https://www.baunetz.de/recht/Mit_Leistungsphasen_5-8_beauftragter_Architekt_muss_Vorliegen_der_erforderlichen_Abriss-Genehmigungen_pruefen_8242521.html
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Mit Leistungsphasen 5-8 beauftragter Architekt muss Vorliegen der erforderlichen Abriss-Genehmigungen prüfen
Ein mit Leistungsphasen 5-8 beauftragter Architekt muss das Vorliegen erforderlicher baurechtlicher sowie denkmalschutzrechtlicher Abriss-Genehmigungen prüfen.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Sind neben dem Architekten noch weitere Beteiligte für einen Schaden verantwortlich, so bestimmt sich die Haftung eines jeden nach seinen ihn im Verhältnis zu den anderen treffenden Pflichten.
Zur Abgrenzung der Pflichten von Architekt und Architekt.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Sind neben dem Architekten noch weitere Beteiligte für einen Schaden verantwortlich, so bestimmt sich die Haftung eines jeden nach seinen ihn im Verhältnis zu den anderen treffenden Pflichten.
Zur Abgrenzung der Pflichten von Architekt und Architekt.
Beispiel
(nach OLG Koblenz , - 6 U 1906/19, BGH, Beschluss vom 18.1.2023 – VII ZR 199/21 – NZB zurückgewiesen)
Eine WEG bewohnt ein denkmalgeschütztes Gebäude. Ein Miteigentümer beauftragt 2006 einen Planer mit der Erwirkung einer Nachtragsgenehmigung für eine 2002 erteilte Baugenehmigung für einen Ausbau seines Dachgeschosses. Die Nachtragsgenehmigung wird im gleichen Jahr erteilt, eine Ausführung unterbleibt. Anfang Oktober 2010 beauftragt die WEG insgesamt den Planer mit den Leistungsphasen 5-8 für den Abriss und den Neuaufbau des Dachgeschosses. Mitte Oktober 2010 wird mit dem Abriss begonnen, drei Wochen später legt die Bauaufsichtsbehörde das Bauvorhaben still. Nach fehlgeschlagenen Versuchen des Planers, eine Genehmigung für den geplanten Abriss und Neuaufbau zu erwirken, kündigt die WEG dem Planer außerordentlich und forderte Rückerstattung der geleisteten Zahlungen.
Das OLG Koblenz verurteilt den Planer zur Rückzahlung. Die WEG sei zur außerordentlichen Kündigung berechtigt gewesen. Das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien sei so schwerwiegend gestört gewesen, dass eine sofortige Beendigung des Vertrages gerechtfertigt erscheine. Ein lediglich mit den Leistungsphasen 5-8 beauftragter Planer sei verpflichtet zu prüfen, ob für die beabsichtigte Maßnahme die erforderlichen Abriss- und Genehmigungen vorlägen. Dem Planer hätte im Rahmen der Prüfung auffallen müssen, dass die erteilten Genehmigungen aus den Jahren 2002 und 2006 den Umfang des beabsichtigten Abrisses und Neuaufbaus nicht annähernd deckten.
(nach OLG Koblenz , - 6 U 1906/19, BGH, Beschluss vom 18.1.2023 – VII ZR 199/21 – NZB zurückgewiesen)
Eine WEG bewohnt ein denkmalgeschütztes Gebäude. Ein Miteigentümer beauftragt 2006 einen Planer mit der Erwirkung einer Nachtragsgenehmigung für eine 2002 erteilte Baugenehmigung für einen Ausbau seines Dachgeschosses. Die Nachtragsgenehmigung wird im gleichen Jahr erteilt, eine Ausführung unterbleibt. Anfang Oktober 2010 beauftragt die WEG insgesamt den Planer mit den Leistungsphasen 5-8 für den Abriss und den Neuaufbau des Dachgeschosses. Mitte Oktober 2010 wird mit dem Abriss begonnen, drei Wochen später legt die Bauaufsichtsbehörde das Bauvorhaben still. Nach fehlgeschlagenen Versuchen des Planers, eine Genehmigung für den geplanten Abriss und Neuaufbau zu erwirken, kündigt die WEG dem Planer außerordentlich und forderte Rückerstattung der geleisteten Zahlungen.
Das OLG Koblenz verurteilt den Planer zur Rückzahlung. Die WEG sei zur außerordentlichen Kündigung berechtigt gewesen. Das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien sei so schwerwiegend gestört gewesen, dass eine sofortige Beendigung des Vertrages gerechtfertigt erscheine. Ein lediglich mit den Leistungsphasen 5-8 beauftragter Planer sei verpflichtet zu prüfen, ob für die beabsichtigte Maßnahme die erforderlichen Abriss- und Genehmigungen vorlägen. Dem Planer hätte im Rahmen der Prüfung auffallen müssen, dass die erteilten Genehmigungen aus den Jahren 2002 und 2006 den Umfang des beabsichtigten Abrisses und Neuaufbaus nicht annähernd deckten.
Hinweis
Planer, die lediglich mit weiterführenden Leistungsphasen beauftragt sind, haben im Hinblick auf die vor ihnen erbrachten Leistungen Prüfungspflichten. Wie weit diese gehen, hängt vom Einzelfall ab (nach OLG Hamm, Urteil vom 22.11.1990, soll ein bauleitender Architekt z.B. nicht verpflichtet sein, zu prüfen, ob eine von einem anderen Architekten gefertigte Planung den Anforderungen eines der Planung zugrunde liegenden Gutachtens entspricht). Dass jeder Planer, der eine Baumaßnahme bauleitet, vorab zu prüfen hat, ob die Baumaßnahme öffentlich-rechtlich zulässig ist, dürfte unzweifelhaft sein.
Planer, die lediglich mit weiterführenden Leistungsphasen beauftragt sind, haben im Hinblick auf die vor ihnen erbrachten Leistungen Prüfungspflichten. Wie weit diese gehen, hängt vom Einzelfall ab (nach OLG Hamm, Urteil vom 22.11.1990, soll ein bauleitender Architekt z.B. nicht verpflichtet sein, zu prüfen, ob eine von einem anderen Architekten gefertigte Planung den Anforderungen eines der Planung zugrunde liegenden Gutachtens entspricht). Dass jeder Planer, der eine Baumaßnahme bauleitet, vorab zu prüfen hat, ob die Baumaßnahme öffentlich-rechtlich zulässig ist, dürfte unzweifelhaft sein.