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Die Vertragsparteien können jederzeit - ohne dass eine einseitige Kündigung ausgesprochen wird - den Vertrag einvernehmlich aufheben. Grundsätzlich wirkt die Vertragsaufhebung nur für die Zukunft. Gewährleistungsansprüche für erbrachte Leistungen bleiben grds. unberührt (s. Haftung / einvernehmliche Vertragsbeendigung). Vereinbaren die Parteien nichts anderes, so wird unter Umständen anzunehmen sein, dass der Architekt Honorar für erbrachte Leistungen sowie für nicht erbrachte Leistungen abzgl. ersparter Aufwendungen (s. Honorar / .. / einvernehmliche Vertragsaufhebung) erhält. Zu beachten ist, dass nach der Rechtsprechung der Bauherr auch nach einer einvernehmlichen Beendigung des Architektenvertrages einen wichtigen Kündigungsgrund nachschieben kann.






