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Muss sich Bauherr Verschulden eines Fachplaners im Verhältnis zum Architekten anrechnen lassen?

Ein Bauherr muss seinem Architekten die außerhalb dessen spezifischer Fachkenntnis liegenden Informationen stellen; entsprechend kann ein Planungsfehler eines Sonderfachmanns im Verhältnis Bauherr-Architekt ein Mitverschulden des Bauherrn begründen.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.

Sind neben dem Architekten noch weitere Beteiligte für einen Schaden verantwortlich, so bestimmt sich die Haftung eines jeden nach seinen ihn im Verhältnis zu den anderen treffenden Pflichten.

Zur Abgrenzung der Pflichten von Architekt und Bodenmechaniker.
Beispiel
(nach OLG Hamm , Urt. v. 24.05.2016 - 24 U 10/14 )
Ein Bauherr beauftragt einen Architekten mit Architektenleistungen für die Errichtung eines Anbaus an ein bestehendes Gebäude. Auf Anraten des Architekten wird ein Bodengrundgutachten erstellt. Nach Errichtung des Rohbaus kommt es zu erheblichem Wassereintritt in das Gebäude. Der Bauherr nimmt die Architekten auf Schadensersatz in Höhe von rund € 900.000 in Anspruch. Die Architekten verweisen auf Fehler, die das Bodengrundgutachten (möglicherweise) enthält. Der Bauherr müsse sich ein Verschulden des Sonderfachmanns als eigenes Mitverschulden anrechnen lassen.

Das Landgericht hatte eine Anrechnung eines Mitverschuldens aufgrund eines etwaigen Fehlers des Baugrundgutachters noch unter Bezugnahme auf ältere Rechtsprechung abgelehnt. Das Oberlandesgericht Hamm hebt das erstinstanzliche Urteil auf. Es stellt klar, dass sich ein Bauherr im Verhältnis zu seinem Architekten einen Planungsfehler seines Sonderfachmannes als eigenes Verschulden anrechnen lassen müsse. Der Bauherr habe insoweit die Obliegenheit, dem Architekten die außerhalb dessen spezifischer Fachkenntnisse liegenden Informationen zur Verfügung zu stellen.
Hinweis
Tatsächlich war die ältere Rechtsprechung zurückhaltend, wenn es um die Frage ging, ob sich ein Bauherr ein Verschulden eines Sonderfachmanns im Verhältnis zu seinem Architekten anrechnen lassen müsse. Umso erfreulicher ist die Klarstellung durch das OLG Hamm, die im Ergebnis sicherlich richtig ist.

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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck