https://www.baunetz.de/recht/Auftraggeber_verweigert_Auskunft_ueber_anrechenbare_Kosten_wie_darf_Architekt_schaetzen__10325932.html
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Auftraggeber verweigert Auskunft über anrechenbare Kosten: wie darf Architekt schätzen?
Verweigert ein Auftraggeber Auskünfte zur anrechenbaren Kosten, genügt der Architekt seiner Erstdarlegungslast, wenn er aufgrund der ihm zugänglichen Unterlagen und Informationen die anrechenbaren Kosten sorgfältig schätzt; die Berechnungsgrundlagen hat er nur dann zu ergänzen, wenn der Auftraggeber die Schätzung des Architekten substantiiert angreift.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Steht fest, daß die HOAI anwendbar ist und liegt eine nach der HOAI wirksame Honorarvereinbarung nicht vor, ermittelt sich das Honorar des Architekten direkt nach den Vorgaben der HOAI.
Im System der HOAI stellen die anrechenbaren Kosten eine der Grundlagen zur Berechnung der Honorars dar.
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Steht fest, daß die HOAI anwendbar ist und liegt eine nach der HOAI wirksame Honorarvereinbarung nicht vor, ermittelt sich das Honorar des Architekten direkt nach den Vorgaben der HOAI.
Im System der HOAI stellen die anrechenbaren Kosten eine der Grundlagen zur Berechnung der Honorars dar.
Beispiel
(nach Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 11.02.2026 – 14 U 172/24 , )
Ein Architekt war von einer Grundstücksgesellschaft umfassend mit Architektenleistungen für die Errichtung von vier Mehrfamilienhäusern beauftragt. Der Architekt unterbeauftragte einen Kollegen mit den Leistungen der Leistungsphase 8. Nach einer vorzeitigen Vertragsbeendigung streiten der Architekt und der Subbeauftragte über dessen Honorar. Auch nach Aufforderung erteilt der Architekt dem Subbeauftragten keine Auskunft über die anrechenbaren Kosten beziehungsweise gibt die Kostenberechnung nicht heraus. Daraufhin schätzt der Subbeauftragte die anrechenbaren Kosten wie folgt: auf der Grundlage einer Flächengröße von circa 4000 m² ergäbe sich bei einem Preis in Höhe von 1200 €/Quadratmeter eine Summe von 4,8 Millionen € für die KG 300, der erfahrungsgemäß Umfang der technischen Gebäudeausrüstung eines solchen Bauvorhabens schätzt der Subbeauftragte mit Euro 615.000. Anrechenbaren Kosten seien entsprechend mit Euro 5.415.000 zu Grunde zu legen. Der Architekt beanstandet, dass der Subbeauftragte seine Berechnungsgrundlagen nicht detailliert offenlege, im übrigen kenne er auch die genaue Flächengröße und müsse diesbezüglich kein Zirka-Maß zu Grunde legen. Entsprechend sei der Vortrag unzureichend.
Das Landgericht folgt dem Argument des Architekten und weist die Klage des Subbeauftragten ab. Das Oberlandesgericht Celle hebt das landgerichtliche Urteil auf und spricht dem Subbeauftragten (teilweise) einen Anspruch zu. Übereinstimmend mit dem Landgericht sei zunächst festzustellen, dass der Subbeauftragte berechtigt gewesen sei, die anrechenbaren Kosten zu schätzen, da sein Auftraggeber ihm hierzu erforderliche Unterlagen und Auskünfte nicht erteilt habe (BGH, Urt. v. 27.10.1994). Entgegen der Ansicht des Landgerichts sei die Schätzung des Subbeauftragten auch ausreichend. Ein Architekt genüge seiner Erstdarlegungslast, wenn er aufgrund der ihm zugänglichen Unterlagen und Informationen den Anteil der anrechenbaren Kosten sorgfältig schätze, für die ihm sein Auftraggeber die notwendigen Auskünfte oder Unterlagen vertragswidrig vor enthalte. Erst wenn der Auftraggeber die Schätzung des Architekten substantiiert bestreite, obliege es dem klagenden Architekten, seinen Sachvortrag zu Berechnungsgrundlagen gegebenenfalls zu ergänzen. Hier habe ein substantiiertes Bestreiten durch den Architekten gegenüber dem Subbeauftragten nicht vorgelegen.
(nach Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 11.02.2026 – 14 U 172/24 , )
Ein Architekt war von einer Grundstücksgesellschaft umfassend mit Architektenleistungen für die Errichtung von vier Mehrfamilienhäusern beauftragt. Der Architekt unterbeauftragte einen Kollegen mit den Leistungen der Leistungsphase 8. Nach einer vorzeitigen Vertragsbeendigung streiten der Architekt und der Subbeauftragte über dessen Honorar. Auch nach Aufforderung erteilt der Architekt dem Subbeauftragten keine Auskunft über die anrechenbaren Kosten beziehungsweise gibt die Kostenberechnung nicht heraus. Daraufhin schätzt der Subbeauftragte die anrechenbaren Kosten wie folgt: auf der Grundlage einer Flächengröße von circa 4000 m² ergäbe sich bei einem Preis in Höhe von 1200 €/Quadratmeter eine Summe von 4,8 Millionen € für die KG 300, der erfahrungsgemäß Umfang der technischen Gebäudeausrüstung eines solchen Bauvorhabens schätzt der Subbeauftragte mit Euro 615.000. Anrechenbaren Kosten seien entsprechend mit Euro 5.415.000 zu Grunde zu legen. Der Architekt beanstandet, dass der Subbeauftragte seine Berechnungsgrundlagen nicht detailliert offenlege, im übrigen kenne er auch die genaue Flächengröße und müsse diesbezüglich kein Zirka-Maß zu Grunde legen. Entsprechend sei der Vortrag unzureichend.
Das Landgericht folgt dem Argument des Architekten und weist die Klage des Subbeauftragten ab. Das Oberlandesgericht Celle hebt das landgerichtliche Urteil auf und spricht dem Subbeauftragten (teilweise) einen Anspruch zu. Übereinstimmend mit dem Landgericht sei zunächst festzustellen, dass der Subbeauftragte berechtigt gewesen sei, die anrechenbaren Kosten zu schätzen, da sein Auftraggeber ihm hierzu erforderliche Unterlagen und Auskünfte nicht erteilt habe (BGH, Urt. v. 27.10.1994). Entgegen der Ansicht des Landgerichts sei die Schätzung des Subbeauftragten auch ausreichend. Ein Architekt genüge seiner Erstdarlegungslast, wenn er aufgrund der ihm zugänglichen Unterlagen und Informationen den Anteil der anrechenbaren Kosten sorgfältig schätze, für die ihm sein Auftraggeber die notwendigen Auskünfte oder Unterlagen vertragswidrig vor enthalte. Erst wenn der Auftraggeber die Schätzung des Architekten substantiiert bestreite, obliege es dem klagenden Architekten, seinen Sachvortrag zu Berechnungsgrundlagen gegebenenfalls zu ergänzen. Hier habe ein substantiiertes Bestreiten durch den Architekten gegenüber dem Subbeauftragten nicht vorgelegen.
Hinweis
In dem Prozess hatte schließlich ein Sachverständiger die anrechenbaren Kosten auf der Grundlage von im Einzelfall überprüften BKI-Werten ermittelt. Der Architekt wandte hier gegen ein, bei der BKI-Baukosten Tabelle handele es sich lediglich um eine Statistik-Quelle, die nicht formal als feste rechtliche Grundlage für die Ermittlung der anrechenbaren Kosten vorgeschrieben sei. Diesen Einwand ließ das Oberlandesgericht nicht gelten: bei den BKI-Veröffentlichungen handele es sich ausweislich der sachverständigen Ausführungen um eine allgemein anerkannte umfangreiche Baukostensammlung mit diversen Parametern, deren Kostenkennwerte sehr differenziert gegliedert seien und deren Plausibilität der Sachverständige in Bezug auf das konkrete Bauvorhaben überprüft habe (vergleiche auch OLG Brandenburg, Urteil v. 17.04.2025)
In dem Prozess hatte schließlich ein Sachverständiger die anrechenbaren Kosten auf der Grundlage von im Einzelfall überprüften BKI-Werten ermittelt. Der Architekt wandte hier gegen ein, bei der BKI-Baukosten Tabelle handele es sich lediglich um eine Statistik-Quelle, die nicht formal als feste rechtliche Grundlage für die Ermittlung der anrechenbaren Kosten vorgeschrieben sei. Diesen Einwand ließ das Oberlandesgericht nicht gelten: bei den BKI-Veröffentlichungen handele es sich ausweislich der sachverständigen Ausführungen um eine allgemein anerkannte umfangreiche Baukostensammlung mit diversen Parametern, deren Kostenkennwerte sehr differenziert gegliedert seien und deren Plausibilität der Sachverständige in Bezug auf das konkrete Bauvorhaben überprüft habe (vergleiche auch OLG Brandenburg, Urteil v. 17.04.2025)






