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Löschung aus der Architektenliste wegen Ablehnung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse?

Einem Architekten, über dessen Vermögen mangels Masse ein Insolvenzverfahren nicht eröffnet werden kann, fehlt die für die Eintragung in das Berufsverzeichnis erforderliche Zuverlässigkeit für die Ausübung des Berufs des Architekten.
Hintergrund
Das Berufs- und Standesrecht befasst sich mit Vorschriften und Bedingungen, die den Rahmen für die Berufsausübung des Architekten bilden.
Die jeweiligen Landesarchitektengesetze schützen die Berufsbezeichnung der Architekten.
Beispiel
(nach VGH Hessen , Urt. v. 15.06.2004 - 11 TP 1440/04)
Der Eintragungsausschuss beschloss auf der Grundlage des Hessischen Architekten- und Stadtplanergesetzes (HASG) die Löschung eines Architekten aus der Architekten- und Stadtplanerliste. Nach der maßgeblichen – in anderen Architektengesetzen wie das Baukammergesetz NRW (BauKaG NRW) gleichen - Vorschrift ist die Eintragung in die Liste eines Fachgebietes (Berufsverzeichnis) bei dem Vorliegen von Tatsachen zu versagen, aus denen sich ergibt, dass der Betroffene nicht die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Die Eintragung ist zu löschen, wenn nach der Eintragung Tatsachen bekannt werden oder eintreten, die zur Versagung der Eintragung geführt hätten (vgl. z.B. § 5 HASG, § 6 Buchstabe d) in Verbindung mit § 5 Absatz 1-3 BauKaG NRW). Die Ablehnung des Insolvenzantrages mangels Masse bildete nach Ansicht des Eintragungsausschusses eine Tatsache, aus der sich die fehlende/weggefallene Zuverlässigkeit ergebe. Gegen den Löschungsbescheid wendet sich der Architekt.
Der VGH - Hessen gibt dem Eintragungsausschuss recht. Im Hinblick auf den in der Rechtsprechung hinreichend geklärten und im niedersächsischen Architektengesetz bereits bewährten Begriff der Zuverlässigkeit bedarf es nach Ansicht des VGH keiner Aufzählung konkret in Betracht kommender Eintragungshindernisse, weil diese sich sämtlich auf den allgemeinen Grundsatz der erforderlichen Zuverlässigkeit zurückführen ließen. Das Gericht urteilt weiter, dass einem Architekten, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder mangels Masse nicht eröffnet werden konnte, an der für eine beständige und zuverlässigen Wahrung der öffentlichen Belange und der Interessen der Auftraggeber unerlässlich wirtschaftlichen Unabhängigkeit fehle. Es bestehe die zumindest potentielle Gefahr, dass er unter dem Druck seiner finanziellen Notlage diese Belange zu Gunsten der Verbesserung seiner wirtschaftlichen Situation zurückstellt und vernachlässigt. Ein vergleichbares Risiko liege bei einem Architekten mit geordneten Vermögensverhältnissen nicht vor.
Hinweis
Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Regelung in den Architektengesetzen, der nach zum Führen der Berufsbezeichnung „Architekt“ nur berechtigt ist, wer in den entsprechenden Listen eingetragen ist zum Schutz der Berufsbezeichnung „Architekt“ als Qualitätskennzeichen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei (siehe hierzu Berufs- u. Standesrecht / unlauterer Wettbewerb / / Berufsfreiheit).

Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck