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60 : 40 -Klausel auch im kaufmännischen Verkehr unwirksam

Die 60 : 40 -Klausel ist auch bei Verträgen mit Kaufleuten unwirksam.
Hintergrund
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.

Sind Vertragsbestimmungen als sogenannte Allgemeine Geschäftsbedingungen zu qualifizieren, so sind sie auf ihre Wirksamkeit zu prüfen.

Ist der Architekt Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, so ist deren Wirksamkeit allein zu seinen Lasten zu prüfen.
Beispiel
(nach BGH , Urt. v. 27.10.1998 - X ZR 116/97 -, NJW 1999, 418)
Ein Planungsbüro wurde von einer mehrheitlich im Besitz des Kreises stehenden GmbH mit der Durchführung einer vergleichenden Umweltverträglichkeitsuntersuchung für eine geplante Mülldeponie beauftragt. In dem vom Planungsbüro vorgelegten Vertrag befand sich u.a. folgende Klausel:
"Wird aus einem Grund gekündigt, den der Auftraggeber zu vertreten hat, erhält der Auftragnehmer für die ihm übertragenen Leistungen die vereinbarte Vergütung unter Abzug der ersparten Aufwendungen; diese werden auf 40 % der Vergütung für die noch nicht erbrachten Leistungen festgelegt".
Später wurde der Vertrag von der GmbH gekündigt. Das Planungsbüro berechnet auf der Grundlage obiger Klausel eine Restvergütung von rd. DM 280.000,00.

Der BGH befand die Klausel als unwirksam. Die Klausel sei mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung des § 649 S.2 BGB nicht zu vereinbaren. Keinen Unterschied mache es, ob die Klausel gegenüber Privatleuten oder Kaufleuten verwendet werde. Zwar seien an die Unwirksamkeitsprüfung von gegenüber Kaufleuten verwandten Klauseln höhere Anforderungen zu stellen; selbst unter Berücksichtigung dieser Anforderungen benachteilige die Klausel aber den Vertragspartner, hier die GmbH, unangemessen. Insbesondere wenn der Architekt im Falle einer Vertragskündigung seine Arbeitskraft für andere Aufträge einsetzen könne, erziele er u.U. einen sehr viel höhere Vergütung als er bei Durchführung des gekündigten Vertrages hätte erhalten können.
Hinweis
Wie bereits dargestellt (vgl. Honoraranspruch / .. / Bindung des Architekten ..) muß der Architekt aufgrund der Unwirksamkeit der Klausel seine ersparten Aufwendungen sowie etwaigen anderweitigen Erwerb im Prozeß im einzelnen darlegen, um seinen Anspruch zu begründen. Unterläßt er dies, wird seine Klage als zur Zeit nicht begründet abgewiesen. Allerdings muß eine Gericht - so führt der BGH im besprochenen Fall ausdrücklich aus - grds. dem Architekten Gelegenheit geben, entsprechende Einzelheiten zu den ersparten Aufwendungen und zum anderweitigen Erwerb vorzutragen und damit seinen Anspruch zu begründen. Ist der Vortrag des Architekten unzureichend, hat ein Gericht den Architekten ggfs. sogar hierauf aufmerksam zu machen. Dem Architekten ist zu raten, in seinen gerichtlichen Schriftsätzen das Gericht ausdrücklich um Hinweis für den Fall zu bitten, daß dem Gericht die entsprechenden Ausführungen des Architekten zur Begründung des Anspruchs als ungenügend erscheinen.

- vgl. auch das hier downloadbare Architektenvertragsmuster
- vgl. allgemein zur Frage der weit verbreiteten Pauschalisierung der Architektenansprüche im Falle der Vertragskündigung Tips & Mehr / Honorar / 60 : 40 -Klausel

Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck