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vorzeitige Vertragsbeendigung
Erbringt der Architekt auf Grund vorzeitiger Beendigung des Vertrages nicht alle vereinbarten Leistungen, so ist im Hinblick auf die Konsequenzen für den Honoraranspruch zu unterscheiden zwischen einer Kündigung mit bzw. ohne wichtigem Grund durch den Bauherrn, der Kündigung mit wichtigem Grund durch den Architekten und der einvernehmlichen Vertragsaufhebung.
Siehe im Überblick zur vorzeitige Vertragsbeendigung.






