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voreilige Leistungen
Der Architekt hat die Erbringung der ihm übertragenen Leistungen zeitlich mit dem Bauherrn und sonstigen, auf die Bauentwicklung einflußnehmenden Faktoren (z.B. Stand der Finanzierung, Erwerb des Grundstücks, Erteilung der Genehmigung) abzustimmen. Beginnt er mit Leistungen, deren Verwertbarkeit noch unsicher ist, so steht ihm insoweit ein Honoraranspruch nicht zu.






