https://www.baunetz.de/recht/Verbale_Entgleisung_des_Bauherrn_Kuendigungsrecht_fuer_den_Architekten__1581919.html
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Verbale Entgleisung des Bauherrn: Kündigungsrecht für den Architekten!
Verbale Entgleisungen des Bauherrn, die auf eine persönliche Diffamierung des Planers abzielen, können ein außerordentliches Kündigungsrecht des Planers begründen; sie sind nicht mehr durch ein auf Baustellen möglicherweise anzutreffendes "raues" Klima im Umgangston zu rechtfertigen.
Hintergrund
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Eine vorzeitige Vertragsbeendigung hat erhebliche Auswirkungen auf die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien.
Der Architekt kann nach dem Gesetz den Architektenvertrag nur dann durch Kündigung vorzeitig beendigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Eine vorzeitige Vertragsbeendigung hat erhebliche Auswirkungen auf die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien.
Der Architekt kann nach dem Gesetz den Architektenvertrag nur dann durch Kündigung vorzeitig beendigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Beispiel
(nach OLG Frankfurt , Urt. v. 12.12.2008 - 24 U 14/08; BGH (Beschluss vom 28.10.2010 -VII ZR 11/09- NZB zurückgewiesen))
Ein mit Leistungsphase 5 bis 8 beauftragter Architekt hat eine Auseinandersetzung mit seinem Bauherrn u. a. über die Baustellenorganisation und Fertigstellungstermine. Die Auseinandersetzungen gipfeln in verbalen Entgleisungen des Bauherrn, die auf eine persönliche Diffamierung des Architekten abzielten (die verbale Entgleisung selbst ist im Urteil leider nicht zitiert). Daraufhin kündigt der Architekt und verlangt Honorar für erbrachte Leistungen sowie Schadensersatz in Höhe des Honorars, welches auf die nicht erbrachten Leistungen abzüglich ersparter Aufwendungen entfällt.
Das OLG Frankfurt gibt der Klage statt. Der Architekt sei hier ausnahmsweise zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt gewesen. Die verbalen Entgleisungen des Bauherrn, die auf eine persönliche Diffamierung des Klägers abzielten, stellten Beleidigungen des Architekten dar und seien nicht hinnehmbar. Eine vorherige Abmahnung sei entbehrlich, weil die erfolgten Beleidigungen nicht mehr rückgängig zu machen waren. Zu dem könne dahinstehen, ob dem Architekten Planungsmängel und Fehler in der Bauaufsicht vorzuwerfen seien, selbst wenn derartige Verfehlungen des Klägers vorgelegen haben sollten, rechtfertigten diese nicht die unflätigen Bemerkungen des Bauherren. Bei Vertragsstörungen habe der Bauherr die gesetzlich vorgesehenen Rechtsbehelfe.
(nach OLG Frankfurt , Urt. v. 12.12.2008 - 24 U 14/08; BGH (Beschluss vom 28.10.2010 -VII ZR 11/09- NZB zurückgewiesen))
Ein mit Leistungsphase 5 bis 8 beauftragter Architekt hat eine Auseinandersetzung mit seinem Bauherrn u. a. über die Baustellenorganisation und Fertigstellungstermine. Die Auseinandersetzungen gipfeln in verbalen Entgleisungen des Bauherrn, die auf eine persönliche Diffamierung des Architekten abzielten (die verbale Entgleisung selbst ist im Urteil leider nicht zitiert). Daraufhin kündigt der Architekt und verlangt Honorar für erbrachte Leistungen sowie Schadensersatz in Höhe des Honorars, welches auf die nicht erbrachten Leistungen abzüglich ersparter Aufwendungen entfällt.
Das OLG Frankfurt gibt der Klage statt. Der Architekt sei hier ausnahmsweise zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt gewesen. Die verbalen Entgleisungen des Bauherrn, die auf eine persönliche Diffamierung des Klägers abzielten, stellten Beleidigungen des Architekten dar und seien nicht hinnehmbar. Eine vorherige Abmahnung sei entbehrlich, weil die erfolgten Beleidigungen nicht mehr rückgängig zu machen waren. Zu dem könne dahinstehen, ob dem Architekten Planungsmängel und Fehler in der Bauaufsicht vorzuwerfen seien, selbst wenn derartige Verfehlungen des Klägers vorgelegen haben sollten, rechtfertigten diese nicht die unflätigen Bemerkungen des Bauherren. Bei Vertragsstörungen habe der Bauherr die gesetzlich vorgesehenen Rechtsbehelfe.
Hinweis
Dem Planer steht grundsätzlich kein einfaches Kündigungsrecht zu, d. h. er kann den Vertrag nicht jederzeit ohne wichtigen Grund kündigen. Bei der Annahme von wichtigen Gründen, die Planer zur außerordentlichen Kündigung berechtigen, sind Gerichte in der Regel zurückhaltend. Entsprechend ist dem Planer zu raten, selber Kündigungen nur in besonderen und eindeutigen Fällen auszusprechen.
Will ein Planer sich vorbehalten, "zwischendurch" aus dem Vertrag auszusteigen, so darf er sich nur stufenweise (und ohne Abrufoption des Bauherrn) beauftragen lassen.
Dem Planer steht grundsätzlich kein einfaches Kündigungsrecht zu, d. h. er kann den Vertrag nicht jederzeit ohne wichtigen Grund kündigen. Bei der Annahme von wichtigen Gründen, die Planer zur außerordentlichen Kündigung berechtigen, sind Gerichte in der Regel zurückhaltend. Entsprechend ist dem Planer zu raten, selber Kündigungen nur in besonderen und eindeutigen Fällen auszusprechen.
Will ein Planer sich vorbehalten, "zwischendurch" aus dem Vertrag auszusteigen, so darf er sich nur stufenweise (und ohne Abrufoption des Bauherrn) beauftragen lassen.
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck






