https://www.baunetz.de/recht/Anteilserwerb_an_einer_Grundstuecksgesellschaft_buergerlichen_Rechts_Koppelungsverbot_einschlaegig__44322.html
- Weitere Angebote:
- Filme BauNetz TV
- Produktsuche
- Videoreihe ARCHlab (Porträts)
Multifunktionale Landmarke für Barbian
Kita und Tourismusbüro in Südtirol von Roland Baldi Architects
Pergamonmuseum in Berlin
Zum ersten Bauabschnitt der Grundinstandsetzung
Rote Fabrik saniert
Sanierung und Aufstockung von Kaufmann Widrig Architekten und architekturbüro bosshard und partner
Wie weiter mit der Bauakademie?
Dialogabend in Berlin
Schöner Verbrennen am Emmenspitz
Müllverwertungsanlage und PV-Kraftwerk in Zuchwil von Penzel Valier
Kloster wird Zweifamilienhaus
Umbau im Unterallgäu von Arge Groß, Kreft und Schropp
3 Lose im Block B/1
Wettbewerbsentscheidung am Berliner Molkenmarkt
Anteilserwerb an einer Grundstücksgesellschaft bürgerlichen Rechts: Koppelungsverbot einschlägig?
Nach Ansicht des Kammergerichts Berlin stellt der Erwerb der Anteile einer Grundstücksgesellschaft bürgerlichen Rechts keinen Grundstückserwerb im Sinne des Art. 10 § 3 MRVG dar.
Hintergrund
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Um rechtliche Wirkungen entfalten zu können, muß ein Vertrag wirksam zustande gekommen sein.
Gründe für die Unwirksamkeit eines Vertragsschlusses können sich aus vielfachen Umständen ergeben, bei einem Architektenvertrag insbesondere auch aus:
- dem Koppelungsverbot
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Um rechtliche Wirkungen entfalten zu können, muß ein Vertrag wirksam zustande gekommen sein.
Gründe für die Unwirksamkeit eines Vertragsschlusses können sich aus vielfachen Umständen ergeben, bei einem Architektenvertrag insbesondere auch aus:
- dem Koppelungsverbot
Beispiel
(nach KG , Urt. v. 24.10.2002 - 10 U 2166/99 -; BGH Beschluss vom 11.12.2003 - VII ZR 5/02 - (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen))
Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts hält ein Grundstück, für welches eine (bezahlte) Genehmigungsplanung vorliegt. Die Anteile der Gesellschaft werden durch die Gesellschafter verkauft. Im Kaufvertrag wird geregelt, dass die Anteilserwerber die für die Genehmigungsplanung erbrachten Zahlungen an die Anteilsveräußerer zu erstatten haben. Die Anteilserwerber verweigern später die Erstattung unter Berufung auf das Koppelungsverbot.
Nach Ansicht des Kammergerichts Berlin stellt der Erwerb von Anteilen einer Grundstücksgesellschaft bürgerlichen Rechts keinen Grundstückerwerb im Sinne des Artikels 10 § 3 MRVG dar; entsprechend sei das Koppelungsverbot auf einen solchen Anteilserwerb nicht anwendbar.
(nach KG , Urt. v. 24.10.2002 - 10 U 2166/99 -; BGH Beschluss vom 11.12.2003 - VII ZR 5/02 - (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen))
Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts hält ein Grundstück, für welches eine (bezahlte) Genehmigungsplanung vorliegt. Die Anteile der Gesellschaft werden durch die Gesellschafter verkauft. Im Kaufvertrag wird geregelt, dass die Anteilserwerber die für die Genehmigungsplanung erbrachten Zahlungen an die Anteilsveräußerer zu erstatten haben. Die Anteilserwerber verweigern später die Erstattung unter Berufung auf das Koppelungsverbot.
Nach Ansicht des Kammergerichts Berlin stellt der Erwerb von Anteilen einer Grundstücksgesellschaft bürgerlichen Rechts keinen Grundstückerwerb im Sinne des Artikels 10 § 3 MRVG dar; entsprechend sei das Koppelungsverbot auf einen solchen Anteilserwerb nicht anwendbar.
Hinweis
Das Urteil ist zumindest mit Vorsicht zu genießen. Hieran ändert sich auch nichts auf Grund der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch den BGH; denn das KG hatte seine Urteilsabweisung auch noch auf einen anderen Gesichtspunkt gestützt. Sollte die Ansicht des KG´s Bestand haben, so wäre das Koppelungsverbot nach Ansicht des Verfassers allzu leicht umgehbar. Gerade gegen Umgehungsversuche hat sich aber die Rechtsprechung auch des BGH´s bisher immer verwahrt.
Das Urteil ist zumindest mit Vorsicht zu genießen. Hieran ändert sich auch nichts auf Grund der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch den BGH; denn das KG hatte seine Urteilsabweisung auch noch auf einen anderen Gesichtspunkt gestützt. Sollte die Ansicht des KG´s Bestand haben, so wäre das Koppelungsverbot nach Ansicht des Verfassers allzu leicht umgehbar. Gerade gegen Umgehungsversuche hat sich aber die Rechtsprechung auch des BGH´s bisher immer verwahrt.
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck






