https://www.baunetz.de/recht/Unangemessene_Herausschiebung_Honorarfaelligkeit_in_AGB_s_des_Auftraggebers_unwirksam_43330.html
- Weitere Angebote:
- Filme BauNetz TV
- Produktsuche
- Videoreihe ARCHlab (Porträts)
Holz statt Backstein
Umbau von Herzog & de Meuron am Amherst College
Weiterbau im Gewerbegebiet
Hotel in Waldkirch von bloque
Dichte ohne Kompromisse
RIBA Stirling Prize 2026 für Lion Green Road
Neuer Hochpunkt für die Europacity
Bürohaus in Berlin von Kleihues + Kleihues
Passgenau mit dem Tidenstieg Fuß- und Radwegbrücke in Hamburg von gmp Hüllen mit Haltung Deutscher Fassadenpreis 2026 verliehen Portugiesischer Naturstein Materialität für Architektur und Interiors mit Anspruch
Passgenau mit dem Tidenstieg Fuß- und Radwegbrücke in Hamburg von gmp Hüllen mit Haltung Deutscher Fassadenpreis 2026 verliehen Portugiesischer Naturstein Materialität für Architektur und Interiors mit Anspruch
Unangemessene Herausschiebung Honorarfälligkeit: in AGB`s des Auftraggebers unwirksam
Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers ist unwirksam, wenn sie entgegen der Bestimmung des § 8 II HOAI die Fälligkeit nicht unerheblicher Abschlagszahlungen an den Architekten unangemessen hinausschiebt.
Hintergrund
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Sind Vertragsbestimmungen als sogenannte Allgemeine Geschäftsbedingungen zu qualifizieren, so sind sie auf ihre Wirksamkeit zu prüfen.
Ist der Bauherr Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, so ist deren Wirksamkeit allein zu seinen Lasten zu prüfen.
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Sind Vertragsbestimmungen als sogenannte Allgemeine Geschäftsbedingungen zu qualifizieren, so sind sie auf ihre Wirksamkeit zu prüfen.
Ist der Bauherr Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, so ist deren Wirksamkeit allein zu seinen Lasten zu prüfen.
Beispiel
(nach BGH , Urt. v. 09.07.1981 - - VII ZR 139/80 -;NJW 1981, 2351 [2354])
Ein Baubetreuungsunternehmen schließt für die betreuten Bauherrn unter Verwendung eines vorbereiteten Formulars Verträge mit Architekten ab. In diesem Vertragsformular heißt es u.a.:
"Der Architekt erhält auf Anforderung Abschlagszahlungen, die 90% des Nettohonorars seiner bis dahin erbrachten Teilleistungen entsprechen, die erste nach Vorliegen einer vollziebaren Baugenehmigung und der ordnungsgemäßen kompletten Ausschreibungsunterlagen, insgesamt jedoch höchstens bis zu 80% des gesamten Nettohonorars. Der Architekt stellt seine Schlußrechnung nach Nachweis über die Behebung sämtlicher bei der Objektübergabe festgestellter Baumängel und mängelfreier Ausführung etwaiger Restarbeiten (....); er erhält hierauf 90% seines Bruttohonorars ausbezahlt, die restlichen 10% nach vollständiger Erfüllung von § 15 Nr. 9 HOAI".
Die Architektenkammer rügt die hier kursiv geschriebene Regelung als unwirksam.
Entgegen der Vorinstanz bestätigt der Bundesgerichtshof die Auffassung der Architektenkammer. Die beanstandete Regelung benachteilige den Architekten unangemessen. § 8 II HOAI (zur Wirksamkeit von § 8 II HOAI vgl. u. H i n w e i s) bestimme, daß der Architekt in angemessenen zeitlichen Abständen für nachgewiesene Leistungen Abschlagzahlungen fordern dürfe. Demgegenüber verweigere die beanstandete Regelung dem Architekten einen nicht unerheblichen Teil (über die Hälfte) des auf die Objektüberwachung fallenden Honoraranteils über den Zeitpunkt hinweg, in welchem der Architekt schon weitgehend die Leistungen der Objektüberwachung erbracht hätte. Der Architekt wäre beispielsweise nicht nur dann gehindert, für erbrachte Leistungen sein Honoraranteil zu fordern, wenn mit der Mängelbeseitigung sofort begonnen würde, sondern auch in Fällen, in denen ein Bauunternehmer die Mängelbeseitigung verweigere und der Auftraggeber sie nicht weiter betreibe.
(nach BGH , Urt. v. 09.07.1981 - - VII ZR 139/80 -;NJW 1981, 2351 [2354])
Ein Baubetreuungsunternehmen schließt für die betreuten Bauherrn unter Verwendung eines vorbereiteten Formulars Verträge mit Architekten ab. In diesem Vertragsformular heißt es u.a.:
"Der Architekt erhält auf Anforderung Abschlagszahlungen, die 90% des Nettohonorars seiner bis dahin erbrachten Teilleistungen entsprechen, die erste nach Vorliegen einer vollziebaren Baugenehmigung und der ordnungsgemäßen kompletten Ausschreibungsunterlagen, insgesamt jedoch höchstens bis zu 80% des gesamten Nettohonorars. Der Architekt stellt seine Schlußrechnung nach Nachweis über die Behebung sämtlicher bei der Objektübergabe festgestellter Baumängel und mängelfreier Ausführung etwaiger Restarbeiten (....); er erhält hierauf 90% seines Bruttohonorars ausbezahlt, die restlichen 10% nach vollständiger Erfüllung von § 15 Nr. 9 HOAI".
Die Architektenkammer rügt die hier kursiv geschriebene Regelung als unwirksam.
Entgegen der Vorinstanz bestätigt der Bundesgerichtshof die Auffassung der Architektenkammer. Die beanstandete Regelung benachteilige den Architekten unangemessen. § 8 II HOAI (zur Wirksamkeit von § 8 II HOAI vgl. u. H i n w e i s) bestimme, daß der Architekt in angemessenen zeitlichen Abständen für nachgewiesene Leistungen Abschlagzahlungen fordern dürfe. Demgegenüber verweigere die beanstandete Regelung dem Architekten einen nicht unerheblichen Teil (über die Hälfte) des auf die Objektüberwachung fallenden Honoraranteils über den Zeitpunkt hinweg, in welchem der Architekt schon weitgehend die Leistungen der Objektüberwachung erbracht hätte. Der Architekt wäre beispielsweise nicht nur dann gehindert, für erbrachte Leistungen sein Honoraranteil zu fordern, wenn mit der Mängelbeseitigung sofort begonnen würde, sondern auch in Fällen, in denen ein Bauunternehmer die Mängelbeseitigung verweigere und der Auftraggeber sie nicht weiter betreibe.
Hinweis
In der Literatur wird die Wirksamkeit des § 8 II HOAI teilweise bezweifelt. Eine Unwirksamkeit dieser Regelung hätte zur Folge, daß Architekten nur dann Abschlagszahlungen fordern könnten, wenn dies ausdrücklich mit dem Auftraggeber vereinbart worden wäre. Bestünde keine entsprechende Vereinbarung, so würde der Honoraranspruch des Architekten erst nach vollständiger Erbringung und Abnahme seiner Leistungen fällig. Der BGH hat allerdings in dem oben zitierten Urteil § 8 II HOAI für wirksam erachtet. Trotzdem ist zu empfehlen, in dem Vertrag mit dem Auftraggeber schriftlich festzuhalten, daß der Architekt Abschlagszahlungen für nachgewiesene Leistungen in angemessenen Zeitabständen fordern darf.
In der Literatur wird die Wirksamkeit des § 8 II HOAI teilweise bezweifelt. Eine Unwirksamkeit dieser Regelung hätte zur Folge, daß Architekten nur dann Abschlagszahlungen fordern könnten, wenn dies ausdrücklich mit dem Auftraggeber vereinbart worden wäre. Bestünde keine entsprechende Vereinbarung, so würde der Honoraranspruch des Architekten erst nach vollständiger Erbringung und Abnahme seiner Leistungen fällig. Der BGH hat allerdings in dem oben zitierten Urteil § 8 II HOAI für wirksam erachtet. Trotzdem ist zu empfehlen, in dem Vertrag mit dem Auftraggeber schriftlich festzuhalten, daß der Architekt Abschlagszahlungen für nachgewiesene Leistungen in angemessenen Zeitabständen fordern darf.
Verweise
Vertrag / Allgemeine Geschäftsbedingungen / Bauherr
Vertrag
Vertrag / Allgemeine Geschäftsbedingungen
Honoraranspruch / Fälligkeit / Fälligkeitsvereinbarung
Vertrag / Allgemeine Geschäftsbedingungen / Bauherr
Vertrag
Vertrag / Allgemeine Geschäftsbedingungen
Honoraranspruch / Fälligkeit / Fälligkeitsvereinbarung
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck






