https://www.baunetz.de/recht/O.K.-Vermerk_des_Faxsendeberichtes_ist_kein_Zugangsbeweis_2354293.html
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O.K.-Vermerk des Faxsendeberichtes ist kein Zugangsbeweis
Der Sendebericht für ein Fax begründet durch den O.K.-Vermerk allenfalls die ordnungsgemäße Absendung eines Schreibens, nicht aber den Beweis für dessen tatsächlichen Zugang beim Empfänger. Der Vermerk belegt nur das Zustandekommen der Verbindung, aber nicht die erfolgreiche Übermittlung.
Hintergrund
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Um rechtliche Wirkungen entfalten zu können, muß ein Vertrag wirksam zustande gekommen sein.
Gründe für die Unwirksamkeit eines Vertragsschlusses können sich aus vielfachen Umständen ergeben, bei einem Architektenvertrag insbesondere auch aus:
- Formerfordernissen
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Um rechtliche Wirkungen entfalten zu können, muß ein Vertrag wirksam zustande gekommen sein.
Gründe für die Unwirksamkeit eines Vertragsschlusses können sich aus vielfachen Umständen ergeben, bei einem Architektenvertrag insbesondere auch aus:
- Formerfordernissen
Beispiel
(nach BGH , Urt. v. 21.07.2011 - IX ZR 148/10, Beschluss auf KG – 1 U 35/07 – Urteil vom 24.06.2010 )
Die Parteien eines Vertrages streiten darüber, ob der eine Vertragspartner dem anderen Vertragspartner Unterlagen übermittelt hat. Der eine Vertragspartner meint, dem anderen Vertragspartner die Unterlagen per Telefax übermittelt zu haben. Als Nachweis legt er den Sendebericht mit dem O.K.-Vermerk vor. Nach Ansicht der Gerichte bleibt er beweisfällig dafür, dass die Unterlagen tatsächlich dem Empfänger zugegangen sind. Der O.K.-Vermerk gibt dem Absender keine Gewissheit über den Zugang der Sendung, weil er nur das Zustandekommen der Verbindung, aber nicht die erfolgreiche Übermittlung belegt. Insoweit kam es auch nicht auf eine Vernehmung der benannten Zeugen an, weil diese nach dem Vortrag des Absenders nur Bekundungen zur Absendung, aber nicht zum Zugang des Telefaxschreibens machen können sollten.
(nach BGH , Urt. v. 21.07.2011 - IX ZR 148/10, Beschluss auf KG – 1 U 35/07 – Urteil vom 24.06.2010 )
Die Parteien eines Vertrages streiten darüber, ob der eine Vertragspartner dem anderen Vertragspartner Unterlagen übermittelt hat. Der eine Vertragspartner meint, dem anderen Vertragspartner die Unterlagen per Telefax übermittelt zu haben. Als Nachweis legt er den Sendebericht mit dem O.K.-Vermerk vor. Nach Ansicht der Gerichte bleibt er beweisfällig dafür, dass die Unterlagen tatsächlich dem Empfänger zugegangen sind. Der O.K.-Vermerk gibt dem Absender keine Gewissheit über den Zugang der Sendung, weil er nur das Zustandekommen der Verbindung, aber nicht die erfolgreiche Übermittlung belegt. Insoweit kam es auch nicht auf eine Vernehmung der benannten Zeugen an, weil diese nach dem Vortrag des Absenders nur Bekundungen zur Absendung, aber nicht zum Zugang des Telefaxschreibens machen können sollten.
Hinweis
Gegebenenfalls kann noch Rettung darin gesucht werden, dass das Faxgerät des Empfängers durch einen Sachverständigen untersucht wird. Im vorliegenden Fall war das Faxgerät aber nicht mehr vorhanden. Insgesamt ist im Zusammenhang mit Faxen zu empfehlen, dass nicht nur die Versendung durch eigenes Personal kontrolliert wird sondern auch der Zugang, in dem beim Empfänger der ordnungsgemäße Zugang telefonisch abgefragt wird und entsprechend dokumentiert wird. Dabei wäre grundsätzlich darauf zu achten, dass Mitarbeiter die Nachfrage halten, die auch als Zeugen in Betracht kommen. Die Partei selbst – beispielsweise der Einzelarchitekt – scheidet als Zeuge insoweit aus.
Gegebenenfalls kann noch Rettung darin gesucht werden, dass das Faxgerät des Empfängers durch einen Sachverständigen untersucht wird. Im vorliegenden Fall war das Faxgerät aber nicht mehr vorhanden. Insgesamt ist im Zusammenhang mit Faxen zu empfehlen, dass nicht nur die Versendung durch eigenes Personal kontrolliert wird sondern auch der Zugang, in dem beim Empfänger der ordnungsgemäße Zugang telefonisch abgefragt wird und entsprechend dokumentiert wird. Dabei wäre grundsätzlich darauf zu achten, dass Mitarbeiter die Nachfrage halten, die auch als Zeugen in Betracht kommen. Die Partei selbst – beispielsweise der Einzelarchitekt – scheidet als Zeuge insoweit aus.
Verweise
Vertrag / Wirksamkeit / Formerfordernisse
Vertrag / Zustandekommen des Vertrages / Grundsätzliche Voraussetzungen
Vertrag / Wirksamkeit / Formerfordernisse
Vertrag / Zustandekommen des Vertrages / Grundsätzliche Voraussetzungen
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck






