https://www.baunetz.de/recht/Sichtbetontreppe_im_Wohnhaus_Intensive_ueberwachung_erforderlich__10235119.html
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Sichtbetontreppe im Wohnhaus: Intensive Überwachung erforderlich!
Der überwachende Architekt ist verpflichtet, die Herstellung einer Sichtbetontreppe in einem Wohnhaus auch hinsichtlich der Erreichung der optischen Anforderungen zu überwachen; es handelt sich nicht um eine handwerkliche Selbstverständlichkeit.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
In der Leistungsphase 8 begründet die Verletzung u.a. von Überwachungspflichten oft eine Haftung des Architekten.
Der Umfang der Überwachungspflicht richtet sich nach dem Einzelfall; Besonderheiten ergeben sich z.B. bei wichtigen und kritischen Arbeiten.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
In der Leistungsphase 8 begründet die Verletzung u.a. von Überwachungspflichten oft eine Haftung des Architekten.
Der Umfang der Überwachungspflicht richtet sich nach dem Einzelfall; Besonderheiten ergeben sich z.B. bei wichtigen und kritischen Arbeiten.
Beispiel
(nach OLG Koblenz, Urteil vom 14.03.2024 – 2 U 1234/20 , )
In einem Haus (gewünscht Bauhausstil) soll eine Sichtbetontreppe unmittelbar ins Wohnzimmer führen. Nach Herstellung weist die Treppe Mörtelnester auf. Der Bauherr nimmt den Architekten auf Neuherstellung der Treppe in Höhe von rund 22.000 € in Anspruch. Dieser verteidigt sich damit, er habe eine ordnungsgemäße Überwachung vorgenommen: Er habe die Schalung, die Bewehrungseisen, das Betonieren und Verdichten des Betons soweit möglich überprüft und für ordnungsgemäß erachtet. Im Übrigen sei es nicht seine Aufgabe gewesen, jeden einzelnen Schritt des bauausführenden Unternehmens zu überwachen.
Das Oberlandesgericht Koblenz erachtet den Schadensersatzanspruch des Bauherrn als berechtigt. Hier habe eine Sichtbetontreppe, die unmittelbar ins Wohnzimmer führt, hergestellt werden müssen. Bei dieser Treppe handele es sich um ein zentrales gestalterisches – auffälliges – Element. Bei einer Sichtbetontreppe solle die Oberfläche unbehandelt bleiben, eine nachträgliche Mängelbeseitigung könne – jedenfalls bei gravierenderen optischen Mängeln – nur durch Abriss und Neuherstellung der gesamten Treppe erreicht werden. Entsprechend handelte es sich nicht um eine handwerkliche Selbstverständlichkeit, sondern bedurfte besonderer Überwachung (vergleiche zu der Qualifizierung auch normaler Beton- oder Holztreppen als wichtiges und kritisches Gewerk: OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.04.2021).
(nach OLG Koblenz, Urteil vom 14.03.2024 – 2 U 1234/20 , )
In einem Haus (gewünscht Bauhausstil) soll eine Sichtbetontreppe unmittelbar ins Wohnzimmer führen. Nach Herstellung weist die Treppe Mörtelnester auf. Der Bauherr nimmt den Architekten auf Neuherstellung der Treppe in Höhe von rund 22.000 € in Anspruch. Dieser verteidigt sich damit, er habe eine ordnungsgemäße Überwachung vorgenommen: Er habe die Schalung, die Bewehrungseisen, das Betonieren und Verdichten des Betons soweit möglich überprüft und für ordnungsgemäß erachtet. Im Übrigen sei es nicht seine Aufgabe gewesen, jeden einzelnen Schritt des bauausführenden Unternehmens zu überwachen.
Das Oberlandesgericht Koblenz erachtet den Schadensersatzanspruch des Bauherrn als berechtigt. Hier habe eine Sichtbetontreppe, die unmittelbar ins Wohnzimmer führt, hergestellt werden müssen. Bei dieser Treppe handele es sich um ein zentrales gestalterisches – auffälliges – Element. Bei einer Sichtbetontreppe solle die Oberfläche unbehandelt bleiben, eine nachträgliche Mängelbeseitigung könne – jedenfalls bei gravierenderen optischen Mängeln – nur durch Abriss und Neuherstellung der gesamten Treppe erreicht werden. Entsprechend handelte es sich nicht um eine handwerkliche Selbstverständlichkeit, sondern bedurfte besonderer Überwachung (vergleiche zu der Qualifizierung auch normaler Beton- oder Holztreppen als wichtiges und kritisches Gewerk: OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.04.2021).
Hinweis
Neben den Mörtelnestern war es infolge eines Regens (das Dach war offenbar zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingedeckt) auch zu Spuren auf den Treppenstufen gekommen. Diesbezüglich meinte der Architekt, er habe davon ausgehen können, dass das bauausführende Unternehmen die Stufen vor Witterung durch eine entsprechende Abdeckung schützt. Auch dieser Auffassung stimmte das OLG Koblenz allerdings nicht zu, vielmehr hätte er Architekt – so das Gericht – für die tatsächliche Ausführung eines ausreichenden Witterungsschutz sorgen müssen (in der Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein Architekt für die fehlenden/unzureichende Vorhaltung eines Witterungsschutzes – Regen/Frost/Winter – einzustehen hat, vergleiche beispielhaft OLG Stuttgart, Urteil vom 01.08.2002).
Neben den Mörtelnestern war es infolge eines Regens (das Dach war offenbar zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingedeckt) auch zu Spuren auf den Treppenstufen gekommen. Diesbezüglich meinte der Architekt, er habe davon ausgehen können, dass das bauausführende Unternehmen die Stufen vor Witterung durch eine entsprechende Abdeckung schützt. Auch dieser Auffassung stimmte das OLG Koblenz allerdings nicht zu, vielmehr hätte er Architekt – so das Gericht – für die tatsächliche Ausführung eines ausreichenden Witterungsschutz sorgen müssen (in der Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein Architekt für die fehlenden/unzureichende Vorhaltung eines Witterungsschutzes – Regen/Frost/Winter – einzustehen hat, vergleiche beispielhaft OLG Stuttgart, Urteil vom 01.08.2002).






