- Weitere Angebote:
- Filme BauNetz TV
- Produktsuche
- Videoreihe ARCHlab (Porträts)
schneider+schumacher in Shenzhen Wissen tanken in Velaines Bibliothek in Lothringen von GENS Buchtipp: Mountains of Gold Uncovering the Architecture of Swiss Banking Große Auftritte, leise Lösungen Shortlist Stirling Prize 2026 bekanntgegeben Fachwerk in Baar Primarschule von Penzisbettini. Architekten
Industrieller Charme am Moldauufer Wohnensemble bei Budweis von mar.s architects Mehr Holz für die Straßenmeisterei Vautz Mang in Geislingen an der Steige
Der Architekt hat seine Leistungen rechtzeitig zu erbringen. Bis wann Leistungen erbracht werden müssen, kann sich zum einen aus dem Vertrag oder vertraglichen Abreden ergeben (vgl. zu den Anforderungen an eine verbindliche Leistungszeitvereinbarung unter HINWEIS bei Haftung / .. / Verzögerung der Bauwerkfertigstellung). Ergibt sich aus dem Vertrag eine bestimmte Leistungszeit und überschreitet der Architekt diese schuldhaft, so droht ihm eine Haftung für infolge der Verspätung enstehende Schäden (hierzu können auch solche Verzögerungsschäden gehören, die Bauunternehmer gegen den Bauherrn geltend machen). Ist eine bestimmte Leistungszeit im Vertrag nicht festgelegt, so hat der Architekt seine Leistungen grds. innerhalb einer angemessenen Frist fertigzustellen. Die Frist richtet sich nach den Umständen im Einzelfall. Bei Berechnung der Frist ist zu berücksichtigen, wann dem Architekten die für die Ausführung seiner Leistung erforderlichen Informationen zur Verfügung gestellt wurden. Eine Überschreitung der Frist führt aber i.d.R. noch nicht sofort zu einer Haftung. Der Architekt haftet erst, wenn er auf eine Mahnung des Auftraggebers die Leistung schuldhaft nicht fertigstellt. Sowohl im Falle der Überschreitung einer vertraglichen Frist als auch einer nach den Umständen angemessenen Frist, kann der Auftraggeber nach fruchtloser Fristsetzung (nach bis zum 31.12.2001 geltendem Recht, vgl. § 636 BGB a.F. mit Ablehnungsandrohung) auch vom Vertrag zurücktreten, § 323 BGB n.F.
Zu beachten ist, daß der Haftpflichtersicherungsschutz des Architekten bei Überschreitung der Bauzeit sowie von Terminen und Fristen entfällt (vgl. Zif. IV BRR/Arch).
Zu unterscheiden von der Pflicht, eigene Leistungen rechtzeitig zu erbringen, ist die Pflicht des Architekten, Leistungen anderer Baubeteiligter zu koordinieren (s. hierzu Haftung / Koordinierungspflicht). Wegen Verlustes des Honoraranspruches bei voreiliger Leistungserbringung s. Honoraranspruch / voreilige Leistung .






