https://www.baunetz.de/recht/Abmahnung_muss_eindeutig_sein._2605025.html
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Abmahnung muss eindeutig sein.
Grundsätzlich setzt auch eine Kündigung aus wichtigem Grund eine vorherige, eindeutige Abmahnung voraus.
Hintergrund
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Eine vorzeitige Vertragsbeendigung hat erhebliche Auswirkungen auf die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien.
Der Auftraggeber kann den Architektenvertrag sowohl aus wichtigem Grund als auch ohne einen wichtigen Grund, d.h. jederzeit, kündigen.
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Eine vorzeitige Vertragsbeendigung hat erhebliche Auswirkungen auf die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien.
Der Auftraggeber kann den Architektenvertrag sowohl aus wichtigem Grund als auch ohne einen wichtigen Grund, d.h. jederzeit, kündigen.
Beispiel
(nach OLG Oldenburg , Urt. v. 06.09.2012 - 8 U 96/12)
Der Architekt verklagt den Bauherrn auf Resthonorar. U. a. geht es um Zahlung für kündigungsbedingt nicht mehr erbrachte Leistungen. Der Bauherr wendet ein, aus wichtigem Grund gekündigt zu haben. Der Architekt könne daher keine Zahlung im Zusammenhang mit nicht mehr erbrachten Leistungen (§ 649 BGB) verlangen. Das Gericht wertet den umfangreichen Schriftwechsel der Parteien. Das Gericht stellt fest, dass die dem Architekten vorgehaltene Verzögerung nicht ausschließlich an dem Architekten liegt, sondern auch in der Sphäre des Bauherrn begründet ist (Auswahl der Handwerker, Materialauswahl, Einholung von Vergleichsangeboten sowie Preisverhandlungen mit Handwerkern). Insbesondere aber fehlt es nach der Feststellung des Gerichtes an einer eindeutigen Abmahnung (§ 314 II BGB). Zwar sei dem Schriftwechsel (E-Mails) zu entnehmen, dass in einzelnen Punkten zur Eile gemahnt worden sei und auch die Rede davon gewesen sei, dass man sich ernstlich überlegen müsse, ob mit dem Architekten das Vorhaben weiter fortgeführt werde. Daneben seien aber auch die Leistungen des Architekten und die zwischenzeitlich erzielten Baufortschritte positiv bewertet worden. Das reicht für eine ernsthafte Abmahnung nicht aus. Die sogenannte Rügefunktion wird dadurch nicht erfüllt. Es sei auch nicht klar, ob das Projekt tatsächlich in der vereinbarten, ausstehenden Zeit nicht mehr zu bewältigen war.
Fehlt es im Ergebnis an einer eindeutigen und ernsthaften Abmahnung, dann kommt grundsätzlich eine außerordentliche Kündigung nicht in Betracht. In dem Fall ist regelmäßig die Kündigung als ordentliche Kündigung zu verstehen mit der Folge einer Abrechnungsmöglichkeit nach § 649 BGB.
(nach OLG Oldenburg , Urt. v. 06.09.2012 - 8 U 96/12)
Der Architekt verklagt den Bauherrn auf Resthonorar. U. a. geht es um Zahlung für kündigungsbedingt nicht mehr erbrachte Leistungen. Der Bauherr wendet ein, aus wichtigem Grund gekündigt zu haben. Der Architekt könne daher keine Zahlung im Zusammenhang mit nicht mehr erbrachten Leistungen (§ 649 BGB) verlangen. Das Gericht wertet den umfangreichen Schriftwechsel der Parteien. Das Gericht stellt fest, dass die dem Architekten vorgehaltene Verzögerung nicht ausschließlich an dem Architekten liegt, sondern auch in der Sphäre des Bauherrn begründet ist (Auswahl der Handwerker, Materialauswahl, Einholung von Vergleichsangeboten sowie Preisverhandlungen mit Handwerkern). Insbesondere aber fehlt es nach der Feststellung des Gerichtes an einer eindeutigen Abmahnung (§ 314 II BGB). Zwar sei dem Schriftwechsel (E-Mails) zu entnehmen, dass in einzelnen Punkten zur Eile gemahnt worden sei und auch die Rede davon gewesen sei, dass man sich ernstlich überlegen müsse, ob mit dem Architekten das Vorhaben weiter fortgeführt werde. Daneben seien aber auch die Leistungen des Architekten und die zwischenzeitlich erzielten Baufortschritte positiv bewertet worden. Das reicht für eine ernsthafte Abmahnung nicht aus. Die sogenannte Rügefunktion wird dadurch nicht erfüllt. Es sei auch nicht klar, ob das Projekt tatsächlich in der vereinbarten, ausstehenden Zeit nicht mehr zu bewältigen war.
Fehlt es im Ergebnis an einer eindeutigen und ernsthaften Abmahnung, dann kommt grundsätzlich eine außerordentliche Kündigung nicht in Betracht. In dem Fall ist regelmäßig die Kündigung als ordentliche Kündigung zu verstehen mit der Folge einer Abrechnungsmöglichkeit nach § 649 BGB.
Hinweis
Das OLG hat den Rechtsstreit an die Vorinstanz zurückverwiesen. Die einzelnen Punkte insbesondere im Zusammenhang mit dem vorgegebenen außerordentlichen Kündigungsgrund "schleppender Fortgang der Arbeiten" wird näher aufzuklären sein. Zu beachten ist in dem Zusammenhang, dass der Auftraggeber nicht frühzeitig außerordentlich kündigen darf. In jedem Fall muss er darlegen, dass bei der Arbeitsweise des Architekten die Abwicklung des Bauvorhabens in der vereinbarten Zeit nicht möglich ist.
Das OLG hat den Rechtsstreit an die Vorinstanz zurückverwiesen. Die einzelnen Punkte insbesondere im Zusammenhang mit dem vorgegebenen außerordentlichen Kündigungsgrund "schleppender Fortgang der Arbeiten" wird näher aufzuklären sein. Zu beachten ist in dem Zusammenhang, dass der Auftraggeber nicht frühzeitig außerordentlich kündigen darf. In jedem Fall muss er darlegen, dass bei der Arbeitsweise des Architekten die Abwicklung des Bauvorhabens in der vereinbarten Zeit nicht möglich ist.
Verweise
Vertrag / vorzeitige Vertragsbeendigung / Kündigung mit od. ohne wi. Grund Bauherr
Haftung / rechtzeitige Leistung
Vertrag / vorzeitige Vertragsbeendigung / Kündigung mit od. ohne wi. Grund Bauherr
Haftung / rechtzeitige Leistung
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Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck