https://www.baunetz.de/recht/_Honorarbemessungsgrenze_vereinbart_Baukostenobergrenze_vereinbart__664751.html
- Weitere Angebote:
- Filme BauNetz TV
- Produktsuche
- Videoreihe ARCHlab (Porträts)
Jetzt in Holz und Lehm
Forschungshäuser 4 und 5 von Florian Nagler Architekten in Bad Aibling
Feinste Kammermusik im Lärchenwald
Konzertsaal bei Evian von PCA-Stream und Patrick Bouchain
Bauernhaus revisited
Umbau im französischen Zentralmassiv von Atelier Ajo
Von scheunenklein bis fabrikgroß
Shortlist DAM Preis 2027 bekanntgegeben
Zickzack fürs Zusammenleben
Wohnprojekt in Berlin von Christoph Wagner, Wenke Schladitz und Böhm Ruic
Introvertiert mit großer Geste Kirchenanlage in Lissabon von Atelier Bugio und Matos Gameiro Arquitectos Industrie-Schatulle für die Kunst Schaudepot in Arnhem von Space Encounters
Introvertiert mit großer Geste Kirchenanlage in Lissabon von Atelier Bugio und Matos Gameiro Arquitectos Industrie-Schatulle für die Kunst Schaudepot in Arnhem von Space Encounters
Honorarbemessungsgrenze vereinbart = Baukostenobergrenze vereinbart?
Die Vereinbarung einer Honorarbemessungsgrenze lässt nicht ohne weiteres auf die Vereinbarung einer verbindlichen Kostenobergrenze schließen; aufgrund der höheren Haftungsgefahr für Planer bei Kostenobergrenzen bedarf eine entsprechende Vereinbarung einer nachvollziehbaren Festlegung der Grundlage der Kostenobergrenze.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Ein Sonderbereich der Architektenhaftung stellt die Haftung für Bausummenüberschreitungen dar.
Haben die Vertragsparteien eine verbindliche Kostenobergrenze vertraglich vereinbart, so entfallen i.d.R. die dem Planer sonst gewährten Toleranzrahmen.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Ein Sonderbereich der Architektenhaftung stellt die Haftung für Bausummenüberschreitungen dar.
Haben die Vertragsparteien eine verbindliche Kostenobergrenze vertraglich vereinbart, so entfallen i.d.R. die dem Planer sonst gewährten Toleranzrahmen.
Beispiel
(nach OLG Frankfurt , Urt. v. 02.05.2007 - 3 U 211/06, BGH 14.08.2008 – VII ZR 103/07 (NZB zurückgewiesen) )
Ein Architekt erhält den Planungsauftrag für ein Objekt eines Bauträgers. In einer Kostenschätzung nach DIN 276 beziffert er die Gesamtkosten des Projektes auf DM 3.572.000,00. Daraufhin vereinbaren Architekt und Bauträger handschriftlich ein Architektenhonorar von DM 230.000,00. Nach Planungsänderung mindern die Parteien das Architektenhonorar auf DM 175.000,00. Im Rahmen der Erstellung der Baugenehmigungsunterlagen legt der Architekt eine neue Kostenschätzung vor, welche einen Betrag von rund DM 3,1 Mio. ohne Gründstücks- (DM 700.000,00) und Baunebenkosten (Architekt DM 175.000,00) ausweist. Kurze Zeit später unterzeichnen Bauträger und Architekt ein handschriftliches Schriftstück, in dem es u. a. heißt:
"(Kostengruppe 100 – 700) Baukosten inklusive
Grundstück maximal 3,5 Mio. DM brutto
(…)
dadurch Honorarerhöhung …. DM 195.000,00"
Schließlich belaufen sich die Gesamtkosten (einschließlich Grundstücks- und Baunebenkosten) auf ca. DM 4,2 Mio. Der Bauträger verlangt vom Architekten Schadensersatz. Er beruft sich hierbei – da die üblichen Toleranzrahmen noch eingehalten waren – auf die Vereinbarung einer verbindlichen Baukostenobergrenze. Diese sieht er in der zitieren Vereinbarung "maximal 3,5 Mio. DM brutto".
Das Gericht folgt dem Bauträger nicht und lehnt Schadensersatzansprüche gegenüber dem Architekten ab. Aufgrund des Sachverhaltes könne eine Vereinbarung einer Baukostenobergrenze nicht angenommen werden. Aus den Gesamtumständen sowie aus der Formulierung der Vereinbarung ergebe sich vielmehr, dass die Vereinbarung im Wesentlichen den Interessen des Bauträgers zur Honorarbegrenzung gedient habe. Wegen der sich aus einer Baukostenobergrenze ergebenden Gefahr von Schadensersatzansprüchen bedürfe eine Vereinbarung einer Baukostenobergrenze im Übrigen einer nachvollziehbaren Festlegung der Grundlage der Baukostenobergrenze.
(nach OLG Frankfurt , Urt. v. 02.05.2007 - 3 U 211/06, BGH 14.08.2008 – VII ZR 103/07 (NZB zurückgewiesen) )
Ein Architekt erhält den Planungsauftrag für ein Objekt eines Bauträgers. In einer Kostenschätzung nach DIN 276 beziffert er die Gesamtkosten des Projektes auf DM 3.572.000,00. Daraufhin vereinbaren Architekt und Bauträger handschriftlich ein Architektenhonorar von DM 230.000,00. Nach Planungsänderung mindern die Parteien das Architektenhonorar auf DM 175.000,00. Im Rahmen der Erstellung der Baugenehmigungsunterlagen legt der Architekt eine neue Kostenschätzung vor, welche einen Betrag von rund DM 3,1 Mio. ohne Gründstücks- (DM 700.000,00) und Baunebenkosten (Architekt DM 175.000,00) ausweist. Kurze Zeit später unterzeichnen Bauträger und Architekt ein handschriftliches Schriftstück, in dem es u. a. heißt:
"(Kostengruppe 100 – 700) Baukosten inklusive
Grundstück maximal 3,5 Mio. DM brutto
(…)
dadurch Honorarerhöhung …. DM 195.000,00"
Schließlich belaufen sich die Gesamtkosten (einschließlich Grundstücks- und Baunebenkosten) auf ca. DM 4,2 Mio. Der Bauträger verlangt vom Architekten Schadensersatz. Er beruft sich hierbei – da die üblichen Toleranzrahmen noch eingehalten waren – auf die Vereinbarung einer verbindlichen Baukostenobergrenze. Diese sieht er in der zitieren Vereinbarung "maximal 3,5 Mio. DM brutto".
Das Gericht folgt dem Bauträger nicht und lehnt Schadensersatzansprüche gegenüber dem Architekten ab. Aufgrund des Sachverhaltes könne eine Vereinbarung einer Baukostenobergrenze nicht angenommen werden. Aus den Gesamtumständen sowie aus der Formulierung der Vereinbarung ergebe sich vielmehr, dass die Vereinbarung im Wesentlichen den Interessen des Bauträgers zur Honorarbegrenzung gedient habe. Wegen der sich aus einer Baukostenobergrenze ergebenden Gefahr von Schadensersatzansprüchen bedürfe eine Vereinbarung einer Baukostenobergrenze im Übrigen einer nachvollziehbaren Festlegung der Grundlage der Baukostenobergrenze.
Hinweis
Die Vereinbarung einer Baukostenobergrenze erhöht tatsächlich die Haftungsgefahr des Planers nicht unerheblich. Solange eine Baukostenobergrenze nicht vereinbart wurde, stehen dem Architekten grundsätzlich Toleranzen für seine Kostenermittlungen zur Verfügung. Nach der Rechtsprechung verliert der Planer diese Toleranzen, wenn er mit dem Bauherrn eine Baukostenobergrenze vereinbart. Vor diesem Hintergrund sollten Architekten darauf Acht geben, dass nicht versehentlich Vereinbarungen zum Honorar dem Bauherrn später dienen können, eine Baukostenobergrenze zu argumentieren.
Die Vereinbarung einer Baukostenobergrenze erhöht tatsächlich die Haftungsgefahr des Planers nicht unerheblich. Solange eine Baukostenobergrenze nicht vereinbart wurde, stehen dem Architekten grundsätzlich Toleranzen für seine Kostenermittlungen zur Verfügung. Nach der Rechtsprechung verliert der Planer diese Toleranzen, wenn er mit dem Bauherrn eine Baukostenobergrenze vereinbart. Vor diesem Hintergrund sollten Architekten darauf Acht geben, dass nicht versehentlich Vereinbarungen zum Honorar dem Bauherrn später dienen können, eine Baukostenobergrenze zu argumentieren.
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck






