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Verstoß gegen elementare Berufspflichten indiziert Deckungsausschluss
Eine wissentliche Pflichtverletzung des Architekten führt zum Leistungsausschluss der Haftpflichtversicherung; ein Verstoß gegen elementare Berufspflichten, deren Kenntnis nach der Lebenserfahrung bei jedem Berufsträger vorausgesetzt werden kann, indiziert die Wissentlichkeit.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Soweit ein Architekt eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat, besteht Haftpflichtversicherungsschutz für seine freiberufliche Tätigkeit nach Maßgabe des Versicherungsvertrages.
In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Versicherungsverträge (AHB; BBR/Arch) sind Fälle bestimmt, in denen ein Versicherungsschutz ausgeschlossen ist.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Soweit ein Architekt eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat, besteht Haftpflichtversicherungsschutz für seine freiberufliche Tätigkeit nach Maßgabe des Versicherungsvertrages.
In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Versicherungsverträge (AHB; BBR/Arch) sind Fälle bestimmt, in denen ein Versicherungsschutz ausgeschlossen ist.
Beispiel
(nach OLG Brandenburg, Beschlüsse vom 8.2.2023 und 17.5.2023 , - 11 U 144/22)
Ein Architekt wird mit den Leistungsphasen 5-9 für einen Neubau eines Einfamilienhauses beauftragt.der Architekt vernachlässigt – nach Angaben der Bauherren – zunächst grob grundlegende Architektenaufgaben – zum Teil trotz entsprechender Mahnungen – und stellt schließlich seine Leistungen vollständig ein. Die hieraus entstehenden SchädenKlagen die Bauherren gegenüber dem Architekten ein und erwirken ein Versäumnisurteil. Im Anschluss hieran klagen Sie direkt gegen die Haftpflichtversicherung des Architekten. Die Haftpflichtversicherung verweist unter anderem darauf, dass sie aufgrund bewusster Pflichtwidrigkeit berechtigt sei, den Deckungsschutz zu verweigern. Die bewusste Pflichtwidrigkeit ergebe sich hier aus dem von den Bauherrn selbst vorgetragenen Sachverhalt.
Das OLG Brandenburg folgt der Auffassung der Haftpflichtversicherung und weist die Bauherren Klage gegenüber der Haftpflichtversicherung zurück. Eine wissentliche Pflichtverletzung des Architekten führe zum Leistungsausschluss der Architektenhaftpflichtversicherung. Ein Verstoß gegen elementare Berufspflichten, deren Kenntnis nach der Lebenserfahrung bei jedem Berufsträger vorausgesetzt werden könne, indiziere die Wissentlichkeit (beispielhaft OLG Karlsruhe, Urt. v. 15.12.2005 vgl. aber auch LG Bad Kreuznach , Urt. v. 07.03.2014).
(nach OLG Brandenburg, Beschlüsse vom 8.2.2023 und 17.5.2023 , - 11 U 144/22)
Ein Architekt wird mit den Leistungsphasen 5-9 für einen Neubau eines Einfamilienhauses beauftragt.der Architekt vernachlässigt – nach Angaben der Bauherren – zunächst grob grundlegende Architektenaufgaben – zum Teil trotz entsprechender Mahnungen – und stellt schließlich seine Leistungen vollständig ein. Die hieraus entstehenden SchädenKlagen die Bauherren gegenüber dem Architekten ein und erwirken ein Versäumnisurteil. Im Anschluss hieran klagen Sie direkt gegen die Haftpflichtversicherung des Architekten. Die Haftpflichtversicherung verweist unter anderem darauf, dass sie aufgrund bewusster Pflichtwidrigkeit berechtigt sei, den Deckungsschutz zu verweigern. Die bewusste Pflichtwidrigkeit ergebe sich hier aus dem von den Bauherrn selbst vorgetragenen Sachverhalt.
Das OLG Brandenburg folgt der Auffassung der Haftpflichtversicherung und weist die Bauherren Klage gegenüber der Haftpflichtversicherung zurück. Eine wissentliche Pflichtverletzung des Architekten führe zum Leistungsausschluss der Architektenhaftpflichtversicherung. Ein Verstoß gegen elementare Berufspflichten, deren Kenntnis nach der Lebenserfahrung bei jedem Berufsträger vorausgesetzt werden könne, indiziere die Wissentlichkeit (beispielhaft OLG Karlsruhe, Urt. v. 15.12.2005 vgl. aber auch LG Bad Kreuznach , Urt. v. 07.03.2014).
Hinweis
Die Bauherren scheiterten hier nicht nur an der Berechtigung der Haftpflichtversicherung, den Deckungsschutz zu verweigern. Die Klage wurde bereits deshalb abgewiesen, weil einem Bauherrn gegenüber der Haftpflichtversicherung des Architekten ein direkter Anspruch (bis auf Ausnahmefälle, z.B. Insolvenz des Architekten) nicht zusteht. Die Bauherren hätten zunächst mit dem Versäumnisurteil gegenüber dem Architekten dessen Ansprüche gegenüber der Haftpflichtversicherung pfänden müssen.
Die Bauherren scheiterten hier nicht nur an der Berechtigung der Haftpflichtversicherung, den Deckungsschutz zu verweigern. Die Klage wurde bereits deshalb abgewiesen, weil einem Bauherrn gegenüber der Haftpflichtversicherung des Architekten ein direkter Anspruch (bis auf Ausnahmefälle, z.B. Insolvenz des Architekten) nicht zusteht. Die Bauherren hätten zunächst mit dem Versäumnisurteil gegenüber dem Architekten dessen Ansprüche gegenüber der Haftpflichtversicherung pfänden müssen.






