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Der Architekt haftet im Rahmen seiner vertraglich übernommen Pflichten. Den Architekten so wie den Auftraggeber können jedoch auch schon bei der Anbahnung eines zukünftigen Vertragsverhältnisses sogenannte vorvertragliche Pflichten (vgl. seit dem 01.01.2002 § 311 II, III BGB) treffen. Jede Partei hat z.B. die andere grds. über solche Umstände aufzuklären, die für die Durchführung des Vertrages von wesentlicher Bedeutung sind. Eine Verletzung vorvertraglicher Pflichten kann eine Haftung begründen bzw. ein Recht der anderen Partei, sich vom Vertrag zu lösen (Anfechtung, Kündigung).
Grds. ist beispielsweise von einer Pflicht auszugehen, den Auftraggeber über die fehlende Eintragung in die Architektenliste aufzuklären; nur in besonderen Fällen kann von einer solchen Aufklärung abgesehen werden. Unterschiedlich diskutiert wird die Pflicht des Architekten, den Auftraggeber über die (voraussichtliche) Höhe des Honorars aufzuklären.
Besonderheiten gelten seit dem 13.06.2014 für Verbraucherverträge (zum Begriff Verbraucher vgl. § 13 BGB). Hier bestehen seitens der Planer nunmehr weitreichende Pflichten zur Information auch über das zukünftige Honorar. Des Weiteren steht dem Verbraucher bei Vertragsabschlüssen außerhalb von Geschäftsräumen ein Widerrufsrecht zu, über das belehrt werden muss (vgl. zu allem ausführlich im Beitrag Sonderthema).






