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Architekt und Bauherrn steht es frei, durch einen entsprechenden Aufhebungsvertrag das bisherige Vertragsverhältnis vorzeitig zu beendigen (s. Vertrag / einvernehmliche Aufhebung). Im Falle einer einvernehmlichen Vertragsbeendigung ist durch Auslegung des Vertrages zu ermitteln, ob und inwieweit der Architekt auf seinen Honoraranspruch auch für nicht erbrachte Leistungen verzichtet hat. Haben die Parteien im Hinblick auf diese Frage keine ausdrückliche Vereinbarung getroffen, so kann nach herrschender Ansicht i. d. R. nicht davon ausgegangen werden, dass der Architekt auf seinen Honoraranspruch für nicht erbrachte Leistungen verzichtet.
Zu beachten ist allerdings, dass es dem Bauherrn nach bisheriger Rechtsprechung freisteht, auch nach einverständlicher Aufhebung des Vertrages noch einen wichtigen Grund, der zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung vorlag, "nachzuschieben" mit der Folge, dass der Architekt Anspruch auf Honorar für nicht erbrachte Leistungen nicht hat.
Zur Berechnung der Höhe des Honorars bei vorzeitiger Vertragsbeendigung s.unter Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI / vorzeit. Vertragsbeendigung sowie unter Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung / vorzeit. Vertragsbeendigung sowie zur Fälligkeit bei vorzeitiger Vertragsbeendigung unter Honoraranspruch / Fälligkeit: vorzeit. Vertragsbeendigung.
Siehe im Überblick zur vorzeitige Vertragsbeendigung.






