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Schaden des Bauherrn bei Kostenüberschreitung
Der Schaden besteht bei der Baukostenüberschreitung grundsätzlich in der Höhe der über den vorgesehenen Baukosten liegenden tatsächlichen Kosten. Dieser zu Lasten des Bauherrn gehende Mehraufwand ist um erlangte Wertvorteile zu bereinigen.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Ein Sonderbereich der Architektenhaftung stellt die Haftung für Bausummenüberschreitungen dar.
Steht eine Haftung des Architekten wegen Bausummenüberschreitung dem Grunde nach fest, so bereitet die Feststellung des Schadens oft Probleme.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Ein Sonderbereich der Architektenhaftung stellt die Haftung für Bausummenüberschreitungen dar.
Steht eine Haftung des Architekten wegen Bausummenüberschreitung dem Grunde nach fest, so bereitet die Feststellung des Schadens oft Probleme.
Beispiel
(nach OLG Hamm , Urt. v. 15.03.2013 - 12 U 152/12)
Der Bauherr beauftragt den Architekten mit dem Umbau einer Praxis. Er behauptet, dass die von dem Architekten erstellte Kostenschätzung entgegen ihrem ausdrücklichen Wortlaut die Kosten für das gesamte Bauvorhaben fassen sollte. Unter Berücksichtigung eines Toleranzrahmens macht der Bauherr gegen den Architekten die Mehrkosten der Realisierung des Bauvorhabens geltend. Hiermit setzt sich der Bauherr nicht durch. Im Fall, dass ein bindender Baukostenbetrag gewollt war, schuldet der Architekt die Überwachung der Kostenentwicklung. Er hat rechtzeitig auf Kostenüberschreitungen hinzuweisen. Über die Ungenauigkeit einer bloßen Kostenschätzung muss er grundsätzlich aufklären, wenn diese Grundlage einer Investitions- und Finanzierungsentscheidung ist. Ist dem Architekten insoweit eine schuldhafte Verletzung der ihm obliegenden Pflichten vorzuwerfen, besteht der Schaden bei der Baukostenüberschreitung grundsätzlich in der Höhe der über den vorgesehenen Baukosten liegenden tatsächlichen Kosten. Dieser zu Lasten des Bauherrn gehende Mehraufwand ist um erlangte Wertvorteile zu bereinigen. Ein vermögenswerter Schaden des Bauherrn ist zu verneinen, wenn der zu seinen Lasten gehende Mehraufwand zu einer Wertsteigung des Objekts geführt hat. Dies ist nicht allein anhand der eines Vergleiches der allgemeinen Vermögenslage vor und nach Durchführung des Bauvorhabens zu berechnen.
(nach OLG Hamm , Urt. v. 15.03.2013 - 12 U 152/12)
Der Bauherr beauftragt den Architekten mit dem Umbau einer Praxis. Er behauptet, dass die von dem Architekten erstellte Kostenschätzung entgegen ihrem ausdrücklichen Wortlaut die Kosten für das gesamte Bauvorhaben fassen sollte. Unter Berücksichtigung eines Toleranzrahmens macht der Bauherr gegen den Architekten die Mehrkosten der Realisierung des Bauvorhabens geltend. Hiermit setzt sich der Bauherr nicht durch. Im Fall, dass ein bindender Baukostenbetrag gewollt war, schuldet der Architekt die Überwachung der Kostenentwicklung. Er hat rechtzeitig auf Kostenüberschreitungen hinzuweisen. Über die Ungenauigkeit einer bloßen Kostenschätzung muss er grundsätzlich aufklären, wenn diese Grundlage einer Investitions- und Finanzierungsentscheidung ist. Ist dem Architekten insoweit eine schuldhafte Verletzung der ihm obliegenden Pflichten vorzuwerfen, besteht der Schaden bei der Baukostenüberschreitung grundsätzlich in der Höhe der über den vorgesehenen Baukosten liegenden tatsächlichen Kosten. Dieser zu Lasten des Bauherrn gehende Mehraufwand ist um erlangte Wertvorteile zu bereinigen. Ein vermögenswerter Schaden des Bauherrn ist zu verneinen, wenn der zu seinen Lasten gehende Mehraufwand zu einer Wertsteigung des Objekts geführt hat. Dies ist nicht allein anhand der eines Vergleiches der allgemeinen Vermögenslage vor und nach Durchführung des Bauvorhabens zu berechnen.
Hinweis
Problematisch ist in diesen Fällen auch der Ursachenzusammenhang. Zu der Ermittlung des Schadens tritt noch hinzu, dass die Pflichtverletzung nur dann ursächlich ist, wenn es bei ordnungsgemäßer Kostenschätzung und -aufklärung zu einer Verhaltensänderung des Bauherrn gekommen wäre, er mithin letztendlich von dem Bauvorhaben ganz oder teilweise Abstand genommen hätte. Die Entscheidung zeigt aber auch, dass die Beratung im Zusammenhang mit Baukosten grundsätzlich sehr wohl haftungsträchtig ist.
Problematisch ist in diesen Fällen auch der Ursachenzusammenhang. Zu der Ermittlung des Schadens tritt noch hinzu, dass die Pflichtverletzung nur dann ursächlich ist, wenn es bei ordnungsgemäßer Kostenschätzung und -aufklärung zu einer Verhaltensänderung des Bauherrn gekommen wäre, er mithin letztendlich von dem Bauvorhaben ganz oder teilweise Abstand genommen hätte. Die Entscheidung zeigt aber auch, dass die Beratung im Zusammenhang mit Baukosten grundsätzlich sehr wohl haftungsträchtig ist.
Verweise
Haftung / Lph 1-9 Bausummenüberschreitung / Schaden
Haftung / Lph 1-9 Bausummenüberschreitung / Pflichtverletzung
Haftung / Lph 1-9 Bausummenüberschreitung / Schaden
Haftung / Lph 1-9 Bausummenüberschreitung / Pflichtverletzung
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck






