https://www.baunetz.de/recht/Umfang_der_Pruefungspflicht_des_Architekten_bzgl._Statikerberechnungen_43426.html
- Weitere Angebote:
- Filme BauNetz TV
- Produktsuche
- Videoreihe ARCHlab (Porträts)
Polygon im Hyde Park
Sozialer Wohnungsbau in Amsterdam von Studioninedots
Ein Typ E nimmt Gestalt an
Auf der Baustelle eines Münchener Genossenschaftsbaus von bogevischs buero und Teleinternetcafe
Verbindung über die Donau
Brücke in Tuttlingen von schlaich bergermann und Birk Heilmeyer Frenzel
Sammlungszentrum für Ungarisches Naturkundemuseum
Neubaupläne in Debrecen
Catalhöyük in Indien
Unigebäude in Indore von Sanjay Puri Architects
Konstruktivistisch angehaucht
Wohnhauserweiterung im Piemont von ErranteArchitetture
Pritzker-Preis 2026
Smiljan Radi? Clarke ausgezeichnet
Umfang der Prüfungspflicht des Architekten bzgl. Statikerberechnungen
Ein bauleitender Architekt ist verpflichtet, Berechnungen des Statikers einzusehen und sich zu vergewissern, daß der Statiker von den richtigen tatsächlichen Verhältnissen ausgegangen ist.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Sind neben dem Architekten noch weitere Beteiligte für einen Schaden verantwortlich, so bestimmt sich die Haftung eines jeden nach seinen ihn im Verhältnis zu den anderen treffenden Pflichten.
Zur Abgrenzung der Pflichten von Architekt und Statiker.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Sind neben dem Architekten noch weitere Beteiligte für einen Schaden verantwortlich, so bestimmt sich die Haftung eines jeden nach seinen ihn im Verhältnis zu den anderen treffenden Pflichten.
Zur Abgrenzung der Pflichten von Architekt und Statiker.
Beispiel
(nach OLG Frankfurt , Urt. v. 16.03.1990 - 2 U 117/88 -; NJW-RR 1990, 1496)
Ein Architekt wurde mit Baueingabe und Bauüberwachung für den Neubau einer Siloanlage samt Maschinenhaus beauftragt. Der Bauherr beauftragte weiter einen Statiker mit der Erstellung der Statik für die Bodenplatte. Nach Inbetriebnahme des Silos verformte sich die Bodenplatte und mußte für rund DM 165.000,00 erneuert werden.
Das Gericht erkannte, daß der Architekt seine Pflichten verletzt habe und hafte. Der bauüberwachende Architekt sei verpflichtet, die statischen Berechnungen einzusehen und sich zu vergewissern, ob der Statiker von den gegebenen tatsächlichen Verhältnissen ausgegangen sei. Dies gelte insbesondere, wenn für ihn erkennbar sei, daß der Statiker die besonderen örtlichen Gegebenheiten nicht berücksichtigt habe (z.B. wenn es sich um eine Normstatik handelt, die von nur angenommenen Bodenverhältnissen gemäß DIN 1054 ausgeht). In diesem Fall müsse der Architekt ggfs. entsprechende Bodenuntersuchungen vornehmen oder durch den Bauherrn vornehmen lassen.
(nach OLG Frankfurt , Urt. v. 16.03.1990 - 2 U 117/88 -; NJW-RR 1990, 1496)
Ein Architekt wurde mit Baueingabe und Bauüberwachung für den Neubau einer Siloanlage samt Maschinenhaus beauftragt. Der Bauherr beauftragte weiter einen Statiker mit der Erstellung der Statik für die Bodenplatte. Nach Inbetriebnahme des Silos verformte sich die Bodenplatte und mußte für rund DM 165.000,00 erneuert werden.
Das Gericht erkannte, daß der Architekt seine Pflichten verletzt habe und hafte. Der bauüberwachende Architekt sei verpflichtet, die statischen Berechnungen einzusehen und sich zu vergewissern, ob der Statiker von den gegebenen tatsächlichen Verhältnissen ausgegangen sei. Dies gelte insbesondere, wenn für ihn erkennbar sei, daß der Statiker die besonderen örtlichen Gegebenheiten nicht berücksichtigt habe (z.B. wenn es sich um eine Normstatik handelt, die von nur angenommenen Bodenverhältnissen gemäß DIN 1054 ausgeht). In diesem Fall müsse der Architekt ggfs. entsprechende Bodenuntersuchungen vornehmen oder durch den Bauherrn vornehmen lassen.
Hinweis
Das Gericht fand allerdings ein Verschulden auch auf Seiten des Statikers. Es sah den Statiker im Verhältnis des Bauherrn zum Architeken als Erfüllungsgehilfen (s. zum Begriff unter mehrere Beteiligte) des Bauherrn an und rechnete dem Bauherrn das Verschulden des Statikers zu. Infolgedessen konnte der Architekt dem Bauherrn ein Mitverschulden entgegenhalten, welchen das Gericht unter Berücksichtigung aller Umstände auf 1/3 festlegte, der Architekt haftete also nur mit einer 2/3-Quote.
Das Gericht fand allerdings ein Verschulden auch auf Seiten des Statikers. Es sah den Statiker im Verhältnis des Bauherrn zum Architeken als Erfüllungsgehilfen (s. zum Begriff unter mehrere Beteiligte) des Bauherrn an und rechnete dem Bauherrn das Verschulden des Statikers zu. Infolgedessen konnte der Architekt dem Bauherrn ein Mitverschulden entgegenhalten, welchen das Gericht unter Berücksichtigung aller Umstände auf 1/3 festlegte, der Architekt haftete also nur mit einer 2/3-Quote.
Verweise
Haftung / weitere Beteiligte / Architekt u. Statiker
Haftung
Haftung / Lph 1-5 Planungsfehler / Vertr. o. gewöhnl. vorausgesetzte Beschaffenheit
Haftung / Lph 8-9 Überwachungspflichten / Vorleistungen Dritter
Haftung / weitere Beteiligte
Haftung / weitere Beteiligte / Architekt u. Statiker
Haftung
Haftung / Lph 1-5 Planungsfehler / Vertr. o. gewöhnl. vorausgesetzte Beschaffenheit
Haftung / Lph 8-9 Überwachungspflichten / Vorleistungen Dritter
Haftung / weitere Beteiligte
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck






