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unerlaubte Rechtsberatung
Nach dem Rechtsberatungsgesetz dürfen rechtsberatende Tätigkeiten nur von bestimmten Berufsträgern, insbesondere Rechtsanwälten, Notaren und Steuerberatern erbracht werden. Dem Architekten sind rechtsberatende Tätigkeiten erlaubt, soweit dies im Rahmen seiner Berufsausübung üblich und erforderlich ist (s.u. Haftung / Aufklärungs- und Beratungspflichten / rechtliche Fragen).






