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Wie kann der Architekt sein Honorar im Rahmen von Planungsänderungen sichern?

Planungsänderungsleistungen gehören zum Architektenalltag. Ein ihnen etwaig zustehendes Honorar für die Änderungsleistungen sichern sich allerdings die wenigsten Architekten.


Hintergrund
Es dürfte wohl kaum ein Bauvorhaben vorkommen, bei welchem der beauftragte Architekt nicht erhebliche Planungsänderungen vornimmt. I.d.R. wird Honorar für Planungsänderungen durch Architekten nicht geltend gemacht. Dies mag zum einen an einer gewissen „Kulanz“ des jeweiligen Architekten gegenüber seinem Bauherrn liegen; hierüber muss jeder im Einzelfall entscheiden. Desweiteren wird aber Mehrhonorar für Planungsänderungen oft auch deshalb nicht geltend gemacht, weil Architekten die Honorarfähigkeit ihrer Leistungen gar nicht erkennen oder weil sie die Voraussetzung für eine Honorarpflichtigkeit der Planungsänderungen nicht erfüllt haben. Die folgenden Ausführungen sollen dazu dienen, dem Architekten Hinweise zur Sicherung eines Honoraranspruchs an die Hand zu geben.
Hinweis
Ob und in welcher Höhe Planungsänderungsleistungen vom Bauherrn zu honorieren sind, ist den zahlreichen Vorschriften der HOAI, die sich mit Planungsänderungen befassen, nicht eindeutig zu entnehmen und im übrigen teilweise auch in der Rechtsprechung umstritten (s. hierzu zusammenfassend unter Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI / Planungsänderungen).

Drei Fragen gilt es zu beantworten:

1. Welche Planungsänderungsleistungen sind überhaupt honorarfähig ?

Der anfangs herauszustellende Grundsatz lautet, dass Planungsänderungen grundsätzlich honorarfähig sind. Ausgenommen sind hiervon nur solche Änderungsleistungen, bei denen erwartet wird, dass sie ein Architekt im Rahmen eines „normalen“ Bauvorhabens sowieso erbringt. Hierzu gehören insbesondere Leistungen zur Optimierung der Planung. Die HOAI bestimmt darüberhinaus für bestimmte Planungsänderungsleistungen ausdrücklich, dass diese nicht zusätzlich honorarfähig sind:

- Das Untersuchen von alternativen Lösungsmöglichkeiten nach gleichen Anforderungen (§ 15 II Nr. 2 HOAI).

- Das Vervollständigen und Anpassen von Planungsunterlagen (§ 15 II Nr. 4 HOAI)

- Die Fortschreibung der Ausführungsplanung während der Projektausführung (§ 15 II Nr. 5 HOAI).

Fallen Planungsänderungsleistungen nicht in den Bereich der vorgenannten Fälle, sind sie honorarfähig.

Bedenken sollte der Architekt darüber hinaus folgendes:

Planungsänderungsleistungen definieren sich als solche Leistungen, die von einem ursprünglich ins Auge gefassten Planungsziel abweichen. D.h., ein Architekt kann das Vorliegen einer Planungsänderungsleistung überhaupt erst dann begründen, wenn er darlegen kann, dass die Änderungsleistung von dem ursprünglichen Planungsziel abweicht. Dies wiederum setzt jedoch voraus, dass das ursprüngliche Planungsziel überhaupt einigermaßen definiert war. In vielen Fällen wird das ursprüngliche Planungsziel in den Architektenverträgen jedoch überhaupt nicht definiert. D.h., dass es dem Architekten später entsprechend schwer fallen muss, eine Planungsänderungsleistung überhaupt aufzuzeigen; der Bauherr wird argumentieren können, dass das Planungsziel noch gar nicht festgelegt war, dass sich mithin die Leistungen des Architekten noch im Rahmen des ursprünglichen – offenen Planungsziels hielten.

D.h., es ist insoweit dem Architekten zu empfehlen, die Planungsziele bereits im Vertrag genauer zu definieren (entsprechendes sieht der hier abrufbare Mustervertrag vor, s. hierzu unten unter WEITERES). Ist im Zeitpunkt des Vertragsschlusses eine nähere Definition der Planungsziele noch nicht möglich, sollte diese ggf. im Rahmen der weiteren Planungsphase, insbesondere im Rahmen der Vorplanung erfolgen; hierzu sollte der Architekt jedenfalls die dann näher in Absprache mit dem Bauherrn definierten Planungsziele schriftlich festhalten und dem Bauherrn nachweisbar übermitteln.



2. Welche Voraussetzungen müssen vorliegen, damit der Architekt Honorar verlangen kann ?

Erste Voraussetzung für die Honorierbarkeit von Planungsänderungsleistungen ist – wie bei allen übrigen Leistungen auch – ein enstprechender Auftrag des Bauherrn. Der Architekt hat darauf zu achten, dass ein entsprechender Auftrag des Bauherrn – ggfs. auch konkludent –erteilt wird und später auch nachweisbar ist. Es darf sich weiter bei den Planungsänderungen nicht um Leistungen handeln, zu denen der Architekt verpflichtet war, um die ursprüngliche Mangelhaftigkeit der Planung zu beheben.

Fraglich ist, ob eine schriftliche Honorarvereinbarung Voraussetzung der Honorierbarkeit an sich ist. Dies hängt davon ab, ob die Planungsänderung als Grundleistung oder als hinzutretende besondere Leistung (s. hierzu allgemein Umfang gem. HOAI / besonderen Leistungen) einzuordnen ist.

Erbringt der Architekt tiefergreifende und weitergehende Planungsänderungen, (Planungsänderungen nach sogenannten „verschiedenen Anforderungen“ in Abgrenzung zu Planungsänderungen ohne tiefergreifende Eingriffe nach sogenannten „gleichen Anforderungen“; vgl. zu allem unter Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI / Planungsänderungen), so ist nach allg. Ansicht i.d.R. davon auszugehen, dass dies wiederholte Grundleistungen i.S.d. HOAI sind, mithin eine schriftliche Honorarvereinbarung zur Abrechnung der Mindestsätze jedenfalls nicht erforderlich ist (vgl. § 4 I S. 4 HOAI). Nach allgemeiner Ansicht besteht dann für den Architekten auch bei Planungsänderungsleistungen grundsätzlich keine Pflicht, den Bauherrn vor Erbringung der Leistung auf die Honorarpflichtigkeit hinzuweisen (vgl. auch zu Ausnahmen unter Haftung / vorvertraglicher Plichten). Allerdings wird es gleichwohl dem Architekten i.d.R. zu empfehlen sein, dem Bauherrn seinen „Nachtrag“ vor Erbringung der Leistung anzukündigen.

Anders verhält es sich bei Planungsänderungsleistungen, die keine tieferen Eingriffe enthalten (Planungsänderungen nach sogenannt „gleichen Anforderungen“). Hier gibt es in Literatur und Rechtsprechung einen Streit darüber, ob solche Planungsänderungen auch als Grundleistungen oder als hinzutretende besondere Leistungen i.S.d. § 5 IV HOAI anzusehen sind. Dieser Streit ist von erheblicher Bedeutung, da die Gerichte, die Planungsänderungen nach grundsätzlich gleichen Anforderungen als besondere Leistungen ansehen, eine schriftliche Honorarvereinbarung gem. § 5 IV HOAI als Voraussetzung für die Vergütungspflichtigkeit des Bauherrn verlangen.

Diese schriftliche Honorarvereinbarung muss den Anforderungen des § 5 IV HOAI für besondere Leistungen genügen, d.h. sie muss insbesondere die besondere Leistung hinreichend genau bezeichnen. Eine allgemeine Klausel im Architektenvertrag, nach der sämtliche etwaig zu erbringenden besonderen Leistungen zu honorieren seien genügt der Schriftform nach überwiegender Rechtsprechung nicht (vgl. hierzu im einzelnen unter Umfang gem. HOAI / besonderen Leistungen). Zu beachten ist, dass nach der entsprechenden Novellierung der HOAI 1996 – die schriftliche Honorarvereinbarung nicht mehr schon vor Erbringung der Leistung getroffen werden muss; allerdings wird die Bereitschaft des Bauherrn, nach Erbringung der Änderungsleistung eine honorarbegründende Honorarvereinbarung abzuschließen, nicht gerade groß sein.

Will ein Bauherr im Einzelfall eine schriftliche Honorarvereinbarung nicht treffen, so sollte der Architekt seine Bemühungen um den Abschluss einer schriftlichen Honorarvereinbarung nachweisbar machen. Er sollte insbesondere ggf. in mehreren Anschreiben den Bauherrn um Abschluss einer schriftlichen Honorarvereinbarung für die zu erbringende Leistung bitten. Hieraus könnte sich die Möglichkeit für den Architekten ergeben, dem Bauherrn, der sich später auf eine fehlende Honorarvereinbarung beruft, Rechtsmissbräuchlichkeit vorzuwerfen.

Ob der Architekt verpflichtet ist, die von ihm geforderte "Zusatzleistung" zu erbringen, oder ob er ggfs. auch die Erbringung der Leistung bis zur schriftlichen Verienbarung eines Honorars verweigern könnte, muss für jeden Einzelfall entschieden werden; dem Architekten ist grds. Vorsicht bei dem Einsatz von "Leistungsverweigerungen" als Druckmittel anzuraten.

Es versteht sich, dass oftmals die Unterscheidung zwischen Planungsänderungsleistungen nach grundsätzlich „gleichen“ von solchen nach grundsätzlich „verschiedenen Anforderungen“ schwierig ist (vgl. hierzu Beispielsurteile unter Honoraranspruch / .. / Planungsänderungen).



3. Wie sind Planungsänderungsleistungen zu vergüten ?

Auch hier ist zu unterscheiden, ob es sich bei der Änderungsleistung um eine hinzutretende besondere Leistung oder um eine Grundleistung handelt.

Geht man entsprechend der obigen Ausführungen von einer besonderen Leistung aus und liegt eine entsprechende Honorarvereinbarung vor, so wäre eine Honorarermittlung nach der Honorarvereinbarung entsprechend der Vorschrift des § 5 IV HOAI vorzunehmen.

Im übrigen sind Planungsänderungsleistungen als wiederholte Grundleistungen nach den Parametern der HOAI (vgl. hierzu im einzelnen unter Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI) abzurechnen. Hierbei könnte sich allerdings die Frage stellen, ob bei Ermittlung der Honorarzone sowie der anrechenbaren Kosten für die Änderungsleistungen im wesentlichen die entsprechenden Ermittlungsergebnisse der Grundplanung anzunehmen oder ob für diese Ermittlung allein die Änderungsleistung zu betrachten ist. Nach diesseitiger Ansicht müssten im Rahmen der Honorarberechnung der Änderungsleistung im Hinblick auf die Honorarzone und die anrechenbaren Kosten im wesentlichen auf die Grundplanung abgestellt werden; die Tatsache, dass die Änderungsleistung u.U. lediglich kleiner Bereiche des Gesamtbauwerks betrifft, ist durch eine entsprechende Kürzung der Prozentpunkte des § 15 I HOAI zu berücksichtigen.

Schließlich ist auf § 20 HOAI zu verweisen; bei Vorliegen der Voraussetzungen dieser Vorschrift ist das Honorar des Architekten entsprechend zu kürzen.



4. Zusammenfassung

Insgesamt bleibt festzuhalten:

- Der Architekt sollte die Vorschriften der HOAI, sich mit Planungsänderungen zu befassen, genau kennen; er sollte erkennen können, wann es sich bei Planungsänderungsleistungen um nicht honorarfähige Grundleistungen, wann um evtl. besondere Leistungen (streitig) und wann um honorarfähige, wiederholte Grundleistungen handelt.
- Schon im Rahmen des Vertragsschlusses sollte der Architekt die Planungsziele relativ genau definieren, um später eine Grundlage zur Begründung von Planungsänderungsleistungen zu haben.
- Der Architekt sollte darauf achten, dass ein ggf. auch konkludent durch den Bauherrn gegebener Auftrag zu Planungsänderungsleistungen später nachweisbar ist, ggf. durch schriftliche Bestätigung.
- I.d.R. sollte der Architekt den Bauherrn vor Erbringung der Leistung auf den „Nachtrag“ aufmerksam machen;
- Besteht die Möglichkeit, dass es sich um besondere Leistungen handelt, sollte der Architekt auf eine schriftliche Honorarvereinbarung gem. § 5 IV HOAI hinwirken; weigert sich der Bauherr, sollte der Architekt seine Bemühungen zum Abschluss einer schriftlichen Honorarvereinbarung schriftlich festhalten;

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