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Raumhöhe muss auf geplante Nutzung des Raums abgestimmt sein

Eine Bauherr kann erwarten, dass das in Auftrag gegebene Vorhaben – wenn es erkennbar als Arbeitsstätte benutzt werden soll – auch im Hinblick auf die Raumhöhe den Vorschriften der Arbeitsstättenverordnung entspricht.


Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.

In den Leistungsphasen 1 - 5 führen Planungsfehler zu einer Haftung des Architekten.

Grundvoraussetzung einer fehlerfreien Planung ist zunächst die Einhaltung der "vertraglich oder gewöhnlich vorausgesetzten Beschaffenheit", insb. der allg. anerkannten Regeln der Technik und Baukunst.
Beispiel
(nach OLG Düsseldorf , - Urteil v. 27.10.2020, 21 U 57/17; BGH, Beschluss vom 15.9.2021 – VII ZR 178/20 NZB zurückgewiesen)
Ein Architekt wurde u. a. mit der Planung beauftragt für ein Bäckereigebäude nebst Verkaufsbereich und Café. Nach Fertigstellung des Rohbaus stellt der Bauherr fest, dass die Rohbauhöhen in einigen Bereichen derart gestaltet sind, dass sie lichte Höhen von mindestens 3 m nicht zulassen. Der Bauherr lässt daraufhin den Rohbau wieder abreißen und neu errichten. Er verlangt rund € 110.000  Schaden vom Architekten ersetzt.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf gibt der Klage statt und verurteilte den Architekten zum Schadensersatz. Die Planungsleistungen des Architekten seien im Hinblick auf die Raumhöhe mangelhaft, da sie gegen die anerkannten Regeln der Technik, namentlich gegen die Vorschriften der Arbeitsstättenverordnung verstoße. Aufgrund der Arbeitsschutzrichtlinie 1.2 (ASR) müsse die Raumhöhe bei einer Gesamtfläche von mehr als 100 m² mindestens 3 m betragen, wobei allenfalls eine Unterschreitung bis zu einer Höhe von 2,772 m zulässig sei. Die Gesamtfläche des hier geplanten Verkaufs- und Cafébereiches belaufe sich auf insgesamt 121,93 m², sodass die Vorgaben der ASR 1.2 nicht eingehalten seien. Eine umfassende Gefährdungsbeurteilung, wie sie bei möglichen Unterschreitungen der vorgegebenen lichten Raumhöhe erforderlich sei, liege nicht vor; auf das Erfordernis einer entsprechenden Gefährdungsbeurteilung habe der Architekt den Bauherrn auch nicht hingewiesen.


Hinweis
Der beklagte Architekt machte gegenüber seiner Inanspruchnahme u. a. auch geltend, dass der Bauherr mit dem Gesamtabriss gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen habe. Es hätten andere Abhilfemöglichkeiten zur Verfügung gestanden. Vom Sachverständigen selbst sei eine Trennung der Räume in etwa 50 m² große Einheiten vorgeschlagen worden, um aus dem Anwendungsbereich der Arbeitsstättenrichtlinie herauszukommen. Er selber, der Architekt, habe vorgeschlagen, die Abhanghöhen der Decken zu reduzieren ebenso wie die Höhe des Fußbodenaufbaus.

Mit dieser Argumentation dringt der Architekt beim Oberlandesgericht Düsseldorf nicht durch. Die vorgeschlagenen Maßnahmen seien dem Bauherrn nicht zumutbar. Eine Trennung der Räumlichkeiten komme nicht in Betracht, der Bauherr habe eine nachvollziehbares Interesse an einer zusammenhängenden, räumlich großzügigen Einheit für den Bäckereibetrieb mit Verkaufs- und Cafébereich. Die Reduzierung der Abhanghöhen erfordere eine anderweitige Installationsplanung, insbesondere der Lüftungsleitungen und Einbauleuchten. Diese erscheine unter Berücksichtigung der konkreten Gegebenheiten nicht praktikabel; auch eine Reduzierung des Fußbodenaufbaus erweise sich unter Berücksichtigung der dort liegenden Frischwasserzuleitungen, Stromzuleitungen sowie des Fort- und Rücklaufs der Fußbodenheizung nicht als fachgerechte Lösung.