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Verwertete Leistung muss bezahlt werden!
Ein Ingenieurvertrag kann konkludent dadurch zustandekommen, dass der Auftragnehmer Leistungen erbringt und der Auftraggeber diese verwertet.
Hintergrund
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Fraglich ist zunächst, ob ein Vertrag tatsächlich zwischen Architekt und Bauherr zustande gekommen ist.
Bestimmte grundsätzliche Voraussetzungen müssen vorliegen, damit von einem Zustandekommen eines Vertrages ausgegangen werden kann.
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Fraglich ist zunächst, ob ein Vertrag tatsächlich zwischen Architekt und Bauherr zustande gekommen ist.
Bestimmte grundsätzliche Voraussetzungen müssen vorliegen, damit von einem Zustandekommen eines Vertrages ausgegangen werden kann.
Beispiel
(nach Kammergericht Berlin , - Urteil vom 12.05.2020 – 21 U 125/19)
Ein Bauherr beabsichtigt einen Anbau an einen Imbissstand. Ein Tragwerksplaner fertigt den für die Genehmigung des Anbaus erforderlichen Nachweis der Standsicherheit. Die seitens des Tragwerksplaners geltend gemachte Honorarforderung weist der Bauherr mit dem Argument, den Tragwerksplaner nicht beauftragt zu haben, zurück. Das Kammergericht Berlin spricht dem Tragwerksplaner sein Honorar allerdings zu. Zwischen den Parteien sei durch schlüssiges Verhalten ein Planervertrag konkludent dadurch zustandegekommen, dass der Tragwerksplaner Leistung erbracht und der Auftraggeber diese verwertet habe (vgl. ähnlich OLG Stuttgart, Urt. v. 16.01.20218). Die Verwertung erfolgte, so führt das Gericht aus, dadurch, dass der Prüfingenieur seinen Prüfbericht zum Standsicherheitsnachweis auf der Grundlage der statischen Berechnungen des Tragwerksplaner gefertigt habe und der Bauherr eben diese Unterlagen bei der Bauaufsicht einreichte, um die Baugenehmigung zu erlangen. Darüber hinaus diente die Statik zudem als Grundlage der Ausführungsplanung des Architekten.
(nach Kammergericht Berlin , - Urteil vom 12.05.2020 – 21 U 125/19)
Ein Bauherr beabsichtigt einen Anbau an einen Imbissstand. Ein Tragwerksplaner fertigt den für die Genehmigung des Anbaus erforderlichen Nachweis der Standsicherheit. Die seitens des Tragwerksplaners geltend gemachte Honorarforderung weist der Bauherr mit dem Argument, den Tragwerksplaner nicht beauftragt zu haben, zurück. Das Kammergericht Berlin spricht dem Tragwerksplaner sein Honorar allerdings zu. Zwischen den Parteien sei durch schlüssiges Verhalten ein Planervertrag konkludent dadurch zustandegekommen, dass der Tragwerksplaner Leistung erbracht und der Auftraggeber diese verwertet habe (vgl. ähnlich OLG Stuttgart, Urt. v. 16.01.20218). Die Verwertung erfolgte, so führt das Gericht aus, dadurch, dass der Prüfingenieur seinen Prüfbericht zum Standsicherheitsnachweis auf der Grundlage der statischen Berechnungen des Tragwerksplaner gefertigt habe und der Bauherr eben diese Unterlagen bei der Bauaufsicht einreichte, um die Baugenehmigung zu erlangen. Darüber hinaus diente die Statik zudem als Grundlage der Ausführungsplanung des Architekten.
Hinweis
Weitere durch den Tragwerksplaner gegen den Bauherrn geltend gemachte Honoraransprüche auch für die Leistungsphase 5 lehnte das Kammergericht ab. Eine Verwertung vom Tragwerksplaner angeblich zur Leistungsphase 5 erbrachter Leistungen konnte derselbe nicht nachweisen. Die vom Tragwerksplaner zum Nachweis seiner Leistungen aus der Leistungsphase 5 eingereichten Unterlagen erwiesen sich bei genauerer Betrachtung als Leistungen der Leistungsphase 4.
Weitere durch den Tragwerksplaner gegen den Bauherrn geltend gemachte Honoraransprüche auch für die Leistungsphase 5 lehnte das Kammergericht ab. Eine Verwertung vom Tragwerksplaner angeblich zur Leistungsphase 5 erbrachter Leistungen konnte derselbe nicht nachweisen. Die vom Tragwerksplaner zum Nachweis seiner Leistungen aus der Leistungsphase 5 eingereichten Unterlagen erwiesen sich bei genauerer Betrachtung als Leistungen der Leistungsphase 4.
Verweise
Vertrag / Zustandekommen des Vertrages / Grundsätzliche Voraussetzungen
Vertrag / Zustandekommen des Vertrages / honorarfreie Akquisition
Vertrag / Zustandekommen des Vertrages / Grundsätzliche Voraussetzungen
Vertrag / Zustandekommen des Vertrages / honorarfreie Akquisition
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck






