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Beauftragung mit Teilleistungen: Muss der Architekt den Bauherrn über Erforderlichkeit notwendiger (Vor-)Leistungen aufklären?

Der Architekt kann seine Leistungen grundsätzlich nur auf verwertbare und ausreichende Vorleistungen erbringen. Wenn er nicht mit den Vorleistungen beauftragt ist, muss er grundsätzlich den Bauherrn über die Erforderlichkeit der Vorleistungen aufklären und gegebenenfalls Behinderung anzeigen.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.

Eine Haftung des Architekten kann aufgrund besonderer Umstände eingeschränkt oder ausgeschlossen sein.

Eine Einschränkung oder ein Ausschluß der Haftung kann sich ergeben, wenn der Bauherr auf eigene Gefahr handelt.
Beispiel
(nach BGH , Urt. v. 06.12.2007 - VII ZR 157/06)
Ein Architekt wird vom Bauherrn mit der Genehmigungsplanung beauftragt. Der Bauherr übergibt dem Architekten einpaar Skizzen, die nicht geeignet sind, erforderliche Vorleistungen zu dokumentieren. Der Architekt erstellt eine Genehmigungsplanung und weist darauf hin, dass die von ihm getroffene Annahme zum Baugrund vor Baubeginn vom ausführenden Unternehmer und von der Bauleitung allein verantwortlich zu überprüfen sei.
Es kommt zum Wasserschaden, weil das Bauvorhaben nicht gegen drückendes Wasser geschützt war. Eine entsprechende Planung fehlte. Der in Anspruch genommene Architekt verteidigt sich damit, nicht mit der Planung der Abdichtung beauftragt gewesen zu sein und im Übrigen auf die Verantwortlichkeit des ausführenden Unternehmens und der Bauleitung hingewiesen zu haben.
Der BGH lässt die Einwendungen wie auch die Vorinstanz – mit unterschiedlicher Begründung – nicht gelten. Der Architekt haftet für die eingetretenen Schäden. Die Vorinstanz des OLG Düsseldorf meinte, dass der Architekt schlicht auch die Erbringung der Leistungsphasen 1-4 geschuldet habe und die Grundlagenermittlung daher mangelhaft war. Der BGH meint, dass der Architekt ohne Kenntnis der Bodenverhältnisse seine Leistungen nicht erbringen konnte. Eine mangelfreie funktionstaugliche Leistung würde daher im konkreten Fall aus Sicht des Bauherrn auch eine Grundlagenermittlung bezüglich des Baugrundes und eine entsprechende planerische Lösung mit sich bringen.
Beide Gerichte halten den einseitigen – nicht vereinbarten – Hinweis des Architekten auf anderweitig Verantwortliche vor dem Hintergrund nicht für tauglich, ein Verschulden des Architekten auszuschließen.
Hinweis
Wenn der Architekt meint, isoliert mit Teilleistungen der Genehmigungsplanung beauftragt zu sein, dann muss er den Bauherrn darauf hinweisen, dass Vorleistungen, die erforderlich sind, fehlen. Das ist das Prinzip der sog. Behinderungsanzeige. Entweder entsteht dann der Streit über Umfang der Leistung und Vergütung oder der Bauherr bringt die erforderliche Leistung durch einen Dritten.

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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck