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Verjährungsverkürzung durch Bauherr in AGB`s unwirksam
Eine Verkürzung der Verjährung für Vergütungsansprüche des Auftragnehmers auf 2 Jahre ist in AGB`s des Auftraggebers unwirksam.
Hintergrund
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Sind Vertragsbestimmungen als sogenannte Allgemeine Geschäftsbedingungen zu qualifizieren, so sind sie auf ihre Wirksamkeit zu prüfen.
Ist der Bauherr Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, so ist deren Wirksamkeit allein zu seinen Lasten zu prüfen.
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Sind Vertragsbestimmungen als sogenannte Allgemeine Geschäftsbedingungen zu qualifizieren, so sind sie auf ihre Wirksamkeit zu prüfen.
Ist der Bauherr Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, so ist deren Wirksamkeit allein zu seinen Lasten zu prüfen.
Beispiel
(nach BGH , Urt. v. 06.12.2012 - VII ZR 15/12)
Ein Auftraggeber stellt gegenüber dem Auftragnehmer einen Bauvertrag; in diesem ist neben einer Bezugnahme auf die VOB/B geregelt, dass die Gewährleistungsansprüche des AG in 5 Jahren verjähren, die Vergütungsansprüche des AN (entgegen der gesetzlichen 3 Jahre) in 2 Jahren. Der BGH stellt klar, dass diese Verkürzung der Verjährung für Vergütungsansprüche auf 2 Jahre in AGB`s des Auftraggebers den Auftragnehmer unangemessen benachteiligt und deshalb unwirksam ist.
(nach BGH , Urt. v. 06.12.2012 - VII ZR 15/12)
Ein Auftraggeber stellt gegenüber dem Auftragnehmer einen Bauvertrag; in diesem ist neben einer Bezugnahme auf die VOB/B geregelt, dass die Gewährleistungsansprüche des AG in 5 Jahren verjähren, die Vergütungsansprüche des AN (entgegen der gesetzlichen 3 Jahre) in 2 Jahren. Der BGH stellt klar, dass diese Verkürzung der Verjährung für Vergütungsansprüche auf 2 Jahre in AGB`s des Auftraggebers den Auftragnehmer unangemessen benachteiligt und deshalb unwirksam ist.
Hinweis
Die Klarstellung des BGH ist - obwohl vielleicht vorhersehbar - nicht ganz uninteressant; immerhin hatte das OLG noch zugunsten des Bauherrn entschieden. Die Klarstellung gilt ohne weiteres auch für Planerverträge.
Die Klarstellung des BGH ist - obwohl vielleicht vorhersehbar - nicht ganz uninteressant; immerhin hatte das OLG noch zugunsten des Bauherrn entschieden. Die Klarstellung gilt ohne weiteres auch für Planerverträge.






