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Eine der Grundlagen zur Berechnung der Architektenhonorars für die Grundleistungen der HOAI-Leistungsbilder stellen die anrechenbaren Kosten dar. Zu ihrer Ermittlung sehen die einzelnen Leistungsbilder verschiedene Methoden vor. Hier soll stellvertretend lediglich auf die Vorschrift des § 10 HOAI 1996 eingegangen werden, die zur Ermittlung der anrechenbaren Kosten die Baukosten heranzieht.
§ 10 II HOAI 1996 schreibt vor, welche Kostenermittlungen zur Honorarberechnung für welche Leistungsphasen zugrundezulegen sind. § 10 III regelt Fälle, in denen Baukosten aus bestimmten Gründen (z.B. Eigenleistungen) nicht zu ortsüblichen Preisen erbracht wurden. § 10 III a HOAI befaßt sich mit den Auswirkungen vorhandener Bausubstanz auf die Kostenermittlung. § 10 IV HOAI bestimmt die Anrechenbarkeit von von technischen Gewerken, soweit diese nicht dem Planer zuzurechnen sind. § 10 V HOAI zählt nicht anrechenbaren Kosten auf.
Besonderheiten für die Berechnung der anrechenbaren Kosten gelten im Fall eines einem Subarchitekten übertragenen Teilgewerks sowie auch im Fall vorzeitiger Beendigung des Auftrages.
Der Architekt hat gegen den Bauherrn einen Anspruch auf Auskunft, soweit ihm nicht alle zur Ermittlung der anrechenbaren Kosten erforderlichen Informationen zur Verfügung stehen.
Von der Frage der Richtigkeit des Ansatzes der anrechenbaren Kosten ist zu unterscheiden die Frage der Prüffähigkeit; bei unrichtiger oder unvollständiger Darstellung der anrechenbaren Kosten kann die Prüffähigkeit der Rechnung und damit die Fälligkeit des Honorars verneint werden, vgl. unter Honoraranspruch / Fälligkeit:Schlußrechnung / anrechenbare Kosten.






