https://www.baunetz.de/recht/ueberwachungspflichten_des_Architekten_im_Hinblick_auf_die_Objektueberwachung_des_Fachplaners_nbsp__7650134.html
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Überwachungspflichten des Architekten im Hinblick auf die Objektüberwachung des Fachplaners?
Nach Ansicht des OLG Hamm hat ein Architekt in der Leistungsphase 8 im Rahmen seiner Koordinierungspflicht nachzuprüfen, ob der Fachplaner seinen Pflichten zur Bauüberwachung tatsächlich nachkommt bzw. nachgekommen ist.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
In der Leistungsphase 8 begründet die Verletzung u.a. von Überwachungspflichten oft eine Haftung des Architekten.
Der Umfang der Überwachungspflicht richtet sich nach dem Einzelfall; Besonderheiten ergeben sich z.B. bei wichtigen und kritischen Arbeiten.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
In der Leistungsphase 8 begründet die Verletzung u.a. von Überwachungspflichten oft eine Haftung des Architekten.
Der Umfang der Überwachungspflicht richtet sich nach dem Einzelfall; Besonderheiten ergeben sich z.B. bei wichtigen und kritischen Arbeiten.
Beispiel
(nach OLG Hamm , - Beschluss vom 16.03.2021 - 24 U 101/20)
Bei der Errichtung eines Wohnhauses kommt es aufgrund eines fehlerhaften Ineinandersetzens von KG-Rohren im erdberührten Bereich zu einem Mangel bzw. Schaden (vgl. auch Parallelbesprechung des Urteils). Der Bauherr nimmt für die entstandenen Mängelbeseitigungskosten den Architekten (nicht den Fachplaner) in Anspruch. Das OLG Hamm prüft in diesem Zusammenhang die Frage, ob nicht nur der Fachplaner seine Objektüberwachungspflicht verletzt habe, sondern auch der für das Bauvorhaben beauftragte Architekt. Es kommt zu dem Schluss, dass auch der Architekt im Rahmen seiner Koordinierungspflicht hätte nachprüfen müssen, ob der Fachplaner seinen Pflichten zur Objektüberwachung tatsächlich nachkommt bzw. nachgekommen ist. Aufgrund der Beweisaufnahme stehe fest, dass der Fachplaner bei der Verlegung der Rohre überhaupt nicht vor Ort gewesen sei. Seine Pflicht, darauf hinzuwirken, dass der Einbau der Rohre durch den Fachplaner überprüft wird, habe der Architekt nicht erfüllt.
(nach OLG Hamm , - Beschluss vom 16.03.2021 - 24 U 101/20)
Bei der Errichtung eines Wohnhauses kommt es aufgrund eines fehlerhaften Ineinandersetzens von KG-Rohren im erdberührten Bereich zu einem Mangel bzw. Schaden (vgl. auch Parallelbesprechung des Urteils). Der Bauherr nimmt für die entstandenen Mängelbeseitigungskosten den Architekten (nicht den Fachplaner) in Anspruch. Das OLG Hamm prüft in diesem Zusammenhang die Frage, ob nicht nur der Fachplaner seine Objektüberwachungspflicht verletzt habe, sondern auch der für das Bauvorhaben beauftragte Architekt. Es kommt zu dem Schluss, dass auch der Architekt im Rahmen seiner Koordinierungspflicht hätte nachprüfen müssen, ob der Fachplaner seinen Pflichten zur Objektüberwachung tatsächlich nachkommt bzw. nachgekommen ist. Aufgrund der Beweisaufnahme stehe fest, dass der Fachplaner bei der Verlegung der Rohre überhaupt nicht vor Ort gewesen sei. Seine Pflicht, darauf hinzuwirken, dass der Einbau der Rohre durch den Fachplaner überprüft wird, habe der Architekt nicht erfüllt.
Hinweis
Das Urteil geht zu weit und verwischt Verantwortlichkeiten. Richtig ist, dass dem Architekten – auch im Hinblick auf die Leistungen der Fachplaner – eine Koordinationspflicht obliegt. Der Architekt hat dafür zu sorgen, dass die für die Erstellung des Vorhabens erforderlichen Leistungen beauftragt und in einer zeitlichen Reihenfolge veranlasst und erbracht werden, die die Entstehung des Bauwerks sicherstellt. Damit hat er sicherlich zu prüfen, ob ein Fachplaner für technische Gebäudeausrüstung mit der Objektüberwachung beauftragt ist und eine solche grundsätzlich auch erbringt. Es führt aber nach dieser Ansicht erheblich zu weit, wenn man dem Architekten auferlegen wollte, im Einzelnen nachzuhalten, ob der TGA-Objektüberwacher bei den kritischen und wichtigen Phasen seines Gewerks tatsächlich bzw. ausreichend vor Ort ist.
Das Urteil geht zu weit und verwischt Verantwortlichkeiten. Richtig ist, dass dem Architekten – auch im Hinblick auf die Leistungen der Fachplaner – eine Koordinationspflicht obliegt. Der Architekt hat dafür zu sorgen, dass die für die Erstellung des Vorhabens erforderlichen Leistungen beauftragt und in einer zeitlichen Reihenfolge veranlasst und erbracht werden, die die Entstehung des Bauwerks sicherstellt. Damit hat er sicherlich zu prüfen, ob ein Fachplaner für technische Gebäudeausrüstung mit der Objektüberwachung beauftragt ist und eine solche grundsätzlich auch erbringt. Es führt aber nach dieser Ansicht erheblich zu weit, wenn man dem Architekten auferlegen wollte, im Einzelnen nachzuhalten, ob der TGA-Objektüberwacher bei den kritischen und wichtigen Phasen seines Gewerks tatsächlich bzw. ausreichend vor Ort ist.
Verweise
Haftung / Lph 8-9 Überwachungspflichten / wichtige und kritische Arbeiten
Haftung / weitere Beteiligte / Architekt und sons. Fachplaner
Haftung / Lph 8-9 Überwachungspflichten / wichtige und kritische Arbeiten
Haftung / weitere Beteiligte / Architekt und sons. Fachplaner
Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck






