https://www.baunetz.de/recht/Bedeutet_die_Beauftragung_mit_der_Erstellung_der_Bauantragsunterlagen_eine_Beauftragung_der_Leistungsphasen_1-4_HOAI__194063.html
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Bedeutet die Beauftragung mit der Erstellung der Bauantragsunterlagen eine Beauftragung der Leistungsphasen 1-4 HOAI?
Welche Leistungen zu erbringen sind, richtet sich nach dem Vertrag und nicht nach der HOAI. Vorausgehende Leistungsphasen werden nicht automatisch mit beauftragt, wenn sich eine Beauftragung auf eine Leistungsphase beschränkt.
Hintergrund
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Zu prüfen ist in jedem Einzelfall, welchenUmfang der Vertrag hat.
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Zu prüfen ist in jedem Einzelfall, welchenUmfang der Vertrag hat.
Beispiel
(nach BGH , Urt. v. 06.12.2007 - VII ZR 157/06)
Der Architekt kommt mit einem Bauherrn zusammen, der ein Mehrfamilienhaus errichten und dann veräußern will. Der Architekt akquiriert einen Auftrag, den er dem Bauherrn dankend als Auftrag „...zur Erstellung der Bauantragsunterlagen und statischen Berechnung ...“ bestätigt. Vereinbart wird ein Pauschalhonorar, das nach Abschluss der Arbeiten auch gezahlt wird. Später kommt es zu Feuchtigkeitsschäden wegen fehlerhafter Planung der Abdichtung erdberührter Bauteile. Der Architekt wehrt sich unter anderem damit, dass er mehr Honorar beanspruchen könne als die vereinbarte Pauschale, weil der Mindestsatz für die Leistungsphasen 1-4 durch die Pauschale unterschritten sei.
Das OLG folgt dem Architekten. Der Architekt sei mit den Grundleistungen der Phasen 1-4 beauftragt. Er könne den Mindestsatz verlangen. Der Schadensersatzanspruch des Bauherrn sei daher entsprechend geringer.
Der BGH sieht das anders. Es gibt keine Regel, der nach die Beauftragung mit der Genehmigungsplanung grundsätzlich bedeutet, dass eine Beauftragung mit den Leistungsphasen 1-4 erfolgt sei. Nicht die in der HOAI dargestellten Entwicklungsschritte seien maßgebend sondern der Vertrag. Ob der Vertrag neben der funktionsgerechten Planung der Abdichtung – wovon der BGH ausgeht - auch noch andere Leistungen erfasst, müsse nach Ansicht des BGH konkret durch das OLG, das den Fall dazu zurückbekommen hat, geklärt werden.
(nach BGH , Urt. v. 06.12.2007 - VII ZR 157/06)
Der Architekt kommt mit einem Bauherrn zusammen, der ein Mehrfamilienhaus errichten und dann veräußern will. Der Architekt akquiriert einen Auftrag, den er dem Bauherrn dankend als Auftrag „...zur Erstellung der Bauantragsunterlagen und statischen Berechnung ...“ bestätigt. Vereinbart wird ein Pauschalhonorar, das nach Abschluss der Arbeiten auch gezahlt wird. Später kommt es zu Feuchtigkeitsschäden wegen fehlerhafter Planung der Abdichtung erdberührter Bauteile. Der Architekt wehrt sich unter anderem damit, dass er mehr Honorar beanspruchen könne als die vereinbarte Pauschale, weil der Mindestsatz für die Leistungsphasen 1-4 durch die Pauschale unterschritten sei.
Das OLG folgt dem Architekten. Der Architekt sei mit den Grundleistungen der Phasen 1-4 beauftragt. Er könne den Mindestsatz verlangen. Der Schadensersatzanspruch des Bauherrn sei daher entsprechend geringer.
Der BGH sieht das anders. Es gibt keine Regel, der nach die Beauftragung mit der Genehmigungsplanung grundsätzlich bedeutet, dass eine Beauftragung mit den Leistungsphasen 1-4 erfolgt sei. Nicht die in der HOAI dargestellten Entwicklungsschritte seien maßgebend sondern der Vertrag. Ob der Vertrag neben der funktionsgerechten Planung der Abdichtung – wovon der BGH ausgeht - auch noch andere Leistungen erfasst, müsse nach Ansicht des BGH konkret durch das OLG, das den Fall dazu zurückbekommen hat, geklärt werden.
Hinweis
Der BGH hebt wieder einmal die Unterscheidung zwischen Vertrag und Honorar (HOAI) hervor. Die Entscheidung steht auch ein Stück weit in der Logik geschuldeter aber nicht erbrachter Grundleistungen. Wird die HOAI als Leistungsbeschreibung ausdrücklich vereinbart, stellt sich die umgekehrte Frage, was zu zahlen ist, wenn einzelne Grundleistungen nicht erbracht werden. Um der Auslegung durch Gerichte weitgehend vorzukommen, ist eine genaue Beschreibung der zu erbringenden auch zum großen Teil nur funktional beschreibbaren Leistungen sinnvoll. Wenn der Architekt befürchten muss, mit Teilleistungen nicht beauftragt zu sein, sie aber für erforderlich oder sachdienlich hält, muss er den Bauherrn gegebenenfalls zur Beibringung der Leistung auffordern (Prinzip der Behinderungsanzeige).
Der BGH hebt wieder einmal die Unterscheidung zwischen Vertrag und Honorar (HOAI) hervor. Die Entscheidung steht auch ein Stück weit in der Logik geschuldeter aber nicht erbrachter Grundleistungen. Wird die HOAI als Leistungsbeschreibung ausdrücklich vereinbart, stellt sich die umgekehrte Frage, was zu zahlen ist, wenn einzelne Grundleistungen nicht erbracht werden. Um der Auslegung durch Gerichte weitgehend vorzukommen, ist eine genaue Beschreibung der zu erbringenden auch zum großen Teil nur funktional beschreibbaren Leistungen sinnvoll. Wenn der Architekt befürchten muss, mit Teilleistungen nicht beauftragt zu sein, sie aber für erforderlich oder sachdienlich hält, muss er den Bauherrn gegebenenfalls zur Beibringung der Leistung auffordern (Prinzip der Behinderungsanzeige).
Verweise
Vertrag / Umfang des Vertrages
Vertrag
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996 / Mindestsätze HOAI 1996
Vertrag / Umfang des Vertrages
Vertrag
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996 / Mindestsätze HOAI 1996
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck