https://www.baunetz.de/recht/Kostenschaetzung_und_Kostenangabe_im_Bauantrag_fuehren_noch_nicht_zu_verbindlich_vereinbarter_Kostenobergrenze._222129.html
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Kostenschätzung und Kostenangabe im Bauantrag führen noch nicht zu verbindlich vereinbarter Kostenobergrenze.
Vereinbaren die Parteien eines Architektenvertrages eine verbindliche Kostenobergrenze, so kann der Planer in der Regel keine Toleranzgrenzen mehr für etwaige Kostenüberschreitungen in Anspruch nehmen; eine Vereinbarung einer verbindlichen Kostenobergrenze kommt aber noch nicht durch die Vorlage einer Kostenschätzung und die Angabe eines Kostenbetrages in einem Bauantrag zustande.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Ein Sonderbereich der Architektenhaftung stellt die Haftung für Bausummenüberschreitungen dar.
Haben die Vertragsparteien eine verbindliche Kostenobergrenze vertraglich vereinbart, so entfallen i.d.R. die dem Planer sonst gewährten Toleranzrahmen.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Ein Sonderbereich der Architektenhaftung stellt die Haftung für Bausummenüberschreitungen dar.
Haben die Vertragsparteien eine verbindliche Kostenobergrenze vertraglich vereinbart, so entfallen i.d.R. die dem Planer sonst gewährten Toleranzrahmen.
Beispiel
(nach BGH , Urt. v. 23.01.1997 - VII ZR 171/95, BauR 1997, 494)
Ein Architekt hatte im Rahmen eines Vorentwurfes für ein Umbauvorhaben die Kosten des Umbaus in seiner Kostenschätzung mit DM 560.000,00 ohne Garage ausgewiesen. In einem Bauantrag wurde ein Betrag in Höhe von DM 605.500,00 einschließlich Garage genannt. Schließlich sollte das Bauvorhaben nach Angaben des Bauherrn DM 1.100.000,00 gekostet haben. Der Bauherr nimmt den Architekten wegen Bausummenüberschreitung in Anspruch.
Das OLG hatte einen Anspruch des Bauherrn gegen den Architekten angenommen. Zwischen den Parteien sei auf der Grundlage der Kostenschätzung sowie der Kostenangabe im Bauantrag eine verbindliche Kostenobergrenze vereinbart worden. Diese habe der Architekt auch unter Berücksichtigung von Zusatzwünschen des Bauherrn nicht eingehalten.
Der BGH hebt das Urteil des OLG auf. Entgegen der Ansicht des OLG sei die Vereinbarung einer verbindlichen Kostenobergrenze zwischen den Parteien nicht zustande gekommen. Die Angabe von Kosten in einer ersten Kostenermittlung sowie die anschließende Kostenangabe im Zusammenhang mit dem Bauantrag führen nicht zu einer Vereinbarung über eine verbindliche Kostenobergrenze zwischen den Parteien. Insbesondere der Bauantrag diene anderen Zwecken, als der Bestimmung des vom Architekten einzuhaltenden Kostenrahmens, so dass er regelmäßig keinen zuverlässigen Hinweis auf einen solchen Kostenrahmen geben könne.
(nach BGH , Urt. v. 23.01.1997 - VII ZR 171/95, BauR 1997, 494)
Ein Architekt hatte im Rahmen eines Vorentwurfes für ein Umbauvorhaben die Kosten des Umbaus in seiner Kostenschätzung mit DM 560.000,00 ohne Garage ausgewiesen. In einem Bauantrag wurde ein Betrag in Höhe von DM 605.500,00 einschließlich Garage genannt. Schließlich sollte das Bauvorhaben nach Angaben des Bauherrn DM 1.100.000,00 gekostet haben. Der Bauherr nimmt den Architekten wegen Bausummenüberschreitung in Anspruch.
Das OLG hatte einen Anspruch des Bauherrn gegen den Architekten angenommen. Zwischen den Parteien sei auf der Grundlage der Kostenschätzung sowie der Kostenangabe im Bauantrag eine verbindliche Kostenobergrenze vereinbart worden. Diese habe der Architekt auch unter Berücksichtigung von Zusatzwünschen des Bauherrn nicht eingehalten.
Der BGH hebt das Urteil des OLG auf. Entgegen der Ansicht des OLG sei die Vereinbarung einer verbindlichen Kostenobergrenze zwischen den Parteien nicht zustande gekommen. Die Angabe von Kosten in einer ersten Kostenermittlung sowie die anschließende Kostenangabe im Zusammenhang mit dem Bauantrag führen nicht zu einer Vereinbarung über eine verbindliche Kostenobergrenze zwischen den Parteien. Insbesondere der Bauantrag diene anderen Zwecken, als der Bestimmung des vom Architekten einzuhaltenden Kostenrahmens, so dass er regelmäßig keinen zuverlässigen Hinweis auf einen solchen Kostenrahmen geben könne.
Hinweis
Angaben in Bauanträgen sind nach wohl einhelliger Rechtsprechung für jedwede Argumentation im Rahmen einer etwaigen Haftung eines Planers wegen Bausummenüberschreitung unerheblich. Dies wird regelmäßig schon deshalb angenommen, weil die Angaben in Bauanträgen häufig bewusst falsch sind, um Baugenehmigungsgebühren zu sparen. Mithin kann sich der Bauherr regelmäßig nicht auf entsprechende Zahlen in Bauanträgen zur Haftungsbegründung gegenüber dem Architekten stützten (s.o.), ebenso wenig der Architekt zu seiner Entlastung (vgl. BGH Urteil vom 13.02.2003 – VII ZR 395/01).
Angaben in Bauanträgen sind nach wohl einhelliger Rechtsprechung für jedwede Argumentation im Rahmen einer etwaigen Haftung eines Planers wegen Bausummenüberschreitung unerheblich. Dies wird regelmäßig schon deshalb angenommen, weil die Angaben in Bauanträgen häufig bewusst falsch sind, um Baugenehmigungsgebühren zu sparen. Mithin kann sich der Bauherr regelmäßig nicht auf entsprechende Zahlen in Bauanträgen zur Haftungsbegründung gegenüber dem Architekten stützten (s.o.), ebenso wenig der Architekt zu seiner Entlastung (vgl. BGH Urteil vom 13.02.2003 – VII ZR 395/01).
Verweise
Haftung / Lph 1-9 Bausummenüberschreitung / Kostenobergrenze
Haftung / Lph 1-9 Bausummenüberschreitung / Toleranzrahmen
Haftung / Lph 1-9 Bausummenüberschreitung / Kostenobergrenze
Haftung / Lph 1-9 Bausummenüberschreitung / Toleranzrahmen
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck






