https://www.baunetz.de/recht/Zuschlag_fuer_Unvorhergesehenes_in_der_Kostenermittlung__9937091.html
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Zuschlag für Unvorhergesehenes in der Kostenermittlung?
Entgegen der Ansicht des OLG Brandenburg hat eine Kostenermittlung nach DIN 276, wenn die Parteien nichts besonderes vereinbart haben, einen Zuschlag für Unvorhergesehenes nicht zu enthalten; allerdings treffen den Architekten für bestehende Kostenrisiken umfangreiche Aufklärungspflichten.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Ein Sonderbereich der Architektenhaftung stellt die Haftung für Bausummenüberschreitungen dar.
Voraussetzung einer Haftung wegen Bausummenüberschreitung ist zunächst eine Pflichtverletzung des Architekten.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Ein Sonderbereich der Architektenhaftung stellt die Haftung für Bausummenüberschreitungen dar.
Voraussetzung einer Haftung wegen Bausummenüberschreitung ist zunächst eine Pflichtverletzung des Architekten.
Beispiel
( - OLG Brandenburg, Urteil vom 17.04.2025 – 10 U 11/24)
Ein Architekt wird mit Architektenleistungen beauftragt für den Neubau eines Gebäudes mit 50 Wohnungen. In seiner Kostenkontrolle stellt der Architekt einen Zuschlag für Unvorhergesehenes nicht ein. Der Bauherr nimmt den Architekten später wegen Kostenüberschreitung in Haftung. Das Oberlandesgericht Brandenburg sieht in dem Fehlen eines Zuschlages für Unvorhergesehenes eine Pflichtverletzung.
( - OLG Brandenburg, Urteil vom 17.04.2025 – 10 U 11/24)
Ein Architekt wird mit Architektenleistungen beauftragt für den Neubau eines Gebäudes mit 50 Wohnungen. In seiner Kostenkontrolle stellt der Architekt einen Zuschlag für Unvorhergesehenes nicht ein. Der Bauherr nimmt den Architekten später wegen Kostenüberschreitung in Haftung. Das Oberlandesgericht Brandenburg sieht in dem Fehlen eines Zuschlages für Unvorhergesehenes eine Pflichtverletzung.
Hinweis
Die Ansicht des Oberlandesgerichts Brandenburg dürfte – jedenfalls wenn die Parteien nichts besonderes vereinbart haben – nicht richtig sein. Die Leistungsschuld des Architekten ergibt sich im Einzelnen aus dem von ihm mit dem Bauherrn geschlossenen Vertrag. In den allermeisten Fällen nehmen die Parteien zur Leistungsbeschreibung Bezug auf die Leistungsbilder der HOAI. Danach sind Kostenermittlungen (u.a. Kostenschätzung, Kostenberechnung, Kostenkontrolle etc.), geschuldet, deren Inhalt sich nach der Definition gemäß § 2 der HOAI (seit 2009) richtet. Die Vorschriften der HOAI erlauben es dem Architekten, seine Kostenermittlungen nach der DIN 276-1:2008-12 zu erstellen. Das Formblatt der vorgenannten DIN sieht aber für die normalen Kostenermittlungen (anders ggf. Kostenprognose) keine Position für Unvorhergesehenes vor.
Von vorstehenden, eher formellen Überlegungen unberührt bleibt natürlich die Pflicht des Architekten, den Bauherrn über Ungewissheiten aufzuklären (OLG München, Urt. v. 26.04.2006; OLG Hamm, Urt. v. 15.03.2018; OLG Nürnberg, Urteil vom 24.09.2016; OLG Köln, Urt. v. 19.08.2013). Bei der Honorarermittlung schließlich kann ein etwaiger Zuschlag für Unvorhergesehenes nicht zu einer Mehrung der anrechenbaren Kosten führen (vergleiche KG, Urteil vom 16.3.2010).
Die Ansicht des Oberlandesgerichts Brandenburg dürfte – jedenfalls wenn die Parteien nichts besonderes vereinbart haben – nicht richtig sein. Die Leistungsschuld des Architekten ergibt sich im Einzelnen aus dem von ihm mit dem Bauherrn geschlossenen Vertrag. In den allermeisten Fällen nehmen die Parteien zur Leistungsbeschreibung Bezug auf die Leistungsbilder der HOAI. Danach sind Kostenermittlungen (u.a. Kostenschätzung, Kostenberechnung, Kostenkontrolle etc.), geschuldet, deren Inhalt sich nach der Definition gemäß § 2 der HOAI (seit 2009) richtet. Die Vorschriften der HOAI erlauben es dem Architekten, seine Kostenermittlungen nach der DIN 276-1:2008-12 zu erstellen. Das Formblatt der vorgenannten DIN sieht aber für die normalen Kostenermittlungen (anders ggf. Kostenprognose) keine Position für Unvorhergesehenes vor.
Von vorstehenden, eher formellen Überlegungen unberührt bleibt natürlich die Pflicht des Architekten, den Bauherrn über Ungewissheiten aufzuklären (OLG München, Urt. v. 26.04.2006; OLG Hamm, Urt. v. 15.03.2018; OLG Nürnberg, Urteil vom 24.09.2016; OLG Köln, Urt. v. 19.08.2013). Bei der Honorarermittlung schließlich kann ein etwaiger Zuschlag für Unvorhergesehenes nicht zu einer Mehrung der anrechenbaren Kosten führen (vergleiche KG, Urteil vom 16.3.2010).
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck






