https://www.baunetz.de/recht/Architektenvertrag_vier_Wochen_nach_Grundstueckskaufvertrag_Koppelungsverbot_einschlaegig__44324.html
- Weitere Angebote:
- Filme BauNetz TV
- Produktsuche
- Videoreihe ARCHlab (Porträts)
Haus, Hof, Remise
Alterswohnen in der Oberpfalz von BeL Sozietät für Architektur
Mehr Bühne für die vier Musen
Sanierung und Erweiterung in Kielce von WXCA
Sechs Dächer für Uster
Restaurant von Fiechter & Salzmann
Strukturellen Wandel gestalten
Preisträger*innen der Campus Masters 2025
Bewegung im Rohbau
Achtsamkeitsstudio in Berlin-Mitte
Temporäres Zuhause fürs Drama
Umbau in Ljubljana von Vidic Grohar Arhitekti
Flexibles Zelt aus Beton
Kirchensanierung in Ingolstadt von meck architekten
Architektenvertrag vier Wochen nach Grundstückskaufvertrag: Koppelungsverbot einschlägig?
Nach (zweifelhafter) Ansicht des OLG`s Bamberg ist ein Verstoß gegen das Koppelungsverbot auch dann denkbar, wenn der Architektenvertrag erst vier Wochen nach dem Grundstückskauf geschlossen wird.
Hintergrund
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Um rechtliche Wirkungen entfalten zu können, muß ein Vertrag wirksam zustande gekommen sein.
Gründe für die Unwirksamkeit eines Vertragsschlusses können sich aus vielfachen Umständen ergeben, bei einem Architektenvertrag insbesondere auch aus:
- dem Koppelungsverbot
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Um rechtliche Wirkungen entfalten zu können, muß ein Vertrag wirksam zustande gekommen sein.
Gründe für die Unwirksamkeit eines Vertragsschlusses können sich aus vielfachen Umständen ergeben, bei einem Architektenvertrag insbesondere auch aus:
- dem Koppelungsverbot
Beispiel
(nach OLG Bamberg , Urt. v. 28.05.2003 - 3 U 71/02 -, BauR 2003, 1756)
Ein Architekt verkauft ein Grundstück. Vier Monate später schließt der Architekt mit dem Erwerber des Grundstückes einen Architektenvertrag. Später will der Erwerber sich von dem Architektenvertrag lösen. Der Architekt klagt schließlich Honorar für nicht erbrachte Leistungen ein.
Während das Landgericht dem Architekten das Honorar zugesprochen hatte, ist das OLG der Ansicht, es läge ein Verstoß gegen das Koppelungsverbot vor. Für die Einschlägigkeit des Koppelungsverbotes bedürfe es einer Einflussnahme auf die freie Willensbildung des Bauherren bei der Auswahl des Architekten. Nach Ansicht des OLG Bamberg ist offensichtlich eine solche Beeinflussung selbst dann noch denkbar, wenn der Erwerber erst vier Wochen nach Grundstückserwerb mit dem Architekten einen Architektenvertrag schließt.
(nach OLG Bamberg , Urt. v. 28.05.2003 - 3 U 71/02 -, BauR 2003, 1756)
Ein Architekt verkauft ein Grundstück. Vier Monate später schließt der Architekt mit dem Erwerber des Grundstückes einen Architektenvertrag. Später will der Erwerber sich von dem Architektenvertrag lösen. Der Architekt klagt schließlich Honorar für nicht erbrachte Leistungen ein.
Während das Landgericht dem Architekten das Honorar zugesprochen hatte, ist das OLG der Ansicht, es läge ein Verstoß gegen das Koppelungsverbot vor. Für die Einschlägigkeit des Koppelungsverbotes bedürfe es einer Einflussnahme auf die freie Willensbildung des Bauherren bei der Auswahl des Architekten. Nach Ansicht des OLG Bamberg ist offensichtlich eine solche Beeinflussung selbst dann noch denkbar, wenn der Erwerber erst vier Wochen nach Grundstückserwerb mit dem Architekten einen Architektenvertrag schließt.
Hinweis
Nach Ansicht des Verfassers erscheint das Urteil unrichtig. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit der Erwerber des Grundstückes vier Wochen nach Grundstückserwerb noch in seiner freien Willensbildung bei der Auswahl des Architekten beeinflusst gewesen sein soll. Er hatte das Grundstück, niemand konnte es ihm mehr nehmen und er konnte jeden Architekten beauftragen. Das Urteil geht erheblich zu weit.
Nach Ansicht des Verfassers erscheint das Urteil unrichtig. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit der Erwerber des Grundstückes vier Wochen nach Grundstückserwerb noch in seiner freien Willensbildung bei der Auswahl des Architekten beeinflusst gewesen sein soll. Er hatte das Grundstück, niemand konnte es ihm mehr nehmen und er konnte jeden Architekten beauftragen. Das Urteil geht erheblich zu weit.
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck






