https://www.baunetz.de/recht/Zahlung_auf_Teilschlussrechnung_Teilabnahme__194067.html
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Zahlung auf Teilschlussrechnung: Teilabnahme?
Die Stellung einer Teilschlussrechnung und deren Zahlung durch den Auftraggeber bedeuten für sich betrachtet nicht auch eine Abnahme der abgerechneten Leistungen.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Haftungsansprüche gegen den Architekten verjähren.
Dauer, Beginn, Hemmungen und Unterbrechungen der Verjährung ist nach altem bis zum 31.12.2001 geltenden Recht anders geregelt als nach neuem Recht.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Haftungsansprüche gegen den Architekten verjähren.
Dauer, Beginn, Hemmungen und Unterbrechungen der Verjährung ist nach altem bis zum 31.12.2001 geltenden Recht anders geregelt als nach neuem Recht.
Beispiel
(nach OLG Jena , Urt. v. 19.07.2007 - 1 U 669/05)
Der Architekt wird mit der Vollarchitektur, den Leistungsphasen 1-9 des § 15 HOAI beauftragt. Nach Abschluss der Bauleitung der Phase 8 legt der Architekt Teilschlussrechnung über bis dahin erbrachte Leistungen. Der Bauherr zahlt. Jahre später macht der Bauherr wegen fehlerhafter Planung des Kellers gegen Feuchtigkeit Schadensersatz geltend. Der Architekt beruft sich auf Verjährung. Die Gewährleistung für die Planungsleistungen sei bereits mit der bezahlten Teilschlussrechnung in Gang gesetzt worden.
Der Ansicht folgt das OLG nicht. Eine Teilabnahmevereinbarung war zwischen den Parteien nicht getroffen. Die Zahlung der Teilschlussrechnung stellt nicht ohne weiteres eine Teilabnahme der abgerechneten Leistungen dar. Die Teilschlussrechnung setzt lediglich die Verjährung des abgerechneten Honoraranspruchs in Gang, nicht aber die Gewährleistung der geschuldeten Leistungen. Die Gewährleistung kann erst mangels anderweitiger Anhaltspunkte mit Abnahme der geschuldeten Leistungen, zu denen auch die Objektbetreuung der Leistungsphase 9 gehörte, in Gang gesetzt werden.
(nach OLG Jena , Urt. v. 19.07.2007 - 1 U 669/05)
Der Architekt wird mit der Vollarchitektur, den Leistungsphasen 1-9 des § 15 HOAI beauftragt. Nach Abschluss der Bauleitung der Phase 8 legt der Architekt Teilschlussrechnung über bis dahin erbrachte Leistungen. Der Bauherr zahlt. Jahre später macht der Bauherr wegen fehlerhafter Planung des Kellers gegen Feuchtigkeit Schadensersatz geltend. Der Architekt beruft sich auf Verjährung. Die Gewährleistung für die Planungsleistungen sei bereits mit der bezahlten Teilschlussrechnung in Gang gesetzt worden.
Der Ansicht folgt das OLG nicht. Eine Teilabnahmevereinbarung war zwischen den Parteien nicht getroffen. Die Zahlung der Teilschlussrechnung stellt nicht ohne weiteres eine Teilabnahme der abgerechneten Leistungen dar. Die Teilschlussrechnung setzt lediglich die Verjährung des abgerechneten Honoraranspruchs in Gang, nicht aber die Gewährleistung der geschuldeten Leistungen. Die Gewährleistung kann erst mangels anderweitiger Anhaltspunkte mit Abnahme der geschuldeten Leistungen, zu denen auch die Objektbetreuung der Leistungsphase 9 gehörte, in Gang gesetzt werden.
Hinweis
Grundsätzlich stellt auch eine konkludente, d.h. durch schlüssiges Verhalten erklärte Abnahme, eine Abnahme dar. Auch Teilabnahmen sind möglich. Wenn die Vertragsparteien dies aber nicht ausdrücklich vorgesehen haben, fällt eine entsprechende Auslegung des Verhaltens der Parteien schwer. In den Fällen der Vollarchitektur (Lph 1-9) bieten sich daher zulässige Vereinbarungen über die Möglichkeit des Vollzuges einer Teilabnahme –nicht nur nach der Leistungsphase 8 – an (- vgl. auch unter Tips & Mehr/Vertrag/AGB´s/Teilabnahme nach Lph.8 ). Teilabnahmen können auch vor dem Hintergrund der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Mangel des Architektenwerkes beim Nichterbringen geschuldeter Grundleistungen der HOAI (vgl. Grundsatzurteil Haftung / Umfang der Pflichten / / Grundsatzurteil II ) eine Rolle spielen, da bei Abnahme grundsätzlich Mängelansprüche vom Auftraggeber vorzubehalten wären.
Grundsätzlich stellt auch eine konkludente, d.h. durch schlüssiges Verhalten erklärte Abnahme, eine Abnahme dar. Auch Teilabnahmen sind möglich. Wenn die Vertragsparteien dies aber nicht ausdrücklich vorgesehen haben, fällt eine entsprechende Auslegung des Verhaltens der Parteien schwer. In den Fällen der Vollarchitektur (Lph 1-9) bieten sich daher zulässige Vereinbarungen über die Möglichkeit des Vollzuges einer Teilabnahme –nicht nur nach der Leistungsphase 8 – an (- vgl. auch unter Tips & Mehr/Vertrag/AGB´s/Teilabnahme nach Lph.8 ). Teilabnahmen können auch vor dem Hintergrund der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Mangel des Architektenwerkes beim Nichterbringen geschuldeter Grundleistungen der HOAI (vgl. Grundsatzurteil Haftung / Umfang der Pflichten / / Grundsatzurteil II ) eine Rolle spielen, da bei Abnahme grundsätzlich Mängelansprüche vom Auftraggeber vorzubehalten wären.
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck