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Der Architekt kann den Vertrag grds. nur aus wichtigem Grund kündigen (s. Vertrag / .. / Kündigung aus wichtigem Grund Architekt). Liegt ein wichtiger Grund vor und ist dieser vom Bauherrn zu vertreten, so kann der Architekt das volle Honorar abzgl. der ersparten Aufwendungen berechnen. Liegt ein wichtiger Grund vor, den der Bauherr nicht zu vertreten hat, wird der Architekt i.d.R. die von ihm erbrachten Leistungen abrechnen können. Kündigt der Architekt berechtigterweise wegen fehlender Mitwirkung des Bauherrn gem. § 643 BGB (nach vorangehender entsprechender Fristsetzung), so richtet sich sein Honarar gem. § 645 BGB . Stellt sich - nach der Kündigung durch den Architekten - heraus, daß ein wichtiger Grund für eine Kündigung gar nicht gegeben war, so wird der Honoraranspruch des Architekten jedenfalls für nicht erbrachte Leistungen entfallen.
Siehe im Überblick zur vorzeitige Vertragsbeendigung.
Zur Berechnung der Höhe des Honorars bei vorzeitiger Vertragsbeendigung s.unter Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI / vorzeit. Vertragsbeendigung sowie unter Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung / vorzeit. Vertragsbeendigung sowie zur Fälligkeit bei vorzeitiger Vertragsbeendigung unter Honoraranspruch / Fälligkeit: vorzeit. Vertragsbeendigung.






