https://www.baunetz.de/recht/ueberschreitung_des_Kostenrahmens_des_Bauherrn_bei_Altbausanierung_um_31_Haftung_des_Architekten__221965.html
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Überschreitung des Kostenrahmens des Bauherrn bei Altbausanierung um 31 %: Haftung des Architekten?
Die Überschreitung eines lose vom Bauherrn vorgegebenen Kostenrahmens für eine Altbausanierung um 31 % stellt nach Ansicht des OLG Dresden noch keine Pflichtverletzung des Architekten dar.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Ein Sonderbereich der Architektenhaftung stellt die Haftung für Bausummenüberschreitungen dar.
Noch nicht jede Überschreitung der Bausumme führt zu einer Haftung, i.d.R. ist dem Architekten ein Toleranzrahmen zu gewähren.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Ein Sonderbereich der Architektenhaftung stellt die Haftung für Bausummenüberschreitungen dar.
Noch nicht jede Überschreitung der Bausumme führt zu einer Haftung, i.d.R. ist dem Architekten ein Toleranzrahmen zu gewähren.
Beispiel
(nach OLG Dresden , Urt. v. 16.04.2003 - 11 U 1633/02)
Ein Bauherr macht vor Vertragsschluss Angaben zu ihm zur Verfügung stehenden Mitteln in Höhe von DM 1.200.000,00. In dem Vertrag wird eine Baukostenobergrenze nicht aufgenommen. Spätere Äußerungen des Bauherrn relativieren die Kostenvorgabe. Der Architekt erstellt eine Baugenehmigungsplanung. Die Kostenberechnung weist Gesamtkosten von DM 1.800.000,00. Hierauf kündigt der Bauherr den Vertrag mit der Begründung der Baukostenüberschreitung. Der Architekt klagt Honorar ein, der Bauherr hält Schadensersatzansprüche dagegen.
Das Gericht sieht eine Pflichtverletzung des Architekten nicht. Aufgrund der unklaren, und insbesondere nicht in den Vertrag aufgenommenen Kostenvorgaben des Bauherrn sei keine verbindliche Baukostenobergrenze (vgl. BGH, Urt. v. 23.01.1997) vereinbart. Die Überschreitung der Kostenvorgabe des Bauherrn um 31 % stelle bei einer Altbausanierung Pflichtverletzung des Architekten noch nicht dar; sie liege noch im Toleranzbereich und berechtige den Bauherrn daher nicht zur Kündigung des Architektenvertrages.
(nach OLG Dresden , Urt. v. 16.04.2003 - 11 U 1633/02)
Ein Bauherr macht vor Vertragsschluss Angaben zu ihm zur Verfügung stehenden Mitteln in Höhe von DM 1.200.000,00. In dem Vertrag wird eine Baukostenobergrenze nicht aufgenommen. Spätere Äußerungen des Bauherrn relativieren die Kostenvorgabe. Der Architekt erstellt eine Baugenehmigungsplanung. Die Kostenberechnung weist Gesamtkosten von DM 1.800.000,00. Hierauf kündigt der Bauherr den Vertrag mit der Begründung der Baukostenüberschreitung. Der Architekt klagt Honorar ein, der Bauherr hält Schadensersatzansprüche dagegen.
Das Gericht sieht eine Pflichtverletzung des Architekten nicht. Aufgrund der unklaren, und insbesondere nicht in den Vertrag aufgenommenen Kostenvorgaben des Bauherrn sei keine verbindliche Baukostenobergrenze (vgl. BGH, Urt. v. 23.01.1997) vereinbart. Die Überschreitung der Kostenvorgabe des Bauherrn um 31 % stelle bei einer Altbausanierung Pflichtverletzung des Architekten noch nicht dar; sie liege noch im Toleranzbereich und berechtige den Bauherrn daher nicht zur Kündigung des Architektenvertrages.
Hinweis
Obwohl man die Umstände im einzelnen dem Urteil nicht vollständig entnehmen kann, scheint der Architekt viel Glück gehabt zu haben. Neben der Prüfung, ob dem Architekten hier eine Toleranz zu gewähren sei und ob diese eingehalten worden ist, hätte das OLG auch prüfen können, ob der Architekt nicht wenigstens die Pflicht gehabt hätte, den Bauherrn auf die hohen Toleranzen hinzuweisen (vgl. OLG München, Urt. v. 26.04.2006).
Obwohl man die Umstände im einzelnen dem Urteil nicht vollständig entnehmen kann, scheint der Architekt viel Glück gehabt zu haben. Neben der Prüfung, ob dem Architekten hier eine Toleranz zu gewähren sei und ob diese eingehalten worden ist, hätte das OLG auch prüfen können, ob der Architekt nicht wenigstens die Pflicht gehabt hätte, den Bauherrn auf die hohen Toleranzen hinzuweisen (vgl. OLG München, Urt. v. 26.04.2006).
Verweise
Haftung / Lph 1-9 Bausummenüberschreitung / Toleranzrahmen
Haftung / Lph 1-9 Bausummenüberschreitung / Toleranzrahmen
Haftung / Lph 1-9 Bausummenüberschreitung / Toleranzrahmen
Haftung / Lph 1-9 Bausummenüberschreitung / Toleranzrahmen
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck






