https://www.baunetz.de/recht/Gibt_es_eine_Vermutung_dass_LP8_immer_vollstaendig_beauftragt_wird__10234515.html
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Gibt es eine Vermutung, dass LP8 immer vollständig beauftragt wird?
Es existiert keine Vermutung der Vollbeauftragung, auch nicht der vollständigen Beauftragung einer Leistungsphase; will der Auftraggeber den Architekten in Haftung nehmen, hat er zu beweisen, dass der Architekt mit solchen, der behaupteten Haftung zugrunde liegenden Leistungen beauftragt wurde.
Hintergrund
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Zu prüfen ist in jedem Einzelfall, welchen Umfang der Vertrag hat.
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Zu prüfen ist in jedem Einzelfall, welchen Umfang der Vertrag hat.
Beispiel
(nach OLG Bamberg, Beschlüsse v. 17.04.2025 u. 26.05.2025 - 12 U 140/24 , )
Ein Architekt wird mit Architektenleistungen für ein Bauvorhaben zur Errichtung eines Bürogebäudes mit Betriebswohnung beauftragt. Während der Bauausführung stellte sich heraus, dass das Gebäude 21 cm höher als geplant errichtet wurde. Wegen entstehender Schäden nimmt der Auftraggeber den Architekten in Haftung; zunächst beruft er sich hierzu auf einen Planungsfehler, später auch auf einen Überwachungsfehler.
Das OLG Bamberg weist die Haftungsklage des Auftraggebers ab. Ein etwaiger Planungsfehler sei hier aufgrund besonderer Umstände nicht kausal geworden. Einen Überwachungsfehler habe der Auftraggeber nicht nachweisen können. Der Architekt habe insoweit behauptet, er sei lediglich mit der Rechnungsprüfung beauftragt gewesen, ab und an sei er bei konkreten Situationen auf die Baustelle gerufen worden. Vor dem Hintergrund dieser Beahuptung oblag es dem Auftraggeber (da er den Haftungsanspruch geltend macht) die Beauftragung des Architekten mit der vollständigen Leistungsphase 8, jedenfalls mit einer umfänglichen Bauüberwachung gemäß Leistungsphase 8, zu beweisen. Dieser Beweis sei dem Auftraggeber allerdings nicht gelungen. Eine Vermutung einer Vollbeauftragung, auch einer Beauftragung mit einer vollständigen Leistungsphase, existiere nicht (vgl. ähnlich bei der Geltendmachung eines Honoraranspruchs durch einen Architekten OLG Düsseldorf, Urt. v. 14.10.2014).
(nach OLG Bamberg, Beschlüsse v. 17.04.2025 u. 26.05.2025 - 12 U 140/24 , )
Ein Architekt wird mit Architektenleistungen für ein Bauvorhaben zur Errichtung eines Bürogebäudes mit Betriebswohnung beauftragt. Während der Bauausführung stellte sich heraus, dass das Gebäude 21 cm höher als geplant errichtet wurde. Wegen entstehender Schäden nimmt der Auftraggeber den Architekten in Haftung; zunächst beruft er sich hierzu auf einen Planungsfehler, später auch auf einen Überwachungsfehler.
Das OLG Bamberg weist die Haftungsklage des Auftraggebers ab. Ein etwaiger Planungsfehler sei hier aufgrund besonderer Umstände nicht kausal geworden. Einen Überwachungsfehler habe der Auftraggeber nicht nachweisen können. Der Architekt habe insoweit behauptet, er sei lediglich mit der Rechnungsprüfung beauftragt gewesen, ab und an sei er bei konkreten Situationen auf die Baustelle gerufen worden. Vor dem Hintergrund dieser Beahuptung oblag es dem Auftraggeber (da er den Haftungsanspruch geltend macht) die Beauftragung des Architekten mit der vollständigen Leistungsphase 8, jedenfalls mit einer umfänglichen Bauüberwachung gemäß Leistungsphase 8, zu beweisen. Dieser Beweis sei dem Auftraggeber allerdings nicht gelungen. Eine Vermutung einer Vollbeauftragung, auch einer Beauftragung mit einer vollständigen Leistungsphase, existiere nicht (vgl. ähnlich bei der Geltendmachung eines Honoraranspruchs durch einen Architekten OLG Düsseldorf, Urt. v. 14.10.2014).
Hinweis
Wesentliche Grundlage für die Beurteilung durch das Gerichtes war auch die Rechnungstellung des Architekten. Tatsächlich hatte der Architekt für die Leistungsphase 8 lediglich 2 (von 32) Prozentpunkten in Rechnung gestellt.
Wesentliche Grundlage für die Beurteilung durch das Gerichtes war auch die Rechnungstellung des Architekten. Tatsächlich hatte der Architekt für die Leistungsphase 8 lediglich 2 (von 32) Prozentpunkten in Rechnung gestellt.






