https://www.baunetz.de/recht/Schwarzgeldabrede_zur_Bauvoranfrage_fuehrt_zur_Nichtigkeit_des_gesamten_Architektenvertrages_10326047.html
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Schwarzgeldabrede zur Bauvoranfrage führt zur Nichtigkeit des gesamten Architektenvertrages
Eine „Ohne-Rechnung-Abrede“ betreffend eine Bauvoranfrage führt zur Gesamtnichtigkeit des zuvor geschlossenen Architektenvertrages; Honoraransprüche stehen dem Architekten nicht mehr zu.
Hintergrund
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Um rechtliche Wirkungen entfalten zu können, muß ein Vertrag wirksam zustande gekommen sein.
Der Wirksamkeit des Vertrages können neben einigen spezifisch architektenrechtlichen auch sonstige Gründe entgegenstehen.
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Um rechtliche Wirkungen entfalten zu können, muß ein Vertrag wirksam zustande gekommen sein.
Der Wirksamkeit des Vertrages können neben einigen spezifisch architektenrechtlichen auch sonstige Gründe entgegenstehen.
Beispiel
(nach LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 16.09.2025 - 9 O 47/24 , )
Ein Architekt wird für die neue Errichtung eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage mit den Leistungsphasen 1-8 beauftragt. Bereits kurz vor Abschluss des Architektenvertrages zeichnete sich ab, dass eine Bauvoranfrage zu stellen seien wird. Der Architekt erläutert gegenüber dem Bauherrn, dass es sich bei der Bauvoranfrage um eine zusätzlich zu vergütende besondere Leistung handele. Nach Durchführung der Bauvoranfrage, die positiv beschieden wurde, erhielt der Architekt, nachdem er dem Bauherrn im Rahmen einer Besprechung eine handschriftliche Rechnung über brutto 8.493 € vorgelegt hatte, einen Betrag in Höhe von Euro 5000 in bar, was er dann auch quittierte. Nach Durchführung des Bauvorhabens streiten die Parteien um Resthonorar, welches der Architekt mit Euro rund 50.000 beziffert. Der Bauherr beruft sich gegenüber dem Honoraranspruch auf die Nichtigkeit des Vertrages wegen einer Schwarzgeldabrede (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 10.11.2015).
Und bekommt recht: Der Architekt scheitert mit seinem (Rest-)Honoraranspruch. Das Gericht weist insbesondere darauf hin, dass nicht nur die vertragliche Verabredung im Hinblick auf die Bauvoranfrage nichtig sei, sondern der gesamte Architektenvertrag . Maßgeblich sei unter anderem, dass die Erforderlichkeit für die Bauvoranfrage zur Durchführung des gesamten Architektenvertrages von vornherein bestanden habe.
(nach LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 16.09.2025 - 9 O 47/24 , )
Ein Architekt wird für die neue Errichtung eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage mit den Leistungsphasen 1-8 beauftragt. Bereits kurz vor Abschluss des Architektenvertrages zeichnete sich ab, dass eine Bauvoranfrage zu stellen seien wird. Der Architekt erläutert gegenüber dem Bauherrn, dass es sich bei der Bauvoranfrage um eine zusätzlich zu vergütende besondere Leistung handele. Nach Durchführung der Bauvoranfrage, die positiv beschieden wurde, erhielt der Architekt, nachdem er dem Bauherrn im Rahmen einer Besprechung eine handschriftliche Rechnung über brutto 8.493 € vorgelegt hatte, einen Betrag in Höhe von Euro 5000 in bar, was er dann auch quittierte. Nach Durchführung des Bauvorhabens streiten die Parteien um Resthonorar, welches der Architekt mit Euro rund 50.000 beziffert. Der Bauherr beruft sich gegenüber dem Honoraranspruch auf die Nichtigkeit des Vertrages wegen einer Schwarzgeldabrede (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 10.11.2015).
Und bekommt recht: Der Architekt scheitert mit seinem (Rest-)Honoraranspruch. Das Gericht weist insbesondere darauf hin, dass nicht nur die vertragliche Verabredung im Hinblick auf die Bauvoranfrage nichtig sei, sondern der gesamte Architektenvertrag . Maßgeblich sei unter anderem, dass die Erforderlichkeit für die Bauvoranfrage zur Durchführung des gesamten Architektenvertrages von vornherein bestanden habe.
Hinweis
Ausreichend für die Nichtigkeit nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz ist grundsätzlich, dass sich die Schwarzgeldabrede nur auf einen Teil des Rechtsgeschäfts bezieht. Die Nichtigkeitsfolge trifft den gesamten Vertrag, auch wenn die Vertragsparteien erst nachträglich oder bezüglich eines Teils des Architektenhonorars eine Schwarzgeldabrede treffen. Als gewichtige Indizien für die Annahme einer Schwarzgeldvereinbarung sind insbesondere Barzahlungen sowie eine fehlende Rechnungsstellung anzusehen. Die Quittierung eines empfangenen Betrages spricht nicht gegen eine Schwarzgeldabrede. Naturgemäß wird auch eine Versteuerung des entgegengenommenen Schwarzgeldes selten nachgewiesen werden können. Im Übrigen kann einem – wegen einer Schwarzgeldabrede nichtigen – Vertrag auch nicht dadurch zur Wirksamkeit verholfen werden, dass nachträglich Rechnungen gestellt werden.
Ausreichend für die Nichtigkeit nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz ist grundsätzlich, dass sich die Schwarzgeldabrede nur auf einen Teil des Rechtsgeschäfts bezieht. Die Nichtigkeitsfolge trifft den gesamten Vertrag, auch wenn die Vertragsparteien erst nachträglich oder bezüglich eines Teils des Architektenhonorars eine Schwarzgeldabrede treffen. Als gewichtige Indizien für die Annahme einer Schwarzgeldvereinbarung sind insbesondere Barzahlungen sowie eine fehlende Rechnungsstellung anzusehen. Die Quittierung eines empfangenen Betrages spricht nicht gegen eine Schwarzgeldabrede. Naturgemäß wird auch eine Versteuerung des entgegengenommenen Schwarzgeldes selten nachgewiesen werden können. Im Übrigen kann einem – wegen einer Schwarzgeldabrede nichtigen – Vertrag auch nicht dadurch zur Wirksamkeit verholfen werden, dass nachträglich Rechnungen gestellt werden.






