https://www.baunetz.de/recht/Wann_ist_dem_Planer_ein_Toleranzrahmen_zu_gewaehren__222154.html
- Weitere Angebote:
- Filme BauNetz TV
- Produktsuche
- Videoreihe ARCHlab (Porträts)
Hochkultur für alle
Opernhaus in Shanghai von Snøhetta
Bezahlbarer Wohnraum in besten Lagen
European Collective Housing Award
Schwarze Flocken in Künzelsau
Kunstpavillon von David Chipperfield Architects
Natursteintempel zwischen Einfamilienhäusern
Gemeinschaftszentrum von Atelier EGR in Coudoux
Fünf Küchen statt Speisesaal
Wohnstätte in Göppingen von UTA Architekten
Filmtipp: Architektinnenportrait
Barbara Buser. Pionierin der Nachhaltigkeit
Spieloase an der Schnellstraße
Kindergarten in São Paulo von Andrade Morettin Arquitetos
Wann ist dem Planer ein Toleranzrahmen zu gewähren?
Haben die Parteien keine verbindliche Kostenobergrenze vereinbart, so kann der Architekt für die das Bauvorhaben begleitenden Kostenermittlungen in der Regel Toleranzen in Anspruch nehmen.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Ein Sonderbereich der Architektenhaftung stellt die Haftung für Bausummenüberschreitungen dar.
Noch nicht jede Überschreitung der Bausumme führt zu einer Haftung, i.d.R. ist dem Architekten ein Toleranzrahmen zu gewähren.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Ein Sonderbereich der Architektenhaftung stellt die Haftung für Bausummenüberschreitungen dar.
Noch nicht jede Überschreitung der Bausumme führt zu einer Haftung, i.d.R. ist dem Architekten ein Toleranzrahmen zu gewähren.
Beispiel
(nach BGH , Urt. v. 23.01.1997 - VII ZR 171/95, BauR 1997, 494)
Ein Architekt hatte im Rahmen eines Vorentwurfes für ein Umbauvorhaben die Kosten des Umbaus in seiner Kostenschätzung mit DM 560.000,00 ohne Garage ausgewiesen. In einem Bauantrag wurde ein Betrag in Höhe von DM 605.500,00 einschließlich Garage genannt. Schließlich sollte das Bauvorhaben nach Angaben des Bauherrn DM 1.100.000,00 gekostet haben. Der Bauherr nimmt den Architekten wegen Bausummenüberschreitung in Anspruch.
Das OLG sprach dem Bauherrn Schadensersatz gegenüber dem Architekten zu. Der BGH hebt das Urteil des OLG wieder auf. Zunächst sei festzustellen, dass eine verbindliche Kostenobergrenze zwischen den Parteien nicht vereinbart wurde (vgl. hierzu Kostenobergrenze). Das Fehlen einer verbindlichen Kostenvereinbarung zwischen den Parteien schließe zwar eine Haftung des Planers wegen Bausummenüberschreitung nicht aus. Vielmehr käme eine Haftung auch im Rahmen der laufenden Beratung des Bauherrn und Kostenkontrolle in Betracht. Insoweit sei aber zu berücksichtigen, dass der Architekt für die das Bauvorhaben beigleitenden Kostenermittlungen Toleranzen in Anspruch nehmen könne. Diese Toleranzen reichen soweit, als die in den Ermittlungen enthaltenen Prognosen von unvermeidbaren Unsicherheiten und Unabwägbarkeiten abhängen. Dementsprechend darf eine erste Kostenschätzung weniger genau ausfallen als spätere Kostenermittlungen bei fortgeschrittenem Bauvorhaben, ohne gleich eine Pflichtverletzung darzustellen. Welchen Umfang die Toleranzen haben können, ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Da entsprechende Feststellungen des OLG fehlten, wurde die Angelegenheit an das OLG zurückverwiesen.
(nach BGH , Urt. v. 23.01.1997 - VII ZR 171/95, BauR 1997, 494)
Ein Architekt hatte im Rahmen eines Vorentwurfes für ein Umbauvorhaben die Kosten des Umbaus in seiner Kostenschätzung mit DM 560.000,00 ohne Garage ausgewiesen. In einem Bauantrag wurde ein Betrag in Höhe von DM 605.500,00 einschließlich Garage genannt. Schließlich sollte das Bauvorhaben nach Angaben des Bauherrn DM 1.100.000,00 gekostet haben. Der Bauherr nimmt den Architekten wegen Bausummenüberschreitung in Anspruch.
Das OLG sprach dem Bauherrn Schadensersatz gegenüber dem Architekten zu. Der BGH hebt das Urteil des OLG wieder auf. Zunächst sei festzustellen, dass eine verbindliche Kostenobergrenze zwischen den Parteien nicht vereinbart wurde (vgl. hierzu Kostenobergrenze). Das Fehlen einer verbindlichen Kostenvereinbarung zwischen den Parteien schließe zwar eine Haftung des Planers wegen Bausummenüberschreitung nicht aus. Vielmehr käme eine Haftung auch im Rahmen der laufenden Beratung des Bauherrn und Kostenkontrolle in Betracht. Insoweit sei aber zu berücksichtigen, dass der Architekt für die das Bauvorhaben beigleitenden Kostenermittlungen Toleranzen in Anspruch nehmen könne. Diese Toleranzen reichen soweit, als die in den Ermittlungen enthaltenen Prognosen von unvermeidbaren Unsicherheiten und Unabwägbarkeiten abhängen. Dementsprechend darf eine erste Kostenschätzung weniger genau ausfallen als spätere Kostenermittlungen bei fortgeschrittenem Bauvorhaben, ohne gleich eine Pflichtverletzung darzustellen. Welchen Umfang die Toleranzen haben können, ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Da entsprechende Feststellungen des OLG fehlten, wurde die Angelegenheit an das OLG zurückverwiesen.
Hinweis
Bei "echten" Fehlern im Rahmen der Kostenermittlungen (z. B. falsche Kobatur vergessene Mehrwertsteuer, etc.) liegt natürlich eine Pflichtverletzung des Architekten ohnehin vor, Toleranzen kommen dann nicht in Betracht (vgl. OLG Köln, Urt. v. 25.02.1994 ).
Bei "echten" Fehlern im Rahmen der Kostenermittlungen (z. B. falsche Kobatur vergessene Mehrwertsteuer, etc.) liegt natürlich eine Pflichtverletzung des Architekten ohnehin vor, Toleranzen kommen dann nicht in Betracht (vgl. OLG Köln, Urt. v. 25.02.1994 ).
Verweise
Haftung / Lph 1-9 Bausummenüberschreitung / Toleranzrahmen
Haftung / Lph 1-9 Bausummenüberschreitung / Toleranzrahmen
Haftung / Lph 1-9 Bausummenüberschreitung / Toleranzrahmen
Haftung / Lph 1-9 Bausummenüberschreitung / Toleranzrahmen
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck






