https://www.baunetz.de/recht/Koennen_bueroeigene_Baukostendateien_fuer_eine_Kostenberechnung_herangezogen_werden__10088622.html
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Können büroeigene Baukostendateien für eine Kostenberechnung herangezogen werden?
Büroeigene Baukostendateien können nur dann für Kostenermittlung herangezogen werden, wenn der Planer nachweisen kann, dass er durchgängig und systematisch Kostenkennwerte verwendet hat, welche ortsübliche Preise bestmöglich wiedergeben.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Ein Sonderbereich der Architektenhaftung stellt die Haftung für Bausummenüberschreitungen dar.
Voraussetzung einer Haftung wegen Bausummenüberschreitung ist zunächst eine Pflichtverletzung des Architekten.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Ein Sonderbereich der Architektenhaftung stellt die Haftung für Bausummenüberschreitungen dar.
Voraussetzung einer Haftung wegen Bausummenüberschreitung ist zunächst eine Pflichtverletzung des Architekten.
Beispiel
(nach OLG Brandenburg, Urteil v. 17.04.2025 - 10 U 11/24 , )
Für ein Bauvorhaben – Gebäude mit 50 Wohnungen – erstellt der beauftragte Architekt eine Kostenberechnung und ermittelt voraussichtliche Baukosten in Höhe von rund 2,7 Million € netto. Nach Erteilung der Baugenehmigung und Submission der Rohbauarbeiten schreibt der Architekt die Kostenberechnung auf eine Höhe von rund 3,3 Million € netto fort. Nach Fertigstellung ergeben sich Kosten in Höhe von rund 5 Millionen € netto. Der Bauer nimmt den Architekten in Haftung. Der Architekt verteidigt sich unter anderem mit dem Argument, er hätte die Kostenberechnung auf der Grundlage der eigenen, seit 1990 geführten und ständig aktualisierten Baukostendatei unter Berücksichtigung der BKI- sowie der SIRADOS-Baukostendatei vorgenommen, diese Vorgehensweise entspreche den allgemein anerkannten Regeln der Technik und sei teilweise „näher am Projekt“. Deshalb treffe ihn jedenfalls kein Verschulden an der Baukostenüberschreitung.
Mit diesem Argument kann der Architekt sich bei dem OLG Brandenburg nicht durchsetzen. Zwar könne es durchaus ausreichend sein, auf Erfahrungswerte aus früheren Bauprojekten Bezug zu nehmen. Allerdings müsse der Planer nachweisen, dass er durchgängig und systematisch Kostenkennwerte verwendet habe, welche ortsübliche Preise bestmöglich wiedergeben. Er habe die Quelle der Kennwerte offen zu legen und zu darzugelgen, wie diese an die Besonderheiten des Objekts (unter anderem bezüglich zwischenzeitlicher Baupreissteigerungen, aber auch des Ortes der Baumaßnahme) angepasst worden seien. Gelinge dem Planer der Nachweis einer in sich konsistenten und schlüssigen Übertragung belastbarer Kostenkennwerte auf das vertragsgegenständliche Objekt, sei seine Kostenermittlung als mangelfrei zu behandeln, auch wenn spätere Kostenrrmittlungen selbst deutlich von der früheren abwichen.
Hier allerdings habe der Architekt nicht einmal seine eigene Baukostendatei vorgelegt. Er hätte darüber hinaus vortragen müssen, welche Werte aus der Baukostendatei er in welcher Weise berücksichtigt habe. Die Benennung von drei angeblich vergleichbaren mehrgeschossigen Wohnbauvorhaben mit 30-50 Wohnungen sei unzureichend; es hätten Objektbeschreibung vorgelegt und Ausführungen zur Vergleichbarkeit gemacht werden müssen; auch fehle Vortrag zu einem Abgleich der eigenen Kostenwerte mit der BKI- und SIRADOS-Baukostendatei.
(nach OLG Brandenburg, Urteil v. 17.04.2025 - 10 U 11/24 , )
Für ein Bauvorhaben – Gebäude mit 50 Wohnungen – erstellt der beauftragte Architekt eine Kostenberechnung und ermittelt voraussichtliche Baukosten in Höhe von rund 2,7 Million € netto. Nach Erteilung der Baugenehmigung und Submission der Rohbauarbeiten schreibt der Architekt die Kostenberechnung auf eine Höhe von rund 3,3 Million € netto fort. Nach Fertigstellung ergeben sich Kosten in Höhe von rund 5 Millionen € netto. Der Bauer nimmt den Architekten in Haftung. Der Architekt verteidigt sich unter anderem mit dem Argument, er hätte die Kostenberechnung auf der Grundlage der eigenen, seit 1990 geführten und ständig aktualisierten Baukostendatei unter Berücksichtigung der BKI- sowie der SIRADOS-Baukostendatei vorgenommen, diese Vorgehensweise entspreche den allgemein anerkannten Regeln der Technik und sei teilweise „näher am Projekt“. Deshalb treffe ihn jedenfalls kein Verschulden an der Baukostenüberschreitung.
Mit diesem Argument kann der Architekt sich bei dem OLG Brandenburg nicht durchsetzen. Zwar könne es durchaus ausreichend sein, auf Erfahrungswerte aus früheren Bauprojekten Bezug zu nehmen. Allerdings müsse der Planer nachweisen, dass er durchgängig und systematisch Kostenkennwerte verwendet habe, welche ortsübliche Preise bestmöglich wiedergeben. Er habe die Quelle der Kennwerte offen zu legen und zu darzugelgen, wie diese an die Besonderheiten des Objekts (unter anderem bezüglich zwischenzeitlicher Baupreissteigerungen, aber auch des Ortes der Baumaßnahme) angepasst worden seien. Gelinge dem Planer der Nachweis einer in sich konsistenten und schlüssigen Übertragung belastbarer Kostenkennwerte auf das vertragsgegenständliche Objekt, sei seine Kostenermittlung als mangelfrei zu behandeln, auch wenn spätere Kostenrrmittlungen selbst deutlich von der früheren abwichen.
Hier allerdings habe der Architekt nicht einmal seine eigene Baukostendatei vorgelegt. Er hätte darüber hinaus vortragen müssen, welche Werte aus der Baukostendatei er in welcher Weise berücksichtigt habe. Die Benennung von drei angeblich vergleichbaren mehrgeschossigen Wohnbauvorhaben mit 30-50 Wohnungen sei unzureichend; es hätten Objektbeschreibung vorgelegt und Ausführungen zur Vergleichbarkeit gemacht werden müssen; auch fehle Vortrag zu einem Abgleich der eigenen Kostenwerte mit der BKI- und SIRADOS-Baukostendatei.
Hinweis
Kostenermittlungen ausschließlich oder im wesentlichen auf büroeigene Daten zu stützen, ist – wie das Urteil zeigt – erheblich risikobehaftet, mindestens wenn die ermittelten Werte nicht unerheblich von den Werten anerkannter Baukostendateien, z.B. BKI, abweichen. Sicherer ist, gegebenenfalls die höheren Kennwerte anzusetzen und den Bauherrn über das eigene Vorgehen aufzuklären.
Kostenermittlungen ausschließlich oder im wesentlichen auf büroeigene Daten zu stützen, ist – wie das Urteil zeigt – erheblich risikobehaftet, mindestens wenn die ermittelten Werte nicht unerheblich von den Werten anerkannter Baukostendateien, z.B. BKI, abweichen. Sicherer ist, gegebenenfalls die höheren Kennwerte anzusetzen und den Bauherrn über das eigene Vorgehen aufzuklären.






