https://www.baunetz.de/recht/Architektenvertrag_-_Widerrufsrecht_des_Verbrauchers_nbsp__5114486.html
- Weitere Angebote:
- Filme BauNetz TV
- Produktsuche
- Videoreihe ARCHlab (Porträts)
Multifunktionale Landmarke für Barbian
Kita und Tourismusbüro in Südtirol von Roland Baldi Architects
Pergamonmuseum in Berlin
Zum ersten Bauabschnitt der Grundinstandsetzung
Rote Fabrik saniert
Sanierung und Aufstockung von Kaufmann Widrig Architekten und architekturbüro bosshard und partner
Wie weiter mit der Bauakademie?
Dialogabend in Berlin
Schöner Verbrennen am Emmenspitz
Müllverwertungsanlage und PV-Kraftwerk in Zuchwil von Penzel Valier
Kloster wird Zweifamilienhaus
Umbau im Unterallgäu von Arge Groß, Kreft und Schropp
3 Lose im Block B/1
Wettbewerbsentscheidung am Berliner Molkenmarkt
Architektenvertrag - Widerrufsrecht des Verbrauchers
Ein zwischen einem privaten Bauherren (Verbraucher) und einem Architekten außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Architektenvertrag kann vom Bauherrn innerhalb vorgegebener Fristen widerrufen werden.
Hintergrund
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Um rechtliche Wirkungen entfalten zu können, muß ein Vertrag wirksam zustande gekommen sein.
Gründe für die Unwirksamkeit eines Vertragsschlusses können sich aus vielfachen Umständen ergeben, bei einem Architektenvertrag insbesondere auch aus:
- einem Widerruf gem. §§ 312 ff. BGB
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Um rechtliche Wirkungen entfalten zu können, muß ein Vertrag wirksam zustande gekommen sein.
Gründe für die Unwirksamkeit eines Vertragsschlusses können sich aus vielfachen Umständen ergeben, bei einem Architektenvertrag insbesondere auch aus:
- einem Widerruf gem. §§ 312 ff. BGB
Beispiel
(nach OLG Köln , Urt. v. 23.03.2017 - 16 U 153/16)
Ein potentieller privater Bauherr erhält von einem Architekten ein Formular „Raumbuch Wohnen/Vorplanungsbeauftragung“. Der Bauherr füllt das Formular teilweise aus und unterzeichnet es. Später überreicht er das Formular persönlich dem Architekten. Der Architekt nimmt das Formular mit und unterzeichnet bald darauf. Etwa zweieinhalb Monate später widerruft der private Bauherr den Architektenvertrag.
Das Oberlandesgericht Köln hält den Widerruf für rechtens. Der Bauherr habe den Architektenvertrag wirksam gemäß §§ 355, 312g Abs. 1 BGB widerrufen. Bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Architektenvertrag handele es sich um einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verbrauchervertrag im Sinne des § 312b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB. Nach dieser Vorschrift liege einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag auch dann vor, wenn bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit der Vertragsparteien nur der Verbraucher seine Vertragserklärung abgegeben habe, während der Unternehmer seine eigene Vertragserklärung entweder in seinen Geschäftsräumen oder ohne das Beisein des Verbrauchers abgebe. Unerheblich sei es auch, dass der Bauherr das Formular zuvor in Abwesenheit des Architekten bereits unterzeichnet hatte. Anders als früher bedürfe es keiner den Verbraucher bei Vertragsschluss bestimmenden Überrumpelungssituation mehr. Es reiche aus, dass psychischer Druck oder eine Überraschung des Verbrauchers prinzipiell möglich sei.
(nach OLG Köln , Urt. v. 23.03.2017 - 16 U 153/16)
Ein potentieller privater Bauherr erhält von einem Architekten ein Formular „Raumbuch Wohnen/Vorplanungsbeauftragung“. Der Bauherr füllt das Formular teilweise aus und unterzeichnet es. Später überreicht er das Formular persönlich dem Architekten. Der Architekt nimmt das Formular mit und unterzeichnet bald darauf. Etwa zweieinhalb Monate später widerruft der private Bauherr den Architektenvertrag.
Das Oberlandesgericht Köln hält den Widerruf für rechtens. Der Bauherr habe den Architektenvertrag wirksam gemäß §§ 355, 312g Abs. 1 BGB widerrufen. Bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Architektenvertrag handele es sich um einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verbrauchervertrag im Sinne des § 312b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB. Nach dieser Vorschrift liege einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag auch dann vor, wenn bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit der Vertragsparteien nur der Verbraucher seine Vertragserklärung abgegeben habe, während der Unternehmer seine eigene Vertragserklärung entweder in seinen Geschäftsräumen oder ohne das Beisein des Verbrauchers abgebe. Unerheblich sei es auch, dass der Bauherr das Formular zuvor in Abwesenheit des Architekten bereits unterzeichnet hatte. Anders als früher bedürfe es keiner den Verbraucher bei Vertragsschluss bestimmenden Überrumpelungssituation mehr. Es reiche aus, dass psychischer Druck oder eine Überraschung des Verbrauchers prinzipiell möglich sei.
Hinweis
Bei dem Urteil handelt es sich um eine Entscheidung zum neuen Verbraucherwiderrufsrecht. Es bestätigt, welch scharfes Schwert der Verbraucher hier in den Händen hält. Gerade Architekten, die vielleicht nicht selten Verträge mit Verbrauchern außerhalb ihrer Geschäftsräume abschließen, müssen künftig an entsprechende Widerrufsbelehrung denken (Formulare gibt es bei den Architektenkammern).
Bei dem Urteil handelt es sich um eine Entscheidung zum neuen Verbraucherwiderrufsrecht. Es bestätigt, welch scharfes Schwert der Verbraucher hier in den Händen hält. Gerade Architekten, die vielleicht nicht selten Verträge mit Verbrauchern außerhalb ihrer Geschäftsräume abschließen, müssen künftig an entsprechende Widerrufsbelehrung denken (Formulare gibt es bei den Architektenkammern).
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck






