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Rentabilität bei Auftrag zu MFH?

Ein Architekt muß nicht generell so kostengünstig wie möglich bauen; wird er allerdings mit der Planung eines zum Verkauf oder zur Vermietung bestimmten Mehrfamilienhauses beauftragt, so muß er der Rentabilität des Objekts Rechnung tragen.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.

In den Leistungsphasen 1 - 5 führen Planungsfehler zu einer Haftung des Architekten.

Ein Planungsfehler kann u.a. vorliegen, wenn die Planung von der vereinbarten Gebrauchstauglichkeit abweicht; der Architekt ist grds. an Bauherrnwünsche gebunden.
Beispiel
(nach BGH , Urt. v. 12.06.1975 - - VII ZR 168/73 -; NJW 1975, 1657)
Ein Architekt wurde beauftragt, ein Haus mit 12 Wohnungen, 9 Untergeschoßgaragen und 9 Stellplätzen als "Renditeobjekt" zu planen und auszuführen. Noch vor der Ausführung kündigte der Bauherr den Vertrag aus wichtigem Grund. Er behauptet, das Objekt hätte wesentlich kostengünstiger gebaut werden können. Der Architket stellt dem Bauherrn seine Honorar in Rechnung und klagt dieses ein.

Die Vorinstanzen gaben der Klage statt. Ein Schuldvorwurf gegen den Architekten käme nur in Betracht, wenn er vertraglich zur Erstellung einer Rentabilitätsberechnung verpflichtet gewesen sei, wofür nichts spreche. Nach dem Bundesgerichtshof lag demgegenüber ein wichtiger Grund für die Kündigung vor: Zwar bestehe keine allgemeine Verpflichtung des Architekten, so kostengünstig wie möglich zu bauen. Insbesondere bei einem Eigenheim könnten andere Gesichtspunkte im Vordergrund stehen. Bei der Planung eines zum Verkauf oder zur Vermietung bestimmten Mehrfamilienhauses komme es jedoch in der Regel auf dessen Rentabilität an; dies gelte sicherlich dann, wenn der Bauherr eine "Renditeobjekt" in Auftrag gegeben habe. Der Architekt habe den Bauherrn zumindest auf die Notwendigkeit einer Wirtschaftlichkeitsberechnung hinweisen müssen. Mit der Planung eines bautechnisch fehlerfreien Hauses habe er seine Verpflichtung aus dem Vertrag nicht erfüllt.
Hinweis
Der Architekt hat nach dem dargestellten Grundsatz die Rentabilität eines Objekts nicht generell zu berücksichtigen; ähnliches gilt für die Berücksichtigung möglicher steuerlicher Vergünstigungen (s.u. W e i t e r e s). Zu beachten ist jedoch, daß die Rechtsprechung relativ schnell eine Ausnahme vom Grundsatz annimmt. Für eine Verpflichtung des Architekten, bestimmte wirtschaftliche oder steuerliche Ziele des Bauherrn zu berücksichtigen, genügt es bereits, wenn sich dem Architekten "nach den gesamten Umständen des Falles aufdrängen" mußte, daß der Bauherr solche Ziele verfolgen möchte (vgl. BGH NJW 1973, 237).

Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck