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Im Rahmen eines Architektenvertrages ist der Architekt gegenüber dem Bauherrn in gewissem Maße auch hinsichtlich solcher Probleme zur Beratung verpflichtet, die rechtliche Fragen betreffen; dies beginnt schon im Rahmen der Planung mit Fragen der Genehmigungsfähigkeit der Planung, wo dem Architekten oft weitreichende Rechtskenntnisse abverlangt werden; aber auch im Rahmen der Vergabe der Leistungen, der Objektüberwachung, der Rechnungsprüfung, und der Auflistung der Gewährleistungsfristen, um nur einige Beispiele zu nennen, können Pflichten des Architekten zur rechtlichen Beratung in Betracht kommen.
Andererseits enden die Pflichten des Architekten zur rechtlichen Beratung jedenfalls dort, wo seine Befugnisse zur Rechtsberatung eingeschränkt sind. Denn nach dem Rechtsberatungsgesetz ist grundsätzlich nur bestimmten Personen (z. B. Notaren, Rechtsanwälten) eine Rechtsberatung erlaubt. Grundsätzlich gilt, dass jede rechtliche Beratung des Architekten nur der Erfüllung seiner eigentlichen, berufsbildtypischen Aufgabe, der Errichtung des Bauwerks, dienen darf.






