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Arglist, wenn Erforderniss einer Bodenuntersuchung verschwiegen!
Ein Bauunternehmer verschweigt einen Gründungsmangel arglistig, wenn er in Kenntnis seiner dahingehenden vertraglichen Verpflichtung die zur Vermeidung einer fehlerhaften Gründung gebotener Bodenuntersuchung unterlassen und den Besteller bei der Abnahme des Hauses hierauf und die damit verbundenen Risiken nicht hingewiesen hat.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Haftungsansprüche gegen den Architekten verjähren.
Dauer, Beginn, Hemmungen und Unterbrechungen der Verjährung ist nach altem bis zum 31.12.2001 geltenden Recht anders geregelt als nach neuem Recht.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Haftungsansprüche gegen den Architekten verjähren.
Dauer, Beginn, Hemmungen und Unterbrechungen der Verjährung ist nach altem bis zum 31.12.2001 geltenden Recht anders geregelt als nach neuem Recht.
Beispiel
(nach BGH , Urt. v. 08.03.2012 - VII ZR 116/10)
Ein Bauherr nimmt einen Bauunternehmer wegen eines Gründungsmangels des vom Bauunternehmer errichteten Gebäudes nach Ablauf der fünfjährigen Gewährleistungsfrist in Anspruch. Der Unternehmer wendet Verjährung ein. Der Bauherr beruft sich auf Arglist, weil der Bauunternehmer Bodenuntersuchungen unterließ. Das OLG weist die Klage wegen Verjährung ab.
Der BGH sieht – anders als das OLG – Arglist vorliegen. Aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen traf den Bauunternehmer die Pflicht, den Baugrund mindestens bis zu einer Tiefe von 6,0 m zu untersuchen. Der Bauunternehmer unterließ die Bodenuntersuchung, weil er sich auf seine Kenntnis der örtlichen Verhältnisse verließ. Hätte er den Baugrund bis zu einer Tiefe von 6,0 m untersucht, hätte er die fehlende Tragfähigkeit erkannt. Nach Ansicht des BGH war dem Bauunternehmer auch bewusst, dass die Bodenuntersuchung für eine zuverlässige Gründungsaussage unerlässlich ist. Entsprechend hätte der Bauunternehmer den Bauherrn über die unterlassene Bodenuntersuchung und das damit verbundene Risiko aufklären müssen.
(nach BGH , Urt. v. 08.03.2012 - VII ZR 116/10)
Ein Bauherr nimmt einen Bauunternehmer wegen eines Gründungsmangels des vom Bauunternehmer errichteten Gebäudes nach Ablauf der fünfjährigen Gewährleistungsfrist in Anspruch. Der Unternehmer wendet Verjährung ein. Der Bauherr beruft sich auf Arglist, weil der Bauunternehmer Bodenuntersuchungen unterließ. Das OLG weist die Klage wegen Verjährung ab.
Der BGH sieht – anders als das OLG – Arglist vorliegen. Aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen traf den Bauunternehmer die Pflicht, den Baugrund mindestens bis zu einer Tiefe von 6,0 m zu untersuchen. Der Bauunternehmer unterließ die Bodenuntersuchung, weil er sich auf seine Kenntnis der örtlichen Verhältnisse verließ. Hätte er den Baugrund bis zu einer Tiefe von 6,0 m untersucht, hätte er die fehlende Tragfähigkeit erkannt. Nach Ansicht des BGH war dem Bauunternehmer auch bewusst, dass die Bodenuntersuchung für eine zuverlässige Gründungsaussage unerlässlich ist. Entsprechend hätte der Bauunternehmer den Bauherrn über die unterlassene Bodenuntersuchung und das damit verbundene Risiko aufklären müssen.
Hinweis
Das hier für den Fall eines Bauunternehmers vorliegende Urteil ist ohne Weiteres auf Architekten übertragbar. Gibt es auch nur einen geringen Anlass oder vertragliche Verpflichtungen zu Bodenuntersuchungen, müssen diese entweder vorgenommen werden oder der Bauherr muss über die Risiken der Nichtvornahme ausdrücklich, umfänglich und nachweisbar aufgeklärt werden.
Das hier für den Fall eines Bauunternehmers vorliegende Urteil ist ohne Weiteres auf Architekten übertragbar. Gibt es auch nur einen geringen Anlass oder vertragliche Verpflichtungen zu Bodenuntersuchungen, müssen diese entweder vorgenommen werden oder der Bauherr muss über die Risiken der Nichtvornahme ausdrücklich, umfänglich und nachweisbar aufgeklärt werden.
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck






