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Für die rechtlichen Beziehungen zwischen Architekt und Bauherrn ist von erheblicher Konsequenz, ob ein Vertrag zwischen ihnen zustande gekommen ist; sowohl der Umfang der Pflichten des Architekten und seiner Haftung als auch mögliche Honoraransprüche sind abhängig von einem Vertrag und werden durch diesen (auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen) bestimmt und festgelegt. Grundsätzliche Voraussetzungen eines Vertrages sind in den §§ 145 ff. BGB niedergelegt. Eine besondere Problematik bei dem Zustandekommen von Architektenverträgen stellt die Abgrenzung zwischen unverbindlicher Akquisition und verbindlichem Vertragsschluss dar.
Ein Vorvertrag kann eine verbindliche Verpflichtung für den Bauherrn enthalten, den Architekten (später) mit Architektenleistungen zu beauftragen.
Von der Frage des grundsätzlichen Zustandekommens eines Vertrages ist zu unterscheiden die Frage der Wirksamkeit des Vertrages, z. B. Formfragen, (s. hierzu Vertrag / Wirksamkeit des Vertrages), und die Frage des Umfangs des Vertrages (s. hierzu Vertrag / Umfang des Vertrages). Abzugrenzen von der Frage des wirksamen Zustandekommens eines Vertrages ist weiter auch die Frage des wirksamen Zustandekommens einer Honorarvereinbarung; letztere spielt eine wesentliche Rolle, wenn der Architekt einen über den Mindestsätzen liegenden Honoraranspruch geltend macht (s. hierzu Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung. ).






