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Grundsätzlich ist der Auftraggeber aufzuklären, wenn eine Eintragung in die Architektenliste (eines Landes) nicht vorliegt. Ein Vertragsschluß ohne entsprechende Aufklärung führt zwar nicht schon ohne weiteres zur Unwirksamkeit des Vertrages; der Auftraggeber hat jedoch i.d.R. ein Recht, den Vertrag - innerhalb einer bestimmten Frist - anzufechten, womit dessen Wirksamkeit (rückwirkend) entfällt. Daneben steht ihm grds. ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung vorvertraglicher Pflichten zu. Im Ergebnis wird ein Honoraranspruch des aufklärungspflichten Nichtarchitekten für erbrachte Leistungen nur noch angenommen werden können, soweit der Auftraggeber die erbrachten Leistungen verwenden kann.






