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Gesundheitliche Aspekte können die Überwachungsbedürftigkeit erhöhen!
 

Beim Ineinandersetzen von KG-Rohren in Muffenverbindungen mag es sich um eine handwerkliche Selbstverständlichkeit handeln; gesundheitliche Aspekte (hier gesundheitsgefährdende Verschmutzungen) können aber dazu führen, dass eine Überwachungsbedürftigkeit anzunehmen ist.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.

In der Leistungsphase 8 begründet die Verletzung u.a. von Überwachungspflichten oft eine Haftung des Architekten.

Der Umfang der Überwachungspflicht richtet sich nach dem Einzelfall; Besonderheiten ergeben sich z.B. bei wichtigen und kritischen Arbeiten.
Beispiel
(nach OLG Hamm , - Beschluss vom 16.03.2021 – 24 U 101/20)
Für ein Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung wird ein TGA-Planer mit Planungs-, Vergabe- und Objektüberwachungsleistungen beauftragt. Der Planer sieht für einen Wintergarten unter anderem eine Belüftung vor, die durch eine Belüftungsanlage im Keller gewährleistet wird. Von der Belüftungsanlage aus läuft das Belüftungsrohr unterhalb des nicht unterkellerten Teils des Gebäudes durch die Erde und sodann nach oben zum Wintergarten. Später stellt ein Sachverständiger fest, dass die Muffenverbindungen der im Erdreich verlegten KG-Rohre teils unzureichend ineinandergesetzt sind. Der Bauherr macht nunmehr einen Schadensersatzanspruch für die Kosten der Mängelbeseitigung geltend und es stellt sich die Frage, ob das Ineinandersetzen von KG-Rohren in Muffenverbindungen von dem TGA-Planer als kritische Arbeit zu überwachen war oder als handwerkliche Selbstverständlichkeit eher nicht.
 
Das OLG Hamm folgt zunächst den Ausführungen des Sachverständigen, dass es sich bei dem Ineinandersetzen von KG-Rohren in Muffenverbindungen um eine handwerkliche Selbstverständlichkeit handele. Allerdings berücksichtigt es dann auch die Argumentation des Bauherrn: Dieser hatte darauf hingewiesen, dass eine fehlerhafte Verlegung und Verbindung der Rohre zu einer Gesundheitsgefährdung durch Verschmutzung in den belüfteten Räumen führen könne. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die DIN gerade eine Reinigungsmöglichkeit der Belüftungsrohre vorsehe, kommt das Gericht zu dem Schluss, dass hier die gesundheitlichen Aspekte im Ergebnis dazu führen würden, dass eine Überwachungsbedürftigkeit anzunehmen sei.
Hinweis
Die Überlegungen des Gerichtes sind sicherlich nachvollziehbar. Andererseits ist das Urteil aber auch ein Beispiel für die Entwicklung, dass die Überwachungspflichten der Planer immer weiter ausgedehnt werden.

Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck