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Die Leistungen des Architekten werden i.d.R. als Werkleistungen angesehen und unterfallen daher den werkrechtlichen Vorschriften des BGB`s, §§ 631 ff. Gem. § 640 BGB findet eine Abnahme des vertragsmäßig hergestellten Werks statt. An die Abnahme des Werks knüpft das Gesetz eine Reihe von Rechtsfolgen, z.B.
- die Fälligkeit der Vergütung (vgl. auch § 15 I HOAI 2013, der erstmalig die Abnahme als Fälligkeitsvoraussetzung aufnimmt) und damit auch den Verjährungsbeginn, soweit auch Schlussrechnung vorliegt,
- den Verjährungsbeginn für die Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers
- die Beweislastumkehr betreffend der Mangelhaftigkeit der erbrachten Leistungen
- u.U. den Verlust von Vertragsstrafenansprüchen und Gewährleistungsrechten für bekannte Mängel, soweit nicht bei Abnahme vorbehalten.
Bei einem Vollarchitekturvertrag sind die Leistungen (der Leistungsphase 9) grundsätzlich erst mit Ablauf der Gewährleistungsfristen für die Bauunternehmer, oft erst 5 Jahre nach Fertigstellung und Abnahme des Bauwerks, vollständig erbracht und damti abnahmefähig. Damit hierdurch nicht unverhältnismäßig enge Verjährungsfristen verursacht werden hat die Bauvertragsnovelle 2018 eine Teilabnahmeverpflichtung des Bauherrn in der Leistungsphase 8 eingeführt.






