https://www.baunetz.de/recht/Unerlaubt_Entwurf_von_Vertraegen_zur_Veraeusserung_des_Bauwerks_43392.html
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Unerlaubt: Entwurf von Verträgen zur Veräußerung des Bauwerks
Der Architekt darf im Rahmen eines ihm erteilten Architektenauftrages Verträge zur Veräußerung des errichteten Bauwerks nicht entwerfen; eine entsprechende vertragliche Verpflichtung ist nichtig, ein versprochenes Honorar nicht geschuldet.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Der Architekt ist in seiner Funktion als Sachwalter des Bauherrn diesem gegenüber zur umfassenden Beratung und Aufklärung während des gesamten Vertragsverhältnisses verpflichtet.
Fraglich ist, inwieweit diese Beratung auch rechtliche Fragen umfassen darf und muß.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Der Architekt ist in seiner Funktion als Sachwalter des Bauherrn diesem gegenüber zur umfassenden Beratung und Aufklärung während des gesamten Vertragsverhältnisses verpflichtet.
Fraglich ist, inwieweit diese Beratung auch rechtliche Fragen umfassen darf und muß.
Beispiel
(nach BGH , Urt. v. 10.11.1977 - - VII ZR 321/75 -; NJW 1978, 322)
Ein Bauunternehmer errichtete ein Haus für 8 Eigentumswohnungen. Der mit Planung und Ausführung beauftragte Architekt entwarf vereinbarungsgemäß u.a. auch die Vor- und Kaufverträge über die Eigentumswohnungen, die Teilungsvereinbarung und einen Hausverwaltervertrag. Für diese Leistungen sollte er ein Honorar in Höhe von DM 16.800,- erhalten. Der Bauunternehmer verweigert die Zahlung des Honorars, da die Vereinbarungen über die Vertragsentwürfe gegen das Rechtsberatungsgesetz verstießen und nichtig seien.
Der Bundesgerichtshof gibt dem Bauunternehmer grundsätzlich Recht. Der Entwurf der Verträge stelle eine Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten dar. Eine solche sei dem Architekten aber nur im eng begrenzten Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit erlaubt. Die hier vom Architekten geleistete Rechtsberatung falle aus diesem Rahmen heraus, da sie nicht auf die Errichtung, sondern auf die Veräußerung des Gebäudes gerichtet gewesen sei. Danach habe der Architekt keinen Anspruch auf das vereinbarte Honorar; allerdings komme ggfs. ein (sehr viel geringerer) Anspruch auf Ersatz des Wertes der erbrachten Leistungen in Betracht.
(nach BGH , Urt. v. 10.11.1977 - - VII ZR 321/75 -; NJW 1978, 322)
Ein Bauunternehmer errichtete ein Haus für 8 Eigentumswohnungen. Der mit Planung und Ausführung beauftragte Architekt entwarf vereinbarungsgemäß u.a. auch die Vor- und Kaufverträge über die Eigentumswohnungen, die Teilungsvereinbarung und einen Hausverwaltervertrag. Für diese Leistungen sollte er ein Honorar in Höhe von DM 16.800,- erhalten. Der Bauunternehmer verweigert die Zahlung des Honorars, da die Vereinbarungen über die Vertragsentwürfe gegen das Rechtsberatungsgesetz verstießen und nichtig seien.
Der Bundesgerichtshof gibt dem Bauunternehmer grundsätzlich Recht. Der Entwurf der Verträge stelle eine Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten dar. Eine solche sei dem Architekten aber nur im eng begrenzten Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit erlaubt. Die hier vom Architekten geleistete Rechtsberatung falle aus diesem Rahmen heraus, da sie nicht auf die Errichtung, sondern auf die Veräußerung des Gebäudes gerichtet gewesen sei. Danach habe der Architekt keinen Anspruch auf das vereinbarte Honorar; allerdings komme ggfs. ein (sehr viel geringerer) Anspruch auf Ersatz des Wertes der erbrachten Leistungen in Betracht.
Hinweis
Architekten sollten es vermeiden, vereinbarungsgemäß oder gefälligkeitshalber Rechtsberatung zu erbringen, die aus dem Rahmen ihres Berufsbildes fällt und damit unerlaubt ist. Eine Vergütung hierfür erhalten sie grds. nicht; beraten Architekten falsch, haften sie, ggfs. entfällt noch der Haftpflichtversicherungsschutz (vgl. hierzu Haftpflichtversicherung). Soweit schwierigere rechtliche Probleme, beispielsweise bei der Genehmigungsfähigkeit der Planung oder bei Vertragsentwürfen im Vergabebereich, zu lösen sind, sollte der Architekt seinen Auftraggeber immer (nachweisbar) darauf hinweisen, daß Rechtsrat einzuholen ist.
Architekten sollten es vermeiden, vereinbarungsgemäß oder gefälligkeitshalber Rechtsberatung zu erbringen, die aus dem Rahmen ihres Berufsbildes fällt und damit unerlaubt ist. Eine Vergütung hierfür erhalten sie grds. nicht; beraten Architekten falsch, haften sie, ggfs. entfällt noch der Haftpflichtversicherungsschutz (vgl. hierzu Haftpflichtversicherung). Soweit schwierigere rechtliche Probleme, beispielsweise bei der Genehmigungsfähigkeit der Planung oder bei Vertragsentwürfen im Vergabebereich, zu lösen sind, sollte der Architekt seinen Auftraggeber immer (nachweisbar) darauf hinweisen, daß Rechtsrat einzuholen ist.
Verweise
Haftung / Lph 1-9 Aufklärungs- u. Beratungspflichten / rechtliche Fragen
Haftung
Haftung / Lph 1-9 Aufklärungs- u. Beratungspflichten
Berufs- u. Standesrecht / unerlaubte Rechtsberatung
Haftung / Lph 1-9 Aufklärungs- u. Beratungspflichten / rechtliche Fragen
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck