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Introvertiert mit großer Geste Kirchenanlage in Lissabon von Atelier Bugio und Matos Gameiro Arquitectos Industrie-Schatulle für die Kunst Schaudepot in Arnhem von Space Encounters
Die Planung hat der nach dem Vertrag oder nach der gewöhnlichen Verwendung vorausgesetzten Beschaffenheit zu entsprechen, d.h. insb. den anerkannten Regeln der Technik und Baukunst. Bei der Anwendung von Vorschriften, insb. DIN-Normen, die den Stand der Technik wiedergeben, hat der Architekt Vorsicht walten zu lassen: Die "Regeln der Technik" entwickeln entsprechend dem technischen Fortschritt ununterbrochen weiter. Der Architekt kann sich nicht ohne weiteres darauf verlassen, daß z.B. eine DIN-Norm tatsächlich noch den Stand der Technik repräsentiert; in jedem Einzelfall hat er sich zu vergewissern, ob die Vorschrift noch dem Stand der Technik entspricht.
Zu den Aufklärungspflichten des Architekten bei Verwendung unerprobter Konstruktionen und unbekannter Baustoffe siehe Haftung / .. / Risiken technischer Art.
Vgl. im übrigen zur Abgrenzung der Architektenhaftung zur Haftung weiterer Baubeteiligter unter Haftung / weitere Beteiligte.






